Hinweise zur elektronischen Kommunikation

Zugangseröffnung

Die Stadt Arnsberg bietet Möglichkeiten zur elektronischen Kommunikation an. Für den Bereich der Verwaltungsverfahren richtet sich die elektronische Kommunikation nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) sowie nach § 3 Absatz 1 und § 26 Absatz 2 des Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen - EGovG NRW) . Danach ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Die Stadt Arnsberg hat diesen Zugang nach Maßgabe der folgenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Kommunikation eröffnet.

Für die rechtsverbindliche elektronische Kommunikation mit der Stadt Arnsberg im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

Darüber hinaus finden Sie in unserem Internetangebot weitere E-Mail-Adressen einzelner Dienststellen oder Personen, hier allerdings ohne Rechtserheblichkeit. Auch an diese Adressen können Sie E-Mails senden.

Möchten Sie E-Mails mit Dateianhängen an die Verwaltung versenden, so beachten Sie bitte, dass die Verwaltung nicht alle auf dem Markt verfügbaren Dateiformate und Anwendungen unterstützen kann. Folgende Dateiformate können verarbeitet werden:

  • Adobe Acrobat (.pdf),
  • Rich Text Format (.rtf),
  • Microsoft Word (.doc, .docx),
  • Microsoft EXCEL (.xls, .xlsx),
  • Text (.txt)
  • Bilddateien (.jpg, .tif, .bmp)

jeweils ohne Makros.

Verwenden Sie abweichende Dateiformate, so kann die Mail gegebenenfalls nicht bearbeitet werden. Bitte beachten Sie, dass diese Liste laufend aktualisiert wird.

Die Größe der annehmbaren E-Mails ist beschränkt auf 30 MB.

Über De-Mail ist die Stadt Arnsberg elektronisch sicher und vertraulich zu erreichen. Die De-Mail der Stadt Arnsberg lautet:

info@arnsberg.de-mail.de     (Bitte nur über Ihre eigene De-Mail-Adresse verwenden).


Mit De-Mail kann man verbindliche Rechtsgeschäfte abschließen, solange keine besonderen Erfordernisse an die Form des Rechtsgeschäftes bestehen. De-Mail bietet zusätzliche Sicherheit, denn die bei herkömmlicher E-Mail fehlende Nachweisbarkeit des Eingangs ist mit der Nutzung von De-Mail möglich. Unter Verwendung der (durch den De-Mail-Anbieter) qualifiziert elektronisch signierten Versand- und Eingangsbestätigungen können sowohl Sender als auch Empfänger nachweisen, dass eine Nachricht versendet wurde oder eingegangen ist.

Für einen im Verhältnis zum Gesamtvolumen geringen Anteil der Rechtsgeschäfte ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben. Die elektronische Abwicklung solcher Rechtsgeschäfte setzt heute in der Regel eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) durch den Nutzer voraus. De-Mail kann auch in diesen Fällen genutzt werden, allerdings muss die entsprechende De-Mail oder das per De-Mail versandte Dokumente dann zusätzlich durch den Nutzer qualifiziert elektronisch signiert werden (siehe unten).

Der Versand per De-Mail allein ersetzt also nicht immer die Schriftform. Gegenwärtig erarbeitet die Bundesregierung ein E-Government-Gesetz, das unter anderem weitere Möglichkeiten schaffen soll, die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform  durch alternative elektronische Verfahren, insbesondere De-Mail, zu ersetzen.

Die Stadt Arnsberg nutzt das besondere elektronische Behördenpostfach, kurz "beBPo". Es ermöglicht Kommunen, Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts die sichere elektronische Kommunikation mit Gerichten und anderen Behörden.
Über eine klassische E-Mail kann das beBPo nicht erreicht werden. Für den Betrieb eines beBPo müssen die technischen und rechtlichen Voraussetzungen gegeben sein. Weiter Informationen zum beBPo und Hilfestellungen für die Einrichtung finden Sie z.B. auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen (https://bebpo.nrw.de).
Bitte beachten Sie: Die Größe der annehmbaren Mails im elektronischen Behördenpostfach ist derzeit beschränkt auf 60 Megabyte.

Rechtsgrundlagen für die Einrichtung und die Nutzung sind

  • Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (ERVGerFöG)
  • Die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)

Für die sichere Übermittlung von formlosem Schriftverkehr an die Stadt Arnsberg können Sie verschlüsselte E-Mails an stadt-sec@​arnsberg.de senden.

Um E-Mails verschlüsseln zu können, benötigen Sie den öffentlichen Schlüssel der Stadt Arnsberg. Diesen erhalten Sie hier:

Wenn Sie eine verschlüsselte Mail an die Stadt Arnsberg schicken, wird diese innerhalb der Behörde an die zuständige Person weitergeleitet.

Beachten Sie, dass die Stadt Arnsberg nicht mit verschlüsselten E-Mails antworten kann. Damit wir auf Ihre Nachricht unter Wahrung der Schriftform antworten können, geben Sie bitte in Ihrer Nachricht Ihre Postanschrift an.

Sollte keine Postanschrift angegeben werden, gehen wir davon aus, dass die Antwort auch per unverschlüsselter E-Mail erfolgen kann.

Für eine formgebundene elektronische Kommunikation (hier ist Ihre eigenhändige Unterschrift gesetzlich vorgeschrieben) müssen Sie Ihr Dokument mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur gemäß den Vorschiftes des Vertrauensdienstegesetzes (VDG) versehen.

Leider kann die Stadt Arnsberg aus technischen und organisatorischen Gründen zur Zeit noch keine elektronischen Signaturen auf Echtheit und Gültigkeit prüfen. Dies hat zur Folge, dass Sie Dokumente, die einem Schriftformerfordernis unterliegen, nicht in elektronischer Form übersenden können. Wir bitten Sie deshalb, in diesen Fällen bis auf weiteres auf die papiergebundene Kommunikation auszuweichen.

Diese Hinweise gelten nur für die Kommunikation mit der Stadt Arnsberg und nicht für Verweise auf Angebote von Dritten, wie z.B. anderen Behörden.

Sollten Sie nicht sicher sein, ob Ihr Anliegen auf elektronischem Wege zulässig oder verarbeitbar ist, setzen Sie sich vorher mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Ihrer Angelegenheit in Verbindung, der Ihnen gerne weiterhilft.