Die Person, über die Auskunft erteilt werden soll, muss anhand Ihrer im Antrag gemachten Angaben zweifelsfrei zu identifizieren sein. Können Verwechselungen nicht völlig ausgeschlossen werden, darf die Melderegisterauskunft nicht erteilt werden.
Jede Person hat Anspruch auf Bekanntgabe der über sie im Melderegister gespeicherten Daten. Diese Auskunft ist gebührenfrei.
Eine einfache Melderegisterauskunft über Name, Vorname, Doktorgrad oder Anschrift einer Person können Sie schriftlich beantragen. Der Antrag kann auch in den Stadtbüros aufgenommen werden. Seit dem 01.11.2015 ergeben sich erhöhte Anforderungen an Ihre Anfrage:
Wenn Sie die Auskunft für einen gewerblichem Zweck benötigen:
Dies ist der Fall, wenn die Auskunft für Adressabgleich, Adressermittlung und -weitergabe an bestimmte Personen oder Stellen, Speicherung und Nutzung zum Adressabgleich für Dritte, Aktualisierung eigener Bestandsdaten, Speicherung und Nutzung zur Adresshistorisierung, Forderungsmanagement, Bonitätsrisikoprüfungen, Werbung, Adresshandel, Markt-, Meinungs- oder Sozialforschung eingeholt werden soll.
Dabei ist es unerheblich, ob Sie z.B. Gewerbetreibender, Freiberufler oder Privatperson sind.
Gewerblich ist jede fortgesetzte Tätigkeit, welche selbstständig ausgeübt wird und planmäßig sowie dauernd auf die Erzielung eines nicht nur vorübergehenden Gewinnes gerichtet ist. Auch eine Einzelhandlung kann ausnahmsweise die Annahme eines Gewerbes begründen, wenn aus ihr erkennbar ist, dass ihre mehrmalige Vornahme beabsichtigt ist oder sich aus der Einzelhandlung bereits ein beträchtliches Gewinnstreben ergibt. Ausnahmen wie beim Gewerbebegriff anderer Rechtsgebiete sind nicht angezeigt, weil Sinn und Zweck der Regelung der Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Person ist, dem der Vorrang vor jeglicher auf Gewinnerzielung gerichteten Anfrage auf Erteilung einer Melderegisterauskunft einzuräumen ist.
Bei der erweiterten persönlichen Melderegisterauskunft erhalten Sie ergänzende persönliche Daten der angefragten Person, es ist hierbei jedoch zu beachten, dass der Nachweis eines berechtigten oder rechtlichen Interesses gegeben ist. Die erweiterte Melderegisterauskunft muss schriftlich beantragt werden.
Mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand für die Erteilung einer Auskunft ist zu rechnen, wenn die Daten einer Person nicht im Melderegister erfasst wurden (Personen die vor Einführung des Melderegisters in Arnsberg gemeldet waren) sondern aus dem Archiv erteilt werden müssen. Bitte beachten Sie, dass diese Auskünfte eine etwas längere Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen.
Sollte die von Ihnen erwünschte Auskunft nur unter Einbeziehung einer örtlichen Ermittlung möglich sein, werden wir Sie vorher darüber informieren, da durch den gesamten Aufwand höhere Gebühren anfallen werden.
Seit dem 01.01.2014 sind einfache Melderegisterauskünfte auch online über das ZEMA-Portal von d-nrw möglich. Das Angebot richtet sich an Kanzleien und Unternehmen, die Melderegisterauskünfte in größeren Umfängen benötigen.
Nähere Informationen erhalten Sie unter www.zemaonline.de.
Produktbeschreibung ZEMA.
Die Bearbeitung erfolgt nach Eingang Ihrer Anfrage, sowie Feststellung des Zahlungseingangs. Die Bearbeitungszeit kann je nach Anfrageaufkommen mehrere Wochen betragen. Die nachträgliche Anforderung von Gebühren, unvollständige Angaben zum Verwendungszweck, sowie eine eventuell durchzuführende Anhörung der gesuchten Person führen zu längeren Bearbeitunsgzeiten.
Bitte beachten Sie, dass das Stadtbüro keine Auskünfte über Gewerbe erteilt, diese können Sie hier erhalten.
Gegebenenfalls:
Die Gebühr wird für jede angefragte Person erhoben. | |
Einfache Melderegisterauskunft (Name, Vorname, Anschrift) | 11,00 Euro |
Einfache Online-Melderegisterauskunft (Name, Vorname, Anschrift) -derzeit nur für Poweruser möglich- | 6,00 Euro |
Einfache Melderegisterauskunft auf elektronischem Weg, der eine erfolglose Anfrage im automatischen Verfahren vorausgegangen ist | 5,00 Euro |
Erweiterte persönliche Melderegisterauskunft (wie oben, Geburtsdatum, Familienstand, Voranschriften) | 15,00 Euro |
Auskunft mit großem Verwaltungsaufwand (z.B. Archivauskünfte) | 15,00 - 50,00 Euro |
Auskunft mit örtlicher Ermittlung | 40,00 - 100,00 |
Die Auskunftsgebühr ist dem Auskunftsersuchen beizufügen. | |
Zahlungsmöglichkeiten bei schriftlicher Anfrage: | |
Bar, Verrechnungsscheck oder Überweisung auf das Konto der Stadt Arnsberg: IBAN DE16466500050000000026 Die Zahlung per Lastschrift ist nicht möglich! | |
Frau
Stöber
Stadtbüro Neheim
Herr
Wolff
Stadtbüro Arnsberg
Die Person, über die Auskunft erteilt werden soll, muss anhand Ihrer im Antrag gemachten Angaben zweifelsfrei zu identifizieren sein. Können Verwechselungen nicht völlig ausgeschlossen werden, darf die Melderegisterauskunft nicht erteilt werden.
Jede Person hat Anspruch auf Bekanntgabe der über sie im Melderegister gespeicherten Daten. Diese Auskunft ist gebührenfrei.
Eine einfache Melderegisterauskunft über Name, Vorname, Doktorgrad oder Anschrift einer Person können Sie schriftlich beantragen. Der Antrag kann auch in den Stadtbüros aufgenommen werden. Seit dem 01.11.2015 ergeben sich erhöhte Anforderungen an Ihre Anfrage:
Wenn Sie die Auskunft für einen gewerblichem Zweck benötigen:
Dies ist der Fall, wenn die Auskunft für Adressabgleich, Adressermittlung und -weitergabe an bestimmte Personen oder Stellen, Speicherung und Nutzung zum Adressabgleich für Dritte, Aktualisierung eigener Bestandsdaten, Speicherung und Nutzung zur Adresshistorisierung, Forderungsmanagement, Bonitätsrisikoprüfungen, Werbung, Adresshandel, Markt-, Meinungs- oder Sozialforschung eingeholt werden soll.
Dabei ist es unerheblich, ob Sie z.B. Gewerbetreibender, Freiberufler oder Privatperson sind.
Gewerblich ist jede fortgesetzte Tätigkeit, welche selbstständig ausgeübt wird und planmäßig sowie dauernd auf die Erzielung eines nicht nur vorübergehenden Gewinnes gerichtet ist. Auch eine Einzelhandlung kann ausnahmsweise die Annahme eines Gewerbes begründen, wenn aus ihr erkennbar ist, dass ihre mehrmalige Vornahme beabsichtigt ist oder sich aus der Einzelhandlung bereits ein beträchtliches Gewinnstreben ergibt. Ausnahmen wie beim Gewerbebegriff anderer Rechtsgebiete sind nicht angezeigt, weil Sinn und Zweck der Regelung der Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Person ist, dem der Vorrang vor jeglicher auf Gewinnerzielung gerichteten Anfrage auf Erteilung einer Melderegisterauskunft einzuräumen ist.
Bei der erweiterten persönlichen Melderegisterauskunft erhalten Sie ergänzende persönliche Daten der angefragten Person, es ist hierbei jedoch zu beachten, dass der Nachweis eines berechtigten oder rechtlichen Interesses gegeben ist. Die erweiterte Melderegisterauskunft muss schriftlich beantragt werden.
Mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand für die Erteilung einer Auskunft ist zu rechnen, wenn die Daten einer Person nicht im Melderegister erfasst wurden (Personen die vor Einführung des Melderegisters in Arnsberg gemeldet waren) sondern aus dem Archiv erteilt werden müssen. Bitte beachten Sie, dass diese Auskünfte eine etwas längere Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen.
Sollte die von Ihnen erwünschte Auskunft nur unter Einbeziehung einer örtlichen Ermittlung möglich sein, werden wir Sie vorher darüber informieren, da durch den gesamten Aufwand höhere Gebühren anfallen werden.
Seit dem 01.01.2014 sind einfache Melderegisterauskünfte auch online über das ZEMA-Portal von d-nrw möglich. Das Angebot richtet sich an Kanzleien und Unternehmen, die Melderegisterauskünfte in größeren Umfängen benötigen.
Nähere Informationen erhalten Sie unter www.zemaonline.de.
Produktbeschreibung ZEMA.
Die Bearbeitung erfolgt nach Eingang Ihrer Anfrage, sowie Feststellung des Zahlungseingangs. Die Bearbeitungszeit kann je nach Anfrageaufkommen mehrere Wochen betragen. Die nachträgliche Anforderung von Gebühren, unvollständige Angaben zum Verwendungszweck, sowie eine eventuell durchzuführende Anhörung der gesuchten Person führen zu längeren Bearbeitunsgzeiten.
Bitte beachten Sie, dass das Stadtbüro keine Auskünfte über Gewerbe erteilt, diese können Sie hier erhalten.
Die Gebühr wird für jede angefragte Person erhoben. | |
Einfache Melderegisterauskunft (Name, Vorname, Anschrift) | 11,00 Euro |
Einfache Online-Melderegisterauskunft (Name, Vorname, Anschrift) -derzeit nur für Poweruser möglich- | 6,00 Euro |
Einfache Melderegisterauskunft auf elektronischem Weg, der eine erfolglose Anfrage im automatischen Verfahren vorausgegangen ist | 5,00 Euro |
Erweiterte persönliche Melderegisterauskunft (wie oben, Geburtsdatum, Familienstand, Voranschriften) | 15,00 Euro |
Auskunft mit großem Verwaltungsaufwand (z.B. Archivauskünfte) | 15,00 - 50,00 Euro |
Auskunft mit örtlicher Ermittlung | 40,00 - 100,00 |
Die Auskunftsgebühr ist dem Auskunftsersuchen beizufügen. | |
Zahlungsmöglichkeiten bei schriftlicher Anfrage: | |
Bar, Verrechnungsscheck oder Überweisung auf das Konto der Stadt Arnsberg: IBAN DE16466500050000000026 Die Zahlung per Lastschrift ist nicht möglich! | |
Gegebenenfalls:
Stadtbüro Neheim
Raum: Erdgeschoss
Lange Wende 6a
59755
Arnsberg
Altes Rathaus
Raum: Erdgeschoss
Alter Markt 19
59821
Arnsberg