Beistandschaften

Die Beistandschaft unterstützen Kindeseltern in der Klärung der Unterhaltsansprüche für Kinder und beurkunden diese. Vaterschaftsanerkennungen werden ebenfalls durch die Mitarbeiter des Jugendamtes beurkundet. Auch Sorgeerklärungen nicht miteinander verheirateter Eltern können beim Jugendamt abgegeben und von hier bescheinigt werden.

Allein sorgeberechtigte und, bei gemeinsamer Sorge alleinerziehende Elternteile, können beim Jugendamt schriftlich eine kostenlose Beistandschaft für ihr Kind beantragen.
Dabei vertritt das Jugendamt das Kind gesetzlich bei
- der Feststellung der Vaterschaft und/oder
- bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche.
Voraussetzungen dafür sind, dass das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Die Beistandschaft schränkt das elterliche Sorgerecht nicht ein.
Sie kann durch schriftlichen Antrag des allein sorgeberechtigten bzw. alleinerziehenden Elternteils jederzeit beendet werden.

Vaterschaftsankerkennung

Ein Vater, der nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, kann die Vaterschaft anerkennen lassen. Die Anerkennung erfordert die Zustimmung der Mutter. Sie ist nur dann rechtswirksam, wenn sie von dazu ermächtigten Beschäftigten des Jugendamtes oder auch von Urkundsbeamt*innen der Amtsgerichte, der Standesämter, Notar*innen oder Konsularbeamt*innen deutscher Auslandsvertretungen beurkundet ist. 

Sorgeerklärung und Sorgebescheinigung

Sind Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die gemeinsame elterliche Sorge nur unter der Voraussetzung zu,
dass beide die elterliche Sorge zusammen übernehmen wollen. Dann kann eine Sorgeerklärung abgegeben werden. Diese muss von hier aus öffentlich beurkundet werden. Die Erklärung kann auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
Geschieht dies nicht, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht.
Eine entsprechende Bescheinigung darüber kann von hier aus bei Bedarf ausgestellt werden.

Beurkundung des Unterhaltsanspruches eines Kindes/Jugendlichen

Eltern sind verpflichtet ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Der Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebt, muss den Unterhalt durch Geldzahlungen leisten. Die Höhe dieser Geldzahlungen richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und kann z.B. vom Jugendamt oder von Rechtsanwälten ermittelt werden.
Wenn feststeht in welcher Höhe der Unterhalt zu zahlen ist, sollte diese Unterhaltsverpflichtung festgeschrieben werden. Die Festschreibung erfolgt in Form einer besonderen Urkunde durch die Urkundsperson im Jugendamt. Diese besondere Urkunde nennt man Unterhaltstitel. Wird der Unterhalt nicht gezahlt, kann auf Grundlage des Untertitels sofort eine Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. 
Das Kind/der Jugendliche hat einen rechtlichen Anspruch auf einen Unterhaltstitel. Wird kein Unterhaltstitel vorgelegt, kann das Kind/der Jugendliche einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen. Das Gerichtsverfahren ist mit Kosten und Gebühren verbunden. Die Festschreibung des Unterhalts durch die Urkundsperson des Jugendamtes ist gebührenfrei.



Beurkundungen können ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen!

  • gültiges Personaldokument des/der Verpflichteten
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung
  • ggf.gültiges Personaldokument des/der Dolmetscher*in/Sprachmittler*in
  • Aufforderungsschreiben zur Beurkundung der Unterhaltsverpflichtung z.B. eines Rechtsanwaltes, eines Elternteils oder eines anderen Jugendamtes
  • Nachweise über die Einigung der Zahlung eines bestimmten Unterhaltsbetrages
  • Kopie oder Abschrift bisheriger Unterhaltstitel

Die Beistandschaft und die Beurkundungen sind beim Jugendamt gebührenfrei.