Die nächsten Wahlen des Integrationsrates finden am 14.09.2025 statt.

  1. Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach sowie alle Bürger der Stadt Arnsberg, die
     
    • am Wahltag 18 Jahre alt sind und
    • mindestens seit drei Monaten vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben und
    • sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten.
    •  
  2. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Weitere Informationen finden Sie hier auf der Seite des Landesintegrationsrates.

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, die

  1. sich am Wahltag, seit mindestens einem Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten,
  2. das 16. Lebensjahr vollendet haben, und
  3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

Diese Personen werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten im August 2025 eine Wahlbenachrichtigung.

Weiterhin sind alle Deutschen wahlberechtigt, die

  • die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben. (durch Geburt deutsche Kinder ab Geburtsjahrgang 2000)oder
  • die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten haben

Diese Personen müssen unter Umständen ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen, wenn sie wählen wollen.

Wenn Sie bis zum 21.08.2025 keine Wahlbenachrichtigung für den Integrationsrat erhalten haben und der Meinung sind, wahlberechtigt zu sein, so können Sie einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Sie können sich gern telefonisch beim Wahlbüro unter 02932 201 1669 erkundigen, ob Sie wahlberechtigt sind, oder nicht.

Hier finden Sie zu gegebener Zeit den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis.

Eine Kopie der Einbürgerungsurkunde ist bei Einreichung des Antrages erforderlich. Bitte wenden Sie sich zwecks Terminvereinbarung an das Wahlbüro unter der Telefonnummer 02932 201 1669.

Nicht wahlberechtigt sind Ausländer,
 auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Absatz 2, Nummern 2 oder 3 keine Anwendung findet oder

  1. die Asylbewerber sind.

Weitere Informationen finden Sie hier auf der Seite des Landesintegrationsrates.Die Regelungen haben sich gegenüber 2020 nicht verändert.

§27 Gemeindeordnung

In einer Gemeinde, in der mindestens 5000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden.