Für den Vollzug der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ist bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von baulichen Anlagen und Gebäuden der Fachdienst 4.3 Bauordnung|Denkmalpflege als Untere Bauaufsichtsbehörde zuständig. Die Aufgaben umfassen die Bearbeitung von Bauanträgen, Bauvoranfragen, Baukontrollen sowie die Beratung zum Baurecht.
Sie wollen ein Haus bauen, erweitern, umbauen, anders nutzen oder abbrechen?
Hier finden Sie einen Überblick mit wichtigen Punkten.
Eine schriftliche Auskunft, z.B. ob ein Bauvorhaben grundsätzlich zulässig oder genehmigungsfähig ist, wird in der Regel in Form eines gebührenpflichtigen Vorbescheides erteilt. Er klärt unmissverständlich wichtige Fragen vor Erwerb oder Teilung eines Grundstückes und vor Erarbeitung des endgültigen Entwurfes. Fügen Sie dem Antrag auf Vorbescheid möglichst alle Unterlagen bei, die für die Beurteilung und Beantwortung Ihrer Fragen wichtig sind, einschließlich der notwendigen Bauzeichnungen. Der Vorbescheid hat eine Gültigkeit von 3 Jahren und kann auf Antrag um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden.
Im Allgemeinen sind der Bauvoranfrage folgende Bauvorlagen beizufügen:
Wenn Sie ein Bauvorhaben verwirklichen wollen, müssen Sie in der Regel einen Bauantrag stellen. Bauantragspflichtig sind alle Baumaßnahmen, wenn sie nicht ausdrücklich vom Gesetzgeber in § 62 der Landesbauordnung Bauordnung NRW (BauO NRW von der Baugenehmigungspflicht ausgenommen sind. Auch die Nutzungsänderung mit oder ohne Änderung von Bauteilen ist baugenehmigungspflichtig, wenn durch die Nutzungsänderung bauordnungsrechtliche Belange berührt werden, z.B. im Bereich des Brand-, Schall- oder Wärmeschutzes oder hinsichtlich des PKW-Stellplatzaufkommens.
Die amtliche Flurkarte ist ein Auszug aus dem Liegenschaftkataster. Die Flurkarte ist in den meisten Fällen mit den Bauantragsunterlagen einzureichen. Auf die Flurkarte kann verzichtet werden, wenn ein amtlicher Lageplan gemäß § 3 Abs.3 Verordnung über die bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) mit dem Bauantrag eingereicht wird. Erhältlich ist sie beim Amt für Liegenschaftskataster (Hochsauerlandkreis, Eichholzstr. 9, 59821 Arnsberg).
Der Lageplan gehört zu den wichtigsten Bauvorlagen und ist bei allen Antragsarten beizufügen. Für kleine Erweiterungen, Anbauten und Veränderungen an und im Gebäude kann der Lageplan auf Grundlage einer amtlichen Flurkarte erstellt werden. Für bestimmte Vorhaben ist ein amtlicher Lageplan aufzustellen. Diese müssen von einem Katasteramt angefertigt oder von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und mit öffentlichem Glauben beurkundet werden.
Der Lageplan muss, soweit erforderlich, enthalten:
Erst nach einem schriftlichen Bauantrag können Sie als Bauherrin/als Bauherr eine Baugenehmigung erhalten. Im Bauantrag muss Ihr Vorhaben baurechtlich vollständig und prüfbar dargestellt sein. Deshalb müssen Sie folgende Bauvorlagen beifügen:
ggf. auch
Die notwendigen Antragsvordrucke und Formulare liegen für Sie bereit oder sind im Internet zu finden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen trägt die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser die Verantwortung. Daher müssen die Bauvorlagen neben der Bauherrin/des Bauherrn von einer Entwurfsverfasserin/einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist. Das kann z. B. die bei der Architektenkammer eingetragene Architektin bzw. Architekt sein. Die Bauvorlagen sind mindestens dreifach einzureichen.
Zur Beurteilung Ihres Bauvorhabens müssen auch andere Fachämter der Verwaltung beteiligt werden, z.B. Stadtentwicklung, Untere Landschaftsbehörde, Umweltbehörde, Untere Denkmalbehörde.
Die Baugenehmigung ist der schriftliche Bescheid, dass ein Bauvorhaben dem zurzeit geltenden öffentlichen Baurecht entspricht. Eine Teilbaugenehmigung für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte kann bei größeren Bauvorhaben auf schriftlichen Antrag vor der eigentlichen Baugenehmigung erteilt werden. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung ist auf drei Jahre begrenzt. Innerhalb dieser Zeit müssen Sie mit Ihrem Bauvorhaben beginnen. Verzögert sich der Baubeginn, kann die Baugenehmigung auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden.
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans bedürfen die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden keiner Baugenehmigung, sofern es den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht. Das Wohngebäude darf dabei nicht den Charakter eines Hochhauses haben. Von den Regelungen des jeweiligen Bebauungsplanes darf nicht abgewichen werden und die Erschließung muss gesichert sein. Freigestellt sind auch Nebengebäude und Nebenanlagen wie z. B. Garagen und Kfz-Stellplätze unter 100 m² sowie Einfriedungen. Das Freistellungsverfahren muss mit Antragsformular, Lageplan und weiteren Bauvorlagen angezeigt werden. Wenn Sie einen Monat nach Eingang der vollständigen erforderlichen Unterlagen keine Mitteilung erhalten, dass ein förmliches Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, dürfen Sie nach Ablauf eines Monats mit den Bautätigkeiten beginnen.
In diesem Verfahren werden im Wesentlichen kleine und mittlere Vorhaben geprüft wie z. B.:
Hier steht der Bauaufsicht nur eine eingeschränkte Prüfung zu. Demgegenüber sind Sie jedoch verpflichtet, je nach Art und Umfang Ihres Vorhabens bis spätestens zum Baubeginn Nachweise über Schall- und Wärmeschutz, Standsicherheit und Brandschutz vorzulegen. Ihre Entwurfsverfasserin/Ihr Entwurfsverfasser informiert Sie darüber, welche Unterlagen in welcher Qualität zu erbringen sind.
Sofern Ihr Bauvorhaben nicht unter das Freistellungsverfahren oder das vereinfachte Genehmigungsverfahren fällt, wird dieses auf Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften geprüft. Hierunter fallen allerdings nur größere Vorhaben wie z. B.:
Verfahrensfreie bzw. genehmigungsfreie Vorhaben sind in § 62 der Bauordnung benannt.
Es handelt sich um kleinere, untergeordnete und einfache Bauvorhaben von denen keine Gefahr ausgehen kann.
Beispielhaft sind zu nennen:
Die Genehmigungsfreiheit bezieht sich nur auf das Bauordnungsrecht und entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der bestehenden Bauvorschriften und sonstiger Rechtsgebiete. Dies muss von der Bauherrenschaft selbst geprüft werden.
Im Einzelfall kann es sein, dass eine Gestaltungssatzung oder ein Bebauungsplan die der Stadt die Art und Höhe von Einfriedigungen regelt. Von ihrer Größe her freigestellte Gebäude können auch Festsetzungen im Bebauungsplan widersprechen oder gegen Abstandsflächen verstoßen.
Im Denkmalbereich bestehen besondere Genehmigungs- bzw. Erlaubnispflichten innerhalb der Erhaltungssatzung für alle Vorhaben, die sich auf das äußere Erscheinungsbild des Bereichs auswirken können.
Angrenzer sind die Eigentümer. Damit sind im rechtlichen Sinne nicht die Mieter von angrenzenden Grundstücken oder Wohnungen gemeint. Bei verfahrensfreien Vorhaben sind Sie verpflichtet, vor Baubeginn die Angrenzer über Ihr Vorhaben zu informieren. Auch wenn Befreiungen und Abweichungen erforderlich werden, sollen die Angrenzer beteiligt werden, sofern zu erwarten ist, dass geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Fördern Sie das gute Verhältnis zu Ihren Nachbarn. Unterrichten Sie frühzeitig und entgegenkommend, auch ohne gesetzliche Verpflichtung!
Ist die Baugenehmigung erteilt, können Sie mit Ihrem Vorhaben beginnen. Der Baubeginn ist der Bauaufsicht auch bei genehmigungsfreien Wohngebäuden, Garagen oder Stellplätzen 1 Woche im Voraus anzuzeigen.
Die Bauaufsicht ist verpflichtet und berechtigt, die Ausführungen genehmigungspflichtiger Bauvorhaben durch Stichproben und Nachweise zu überwachen, um die Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten und Gefahren abzuwehren. Dieses gilt auch für freigestellte Bauvorhaben.
Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung sind der Bauaufsicht daher rechtzeitig anzuzeigen. Die Bauaufsicht prüft durch die Bauzustandsbesichtigung stichprobenhaft die Übereinstimmung der wesentlichen Bauteile mit der Baugenehmigung und mit den geltenden Bestimmungen.
Erst wenn Ihr Bauvorhaben ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher zu benutzen ist – bei genehmigungspflichtigen Vorhaben frühestens jedoch eine Woche nach Anzeige der Fertigstellung – dürfen Sie einziehen.
Einige Bauvorhaben dürfen Sie als Bauherrenschaft ohne Entwurfsverfasser:in (z.B. Architekt:in) beim Fachdienst 4.3 Bauordnung|Denkmalpflege einreichen. Dazu zählen neben Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) z.B. auch Gewächshäuser oder Gartengerätehäuser. Die Unterlagen müssen einem Qualitätsstandard entsprechen und hinreichend bestimmt sein.
In dem Lageplan im Maßstab 1:500 sind die vorhandenen Gebäude mit einer Schrägschraffur zu versehen. Die öffentlichen Verkehrsflächen sind durch ein grobes, enges Punktraster zu versehen. Die geplante bauliche Anlage erhält eine Kreuzschraffur. Das betroffene Grundstück ist mit einer dicken, gerissenen Linie zu umranden. Diese Darstellungen entsprechen den Zeichen für Bauvorlagen nach der Verordnung über bautechnische Prüfungen. In dem Lageplan sind abschließend noch die Abstände zu den Grundstücksgrenzen und den öffentlichen Verkehrsflächen in dem Plan einzuzeichnen, damit die Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück eindeutig zu erkennen ist.
Die Bauzeichnungen sind im Maßstab 1:100 anzufertigen. Die Bauzeichnungen bestehen aus Gebäudegrundriss, Gebäudeschnitt und Gebäudeansichten.
Der Grundriss stellt eine Aufsicht auf das geplante Gebäude dar und zwar einzeln für jedes geplante Stockwerk. Es sind alle Räume mit Angabe der Nutzung sowie den Türen und Fenstern einzuzeichnen.
Die Ansichten stellen alle Seiten des Gebäudes in der zweiten Dimension dar. Hierbei ist die Geländesituation in die Bauzeichnung einzutragen. Dabei ist der jeweilige Blick nach der Himmelsrichtung zu bezeichnen.
Der Gebäudeschnitt stellt das Bauvorhaben in der Seitenansicht, mittig geteilt dar. Dies kann wahlweise von der Vorderansicht oder einer Seitenansicht erfolgen.
Alle Bauvorlagen sind vom Bauherrn zu unterschreiben.
Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30m² (außer im Außenbereich) sind verfahrensfrei zu errichten (§ 62 Abs. 1 Nr. 1b BauO NRW 2018).
Hinweis: Die gesamte Brutto-Grundfläche aller Garagen und überdachter Stellplätze darf die 30 m² nicht überschreiten. Es handelt sich um eine maximale Flächenbegrenzung und alle Garagen und überdachter Stellplätze auf dem Grundstück werden zusammengezählt.
Garagen und Carports zählen wie Abstellhütten zu den so genannten privilegierten Gebäuden. Diese dürfen auch in einem Abstand von unter drei Metern zur Grenze gebaut werden, sofern ihre mittlere Wandhöhe 3m nicht überschreitet und diese entlang einer Nachbargrenze nicht länger als 9m und insgesamt zu allen Nachbargrenzen nicht länger als 15m sind.
Die Aufbewahrung von Werkzeugen innerhalb einer Garage ist legitim, weil sie in diesem Fall einen Abstellraum darstellt, der ebenfalls privilegiert ist. Die Nutzung als Werkstatt hingegen ist nicht möglich.
Die Nutzung eines Garagen- oder Carportdaches als Terrasse ist ebenfalls nicht erlaubt. Denn eine Terrasse ist dem Aufenthalt von Menschen bestimmt und muss daher einen Mindestabstand zur Grenze von 3m einhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Garage / Carport ein privilegiertes Bauvorhaben ist und weiterhin dem Abstellen von Fahrzeugen dient. Sie verliert durch die Dachterrasse ihren Charakter als solches, weil man die verschiedenen Nutzungen als Einheit sehen muss.
Auf der Grenze stehende Garagen / Carports werden oft mit einem geneigten Dach versehen. Das können Satteldächer oder Pultdächer sein. Dabei ist darauf zu achten, dass z.B. die notwendige Regenrinne nicht über die Grundstücksgrenze des Nachbarn ragt.
Garagen dürfen mit Ihrer Ausfahrt nicht direkt an den Straßenraum münden. In der Regel ist eine Zufahrt von mindestens 3m ist auf dem eigenen Grundstück freizuhalten.
Abweichungen zu den genannten Vorschriften können sich u.a. aus bestehenden Bebauungsplänen ergeben.
Gebäude bis zu 75 m3 Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten (z.B. Gartenhäuser) sind verfahrensfrei, sofern sie 3 m Grenzabstand einhalten.
Im 3 m Grenzbereich sind Abstellräume / Gartenhäuser nur bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt genehmigungsfrei zulässig.
Gartenhäuser außerhalb bebauter Ortsteile (Außenbereich) sind generell unzulässig, es sei denn, sie sind für einen land- oder forstwirtschaftliche Zweck (§ 35 Absatz 1 Baugesetzbuch) bestimmt. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob das Grundstück bereits bebaut ist.
Auch bei bestehender Genehmigungsfreiheit müssen die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet werden. Besonders ins Gewicht fällt hier die erlaubte Gesamtlänge von zulässigen baulichen Anlagen im 3 m Grenzbereich. An einer Nachbargrenze darf die Länge von 9 m und insgesamt zu allen Grenzen 15 m Gesamtlänge nicht überschritten werden. Auf diese Länge werden z.B. auch Garagen und Carports angerechnet. Die mittlere Höhe darf 3 m nicht überschreiten.
Terrassenüberdachungen können mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m, Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grundfläche, Wintergärten bis 30 m² Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze genehmigungsfrei errichtet werden.
Der Begriff des Wintergartens ist nicht explizit bauaufsichtlich definiert und wird umgangssprachlich sehr weit gefasst verwendet. Bei einem Wintergarten im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 1 lit. g BauO NRW 2018 handelt es sich nicht um eine Erweiterung der Gebäudehülle, sondern um einen verglasten, unbeheizten Anbau. Dabei muss die Verglasung allseitig sein, also auch die Dacheindeckung, diese darf nicht als massive Holz- oder Betondecke ausgeführt werden. Andernfalls handelt es sich um einen verglasten Anbau, der an der Privilegierung der Wintergärten nicht teilnimmt. Soweit Wintergärten genehmigungsfrei errichtet werden können, sind keine Bauvorlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
Terrassen sind befestigte Flächen, die ebenerdig oder allenfalls geringfügig erhöht dem Aufenthalt im Freien dienen und nicht durch massive Außenwände abgeschlossen sind.
Wichtig:
Nur die Überdachung solcher ebenerdigen Terrassen ist von § 62 Absatz 1 Nummer 1 lit. g BauO NRW 2018 erfasst, nicht aber die Überdachung von Terrassen auf Dächern.
Auch hier ist zu beachten, dass auch für genehmigungsfreie Maßnahmen unter anderem die Bebauungspläne sowie die Anforderungen an die Abstandsflächen beachtet werden müssen.
Bebauungspläne können auf der Seite der Stadt Arnsberg eingesehen werden.
Im Zweifelsfall wenden Sie sich an einen /e qualifizierten Entwurfsverfasser:in.
Oft besteht der Wunsch von Hausbesitzer:innen in Gebieten mit steilem Gelände das Grundstück mit Hilfe von Auffüllungen und Abgrabungen zu begradigen.
Diese unselbständigen Geländeveränderungen sind Bestandteil des Baugrundstückes und müssen genehmigt werden.
Eine Aufschüttung auf dem Grundstück, die betreten werden kann, löst ab einer Höhe von 1,00 m einen Grenzabstand von 3,00 m aus. Es wird die gesamte Aufschüttung auf dem Grundstück betrachtet. Eine Unterteilung in Teilabschnitte im Grenzbereich mit einer niedrigeren Böschung ist nicht möglich.
Aufschüttungen und Abgrabungen, die dazu dienen, für Garagen und überdachte Stellplätze und Gartengerätehäuser eine begünstigende Wirkung bei der Ermittlung der zulässigen mittleren Wandhöhe zu erzielen, sind unzulässig.
Genehmigungsfrei sind Aufschüttungen und Abgrabungen mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 2 m und einer Grundfläche bis zu 30 qm, im Außenbereich bis zu 400 qm.
Liegt die Aufschüttung oder Abgrabung in einem Naturschutz- oder Landschaftschutzgebiet oder wird eine geschützes Biotop betroffen, stellt die Abgrabung einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. In diesem Fällen ist immer eine Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde des Hochsauerlandkreises erforderlich.
Werbeanlagen sind so zu gestalten, dass sie nach Form, Größe, Material und Farbe nicht verunstaltend wirken.
Die Errichtung und Änderung einer Werbeanlage ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die genehmigungsfreien Ausnahmen sind nach § 62 der Bauordnung von 2018 geregelt:
a) Werbeanlagen und Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 m²,
b) Warenautomaten,
c) Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,
d) Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,
e) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage.
Ausgenommen ist der Bereich in Alt-Arnsberg, der innerhalb der Erhaltungssatzung liegt. Diese sieht vor, dass trotz der Genehmigungsfreiheit die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde vorliegt.
Für den Bauantrag sind folgende Unterlagen einzureichen
Verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck. Das Antragsformular ist von der antragstellenden Person zu unterzeichnen. Das Antragsformular finden Sie hier.
Eine Baubeschreibung ist nur erforderlich, sofern bauliche Änderungen vorgenommen werden. Diese kann auch formlos erfolgen.
Die Liegenschaftskarte, auch "Auszug aus dem Liegenschaftskataster" oder früher "Flurkarte" genannt, darf nicht älter als sechs Monate sein. Bei nicht freistehenden Werbeanlagen tragen Sie die geplanten Werbeanlagen maßstäblich als strichlierte Linie mit einer Maßkette entsprechend der Lage am Gebäude in die Karte ein. Die Liegenschaftskarte erhalten Sie beim Katasteramt des HSK 02931-944455.
Der Lageplan sollte mindestens im Maßstab 1:500 auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte erstellt sein. Im Lageplan müssen die Grenzen, Festsetzungen des Bebauungsplans, vorhandenen baulichen Anlagen und Werbeanlagen, der Aufstellungs- oder Anbringungsort der Werbeanlage, die Abstände zu baulichen Anlagen, anderen Werbeanlagen, Verkehrsflächen sowie zu begrünten Flächen. Außerdem muss die horizontale Vermaßung der Werbeanlage sowie die Angaben zu den Höhen der Werbeanlage und der Geländehöhen im Lageplan eingetragen werden. Freistehende Werbeanlage lösen Abstandsflächen aus, diese müssen im Lageplan berechnet und mit der Bezeichnung T 1, T 2, etc. dargestellt werden.
Zu den Bauzeichnungen gehören Ansichts- und Schnittzeichnungen im Maßstab 1:50. Die Bauzeichnungen enthalten die Darstellung der geplanten Werbeanlagen und die Farben mit der Farbangabe. Die Werbeanlagen müssen vermaßt sein, einschließlich ihrer Lage an der Fassade. Anzugeben sind über Maßketten die Länge, Breite sowie der vertikale Abstand zum Gehweg sowie die horizontalen Durchgangshöhe bei der Auskragung in den öffentlichen Straßenraum. Diese Maße sind auch in den Vordruck unten auf der ersten Seite einzufügen.
Die farbigen Fotomontagen müssen die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit dem Gebäude, vor der oder in deren Nähe die Werbung aufgestellt oder an der sie angebracht werden soll. Die Darstellung und Bezeichnung der Werbeanlage oder Werbeanlagen, die beseitigt oder verändert wird.
Bitte geben Sie die Herstellungskosten einschließlich der Montagekosten und der Umsatzsteuer in Euro an.
Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen berechnet. Die Gebühr beträgt mindestens 100 Euro und höchstens 10 Prozent der Herstellungssumme. Gebühren für, Befreiungen und Abweichungen, werden zusätzlich berechnet.
An Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen oder Standorten, die sich im Nahbereich von Denkmälern befinden, bedürfen jedoch auch baugenehmigungsfreie Werbeanlagen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis (Ansprechpartner: Untere Denkmalbehörde der Stadt Arnsberg 02932/201-1340). Bei genehmigungspflichtigen Werbeanlagen sollte diese denkmalrechtliche Erlaubnis bereits im Vorfeld eingeholt werden.
Hinweis:
Unzulässig sind Werbeanlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist,
1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,
2. einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen,
3. Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind,
4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken, und
5. Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen.
In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden.
Je nach Bauvorhaben müssen Stellplätze für Fahrzeuge, insbesondere für Pkw und Fahrräder, auf dem Grundstück dauerhaft bereitgestellt und im Lageplan zum Antrag eingezeichnet werden. Für fast alle Vorhaben ist eine Stellplatzberechnung einzureichen. In jedem Fall müssen Sie eine Aussage zur Stellplatzsituation auf dem Grundstück treffen.
Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze bzw. Abstellplätze ergibt sich aus der Stellplatzsatzung der Stadt Arnsberg.
Es wird darum gebeten, nach der Genehmigung die bautechnischen Nachweise und Anzeigen digital an die Bauordnng zu senden.
Zur Vermeidung von Verzögerungen ist dabei eine aussagekräftige Bezeichnung zu verwenden (hiesiges Aktenzeichen und kurze Inhaltsangabe, z.B. 12345-2024_Statische Berechnung).
Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter https://www.arnsberg.de/datenschutz