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Stadtbüro
Am 1.November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit treten zugleich neue Regelungen in Kraft, die von Bürgerinnen und Bürgern z.B. bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind. Wissenswerte Regelungen des neuen Bundesmeldegesetzes werden hier dargestellt:
Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird, oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Wer in das Ausland umzieht kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.
Für folgende Lebenslagen sieht das Bundesmeldegesetz künftig zusätzlich zu den bereits geltenden Ausnahmen weitere Ausnahmen von der Meldepflicht vor:
Eine Neuheit stellt der „vorausgefüllte Meldeschein“ dar, der bis zum Jahr 2018 von allen Bundesländern verpflichtend einzuführen ist. Der vorausgefüllte Meldeschein ist ein Verfahren zur elektronischen Anforderung von Meldedaten durch die neue Meldebehörde bei der bisherigen Meldebehörde während der Anmeldung. Dies bedeutet, dass im Falle einer Anmeldung die eigenen Meldedaten im automatisierten Verfahren der Meldebehörde am Zuzugsort bereitgestellt werden und damit eine erneute Datenerfassung unnötig wird. Dies führt zu Erleichterungen für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung und dient zugleich dazu, Fehlerquellen bei der Verarbeitung von Einwohnermeldedaten zu verhindern. Die Meldedaten, die in der Meldebehörde des bisherigen Wohnortes bereits gespeichert sind, machen sich buchstäblich elektronisch auf den Weg zur aktuell zuständigen Meldebehörde, sicher, blitzschnell und aktuell.
Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung. Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Das Bundesmeldegesetz bietet auch die Möglichkeit, den Einzug der Meldebehörde gegenüber elektronisch innerhalb der in § 17 Abs. 1 genannten Frist zu bestätigen.
Mit der Änderung des Bundesmeldegesetzes vom 11. Oktober 2016 entfällt die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Abmeldung.
Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.
Außerdem dürfen Daten, die für Zwecke der gewerbsmäßigen Anschriftenermittlung durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden (Verbot des Datenpooling). Die zweckwidrige Verwendung von zweckgebundenen Melderegisterauskünften bzw. die Wiederverwendung der Daten kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, der gewerbliche Zweck künftig angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.
Eine strikte Zweckbindung besteht auch für sogenannte erweiterte Melderegisterauskünfte, für Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre beauskunftet worden sind, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann. Wenn der jeweils verfolgte Zweck erfüllt ist, muss der Datenempfänger die Daten löschen.
Für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge oder in einer Justizvollzugsanstalt wohnen, wird künftig ein sogenannter bedingter Sperrvermerk im Melderegister eingetragen, sofern der Meldebehörde bekannt ist, dass sich an der betreffenden Anschrift eine der genannten Einrichtungen befindet. Bei Melderegisterauskünften an Private muss die Meldebehörde künftig in diesen Fällen vor einer Auskunftserteilung den Betroffenen anhören und darf dann keine Auskunft erteilen, sofern durch die Auskunft schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden.
Aufgrund der Verbesserungen zum Schutz der persönlichen Daten bei Auskünften aus dem Melderegister an Private ist die bisher im Melderecht vorgesehene Möglichkeit des Widerspruchs der Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte an Private weggefallen.
Bei Datenübermittlungen zum Zweck der Ehrung von Alters- und Ehejubiläen gilt künftig kein Einwilligungsvorbehalt, sondern der Datenübermittlung muss widersprochen werden.
Die fehlende Einwilligung der betroffenen Person ist aber als Widerspruch im Sinne von § 50 Abs. 5 BMG zu werten, so dass eine Auskunftssperre im Melderegister vermerkt bleibt und die Person nicht extra tätig werden muss.
Gleiches gilt für Melderegisterauskünfte an Adressbuchverlage.
Einen Widerspruch gegen einen Datenabruf über das Internet nach dem bisherigen § 34 Absatz 1 b Meldegesetz NRW gibt es nicht mehr.
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