Arnsberg. In den kommenden Tagen verschickt die Stadt Arnsberg über 29.000 Grundbesitzabgabenbescheide. Erstmals werden der Berechnung der Grundsteuer die aufgrund der Grundsteuerreform durch das Finanzamt neu ermittelten Grundsteuermessbeträge zugrunde gelegt. Um die zu zahlende Grundsteuer zu ermitteln, muss der Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert werden.
Der Rat der Stadt Arnsberg hat für die Grundsteuer B einen differenzierten Hebesatz für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke beschlossen. Dieser soll für eine faire Balance zwischen Grundstücken für Wohnen und Nicht-Wohnen sorgen und die Wohnnebenkosten erträglich gestalten.
Welcher Hebesatz durch die Stadt Arnsberg angewendet wird, hängt von der Art des Grundstücks (Land- und Forstwirtschaft, Wohngrundstück oder Nichtwohngrundstück) ab. Der Grundsteuermessbetrag und die Grundstücksart wurden auf Basis von Selbstauskünften der Grundstückseigentümer in 2023 und 2024 durch das Finanzamt durchgeführt und per Bescheid an die Eigentümer geschickt. Bei fehlenden Angaben erfolgte eine Schätzung durch das Finanzamt.
Die Stadt Arnsberg ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an die Veranlagungen des Finanzamtes gebunden und hat keinen eigenen Entscheidungsspielraum. Richtiger Adressat für Einwände gegen die Bewertung ist damit das Finanzamt Arnsberg und nicht die Stadtverwaltung Arnsberg. Die Stadt hat auch keinen Einfluss auf bereits beim Finanzamt Arnsberg eingelegte Einsprüche. Bis zur abschließenden Entscheidung durch das Finanzamt bleibt der bisher ergangene Grundsteuermessbescheid für die Stadt Arnsberg bindend und die festgesetzten Beträge sind zu entrichten.
In diesem Zusammenhang werden die Steuerpflichtigen gebeten zu kontrollieren, ob sich ihr Kassenzeichen geändert hat (z.B. aufgrund eines Eigentumswechsels beispielsweise von Einzelperson auf Ehegatten oder Nießbrauchnehmer auf Eigentümer). Sollte dieses der Fall sein, ist das bisherige Lastschriftmandat erloschen.
Um die Forderung weiterhin oder zukünftig abbuchen zu können, benötigt die Stadtkasse Arnsberg ein neues SEPA-Lastschriftmandat für das aktuelle Kassenzeichen. Das Formular für das SEPA-Lastschriftverfahren steht unter www.arnsberg.de/steuern zur Verfügung.
Den Bescheiden liegen die Kurzinformation Abgaben 2025 und Informationen zur Grundsteuerreform bei.
Grundstückseigentümer, die einen Anspruch auf Gewährung der Abfallgebührenermäßigung für 2024 haben, wurden von Amts wegen ermittelt. Ein entsprechender Antrag ist in der Regel nicht erforderlich. Die Ermäßigung wird bereits auf dem Jahresbescheid 2025 über die Grundbesitzabgaben berücksichtigt. Die Voraussetzungen für die Abfallgebührenermäßigung sind in der dem Bescheid beigefügten Kurzinformation erläutert.
Wichtige Formulare sind auf der Homepage www.arnsberg.de/steuern zu finden. Weitere Informationen zum Versand der Grundbesitzabgabenbescheide sowie zur Grundsteuerreform stehen online unter www.arnsberg.de/steuerbescheid bzw. www.arnsberg.de/grundsteuerreform zur Verfügung.
Rückfragen zu den Bescheiden beantwortet der Fachdienst Steuern (Sachbearbeiter:in lt. Bescheid).
Trotz der Einbindung aller Mitarbeitenden im Fachdienst Steuern in die Telefonhotline kann es zu Wartezeiten bzw. Nichterreichbarkeit kommen, wenn alle Mitarbeitenden im Gespräch sind. Die Stadtverwaltung bittet diesbezüglich um Verständnis.
Der Fachdienst Steuern ist auch über die FAX-Nummer 02932 201-1864 und die E-Mail-Adresse steuern@arnsberg.de zu erreichen. Bei Nutzung der E-Mail-Adresse ist ggfs. eine Telefonnummer anzugeben, da die Verwaltung aufgrund des Steuergeheimnisses und der Datenschutzgrundverordnung nicht per E-Mail, sondern nur telefonisch oder schriftlich (per Brief) antworten darf.
Fragen bzgl. Abfallgebühren/Leerungen können direkt an die Technischen Dienste gerichtet werden.
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