Laura
Tiedemann
Beistandschaften, Buchstaben N-O, Sch, U-Z
Teilzeit Tiedemann, L.
Montag
8.30-12.00 Uhr
Mittwoch
8.30-12.00 und 14.00-16.00 Uhr
Freitag
8.30-12.00 Uhr
Freitext
sowie nach Terminvereinbarung
Isabella
Pispas
Beistandschaften, Buchstaben E-J, L
Beistandschaften
Montag
8.30-12.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr
Mittwoch
8.30-12.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr
Freitag
8.30 Uhr-12.00 Uhr
Freitext
sowie nach Terminvereinbarung
Anna
Bechthold
Beistandschaften, Buchstabe K
Teilzeit A. Bechthold
Montag
8.30-12.00 Uhr
Mittwoch
8.30-12-00 Uhr
Freitag
8.30-12.00 Uhr
Freitext
sowie nach Terminvereinbarung
Sandra
Lürbke
Beistandschaft, Buchstaben A-D
Teilzeit Lürbke, Sandra
Montag
8.30-12.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr
Mittwoch
8.30-12.00 Uhr
Freitext
sowie nach Terminvereinbarung
Katja
Bartel
Beistandschaften, Buchstaben M, P-R,S,T
Die Beistandschaft
Allein sorgeberechtigte und, bei gemeinsamer Sorge alleinerziehende Elternteile, können beim Jugendamt schriftlich eine kostenlose Beistandschaft für ihr Kind beantragen.
Dabei vertritt das Jugendamt das Kind gesetzlich bei
- der Feststellung der Vaterschaft und/oder
- bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche.
Voraussetzungen dafür sind, dass das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Die Beistandschaft schränkt das elterliche Sorgerecht nicht ein.
Sie kann durch schriftlichen Antrag des allein sorgeberechtigten bzw. alleinerziehenden Elternteils jederzeit beendet werden.
Beurkundungen:
Ein Vater, der nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, kann die Vaterschaft anerkennen lassen. Die Anerkennung erfordert die Zustimmung der Mutter. Sie ist nur dann rechtswirksam, wenn sie von dazu ermächtigten Beschäftigten des Jugendamtes oder auch von Urkundsbeamt*innen der Amtsgerichte, der Standesämter, Notar*innen oder Konsularbeamt*innen deutscher Auslandsvertretungen beurkundet ist.
Sind Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die gemeinsame elterliche Sorge nur unter der Voraussetzung zu,
dass beide die elterliche Sorge zusammen übernehmen wollen. Dann kann eine Sorgeerklärung abgegeben werden. Diese muss von hier aus öffentlich beurkundet werden. Die Erklärung kann auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
Geschieht dies nicht, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht.
Eine entsprechende Bescheinigung darüber kann von hier aus bei Bedarf ausgestellt werden.
Eltern sind verpflichtet ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Der Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebt, muss den Unterhalt durch Geldzahlungen leisten. Die Höhe dieser Geldzahlungen richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und kann z.B. vom Jugendamt oder von Rechtsanwälten ermittelt werden.
Wenn feststeht in welcher Höhe der Unterhalt zu zahlen ist, sollte diese Unterhaltsverpflichtung festgeschrieben werden. Die Festschreibung erfolgt in Form einer besonderen Urkunde durch die Urkundsperson im Jugendamt. Diese besondere Urkunde nennt man Unterhaltstitel. Wird der Unterhalt nicht gezahlt, kann auf Grundlage des Untertitels sofort eine Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.
Das Kind/der Jugendliche hat einen rechtlichen Anspruch auf einen Unterhaltstitel. Wird kein Unterhaltstitel vorgelegt, kann das Kind/der Jugendliche einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen. Das Gerichtsverfahren ist mit Kosten und Gebühren verbunden. Die Festschreibung des Unterhalts durch die Urkundsperson des Jugendamtes ist gebührenfrei.
Beurkundungen können ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.
Ihre Ansprechpartnerinnen richten sich nach dem Anfangsbuchstaben des Familienamens Ihres Kindes:
Voraussetzungen für die Beurkundung:
1. Identitätsnachweis
2. Volle Geschäftsfähigkeit
Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit muss der gesetzliche Betreuer zur Beurkundung persönlich erscheinen.
3. Dolmetscher*in/Sprachmittler*in bei fehlenden Deutschkenntnissen
Die Beurkundung erfolgt in deutscher Sprache. Verfügen Bürger*innen nicht über ausreichend Deutschkenntnisse, muss ein/e Dolmetscher*in/Sprachmittler*in hinzugezogen werden, der/die weder verwandt noch verschwägert mit den Beteiligten/Eltern ist.
Die Beistandschaft und die Beurkundungen sind beim Jugendamt gebührenfrei.
gültiges Personaldokument des/der Verpflichteten + Geburtsurkunde des Kindes + Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung + ggf.gültiges Personaldokument des/der Dolmetscher*in/Sprachmittler*in + Aufforderungsschreiben zur Beurkundung der Unterhaltsverpflichtung z.B. eines Rechtsanwaltes, eines Elternteils oder eines anderen Jugendamtes + Nachweise über die Einigung der Zahlung eines bestimmten Unterhaltsbetrages + Kopie oder Abschrift bisheriger Unterhaltstitel
Tag | |
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Montag: | 8:00 Uhr - 12:45 |
Dienstag: | 8:30 Uhr - 15:00 Uhr |
Mittwoch: | 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr |
Donnerstag: | 8:00 Uhr - 12:45 Uhr |
Freitag: | 8:00 Uhr - 13:30 Uhr |
Zuständigkeit nach Anfangsbuchstaben des Familiennamens Ihres Kindes
Frau Tiedemann: Sch, U-Z
Tag | |
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Dienstag: | 8:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr |
Mittwoch: | 8:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr |
Donnerstag: | 8:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr |
Freitag: | 8:30 Uhr - 12:00 Uhr |
Tag | |
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Montag: | 8:30 Uhr - 12:00 Uhr |
Mittwoch: | 8:30 Uhr - 12:00 Uhr |
Donnerstag: | 8:30 Uhr - 12:00 Uhr |
Freitag: | 8:30 Uhr - 12:00 Uhr |
Tag | |
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Montag: | 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr |
Dienstag: | 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr |
Mittwoch: | 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr |
Donnerstag: | 8:00 Uhr - 13:00 Uhr |
Tag | |
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Montag: | 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr |
Dienstag: | 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr |
Mittwoch: | 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr |
Donnerstag: | 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr |