Der Gleichstellungsplan ist eines der zentralen Instrumente zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und einer besseren Vereinbarkeit von Beruf, Privatleben und Familie für Frauen und Männer im Öffentlichen Dienst.
Mit dem aufgestellten Gleichstellungsplan wird die Erreichung der Ziele des Landesgleichstellungsgesetzes § 1 LGG NRW verfolgt. 
Dieses Gesetz dient der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.  
Ziel des Gesetzes ist es, bestehende Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts zu beseitigen und die Vereinbarkeit von Beruf, Privatleben und Familie für Frauen und Männer zu verbessern.
Der Gleichstellungsplan ist ein wesentliches Instrument der Personalplanung, ins besonders der Personalentwicklung. 
Jede Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten ist nach § 5 LGG NRW verpflichtet einen Gleichstellungsplan zu erstellen. 
Seine Umsetzung und Prüfung ist eine besondere Verpflichtung des Bürgermeisters, des Verwaltungsvorstandes, der Personalverwaltung sowie der Beschäftigten mit Vorgesetzten- oder Leitungsverantwortung. (§5 Absatz 10 LGG NRW)
Der Gleichstellungsplan enthält eine aktuelle Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Erstellung und zeigt die Maßnahmen auf, die ergriffen werden sollen und darauf abzielen, die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern im eigenen Unternehmen zu erreichen, um mögliche geschlechtsspezifische Diskriminierung zu beseitigen.