Weitere Informationen finden Sie hier auf der Seite des Landesintegrationsrates.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, die
Diese Personen werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten im August 2025 eine Wahlbenachrichtigung.
Weiterhin sind alle Deutschen wahlberechtigt, die
Diese Personen müssen unter Umständen ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen, wenn sie wählen wollen.
Wenn Sie bis zum 21.08.2025 keine Wahlbenachrichtigung für den Integrationsrat erhalten haben und der Meinung sind, wahlberechtigt zu sein, so können Sie einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Sie können sich gern telefonisch beim Wahlbüro unter 02932 201 1669 erkundigen, ob Sie wahlberechtigt sind, oder nicht.
Hier finden Sie zu gegebener Zeit den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis.
Eine Kopie der Einbürgerungsurkunde ist bei Einreichung des Antrages erforderlich. Bitte wenden Sie sich zwecks Terminvereinbarung an das Wahlbüro unter der Telefonnummer 02932 201 1669.
Nicht wahlberechtigt sind Ausländer,
auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Absatz 2, Nummern 2 oder 3 keine Anwendung findet oder
Weitere Informationen finden Sie hier auf der Seite des Landesintegrationsrates.Die Regelungen haben sich gegenüber 2020 nicht verändert.
In einer Gemeinde, in der mindestens 5000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden.
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