Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung. Die Grundsteuer wird als Realsteuer von den Gemeinden und Städten gemäß Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz erhoben.
Einheitswert
Man unterscheidet zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B. Die Grundsteuer A (agrarisch) wird auf Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft und die Grundsteuer B (baulich) für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude erhoben, Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ist der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert.
Grundsteuermessbetrag
Die Grundsteuermesszahl wird als Anteil vom Einheitswert angegeben und dient zur Berechnung des Grundsteuermessbetrages.
Sie beträgt nach §§ 14 und 15 GrStG
Hebesatz
Die Festlegung des Hebesatzes erfolgt durch Beschluss des Rates der Stadt Arnsberg.
Hebesatzsatzung
Berechnung
Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz multipliziert.
Grundsteuermessbetrag * Hebesatz = Jahressteuer
Die Grundsteuer wird für ein Kalenderjahr festgesetzt und wird je zu einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.
Auf Antrag kann die Grundsteuer auch als Jahressteuer (Fälligkeit 01.07. d. Jahres) festgesetzt werden. Diese Fälligkeit gilt dann jeweils für alle mit dem Grundbesitzabgabenbescheid festgesetzten Gebühren und Abgaben.
Formular Jahreszahler
Zu beachten: Grundstücksveräußerungen wirken sich steuerlich erst auf den 01.01. des Folgejahres aus. ( § 9 Abs. 1 Grundsteuergesetz). Das bedeutet: Wer am 01.01. eines Jahres Eigentümer und Steuerschuldner war, schuldet die gesamte Jahressteuer. Das zuständige Finanzamt ändert den Einheitswertbescheid erst mit Wirkung zum folgenden 1. Januar. Die steuererhebende Gemeinde darf davon nicht abweichen und wird somit die Grundsteuer für das laufende Jahr vom Alteigentümer fordern und sich erst im folgenden Jahr an den neuen Eigentümer wenden.
Formular: Mitteilung über einen Eigentümerwechsel
Einwendungen gegen die Festsetzung des Einheitswertes, des Grundsteuermessbetrages oder gegen die Grundsteuerpflicht sind beim Finanzamt Arnsberg zu erheben.
Zustellvollmacht
Wenn jeglicher Schriftverkehr hinsichtlich der Grundsteuer/Grundbesitzbabgaben ausschließlich mit einer von Ihnen als Steuerpflichtige/Steuerpflichtiger bestimmten Person (z.B. Hausverwalter) erfolgen soll, benötigt die Stadtverwaltung eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht.
Nicole
Stiefermann
Grundbesitzabgaben übrige Stadtteile
steuern-grundbesitz
Montag
08.30 - 12.00 Uhr
Dienstag
08.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
08.30 - 12.00 Uhr
Donnerstag
08.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
08.30 - 12.00 Uhr
Freitext
sowie nach Terminvereinbarung
Bettina
Gasper
Grundbesitzabgaben Arnsberg
steuern-grundbesitz
Montag
08.30 - 12.00 Uhr
Dienstag
08.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
08.30 - 12.00 Uhr
Donnerstag
08.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
08.30 - 12.00 Uhr
Freitext
sowie nach Terminvereinbarung
Lutz
Terlohr
Grundbesitzabgaben Neheim und Hüsten
steuern-grundbesitz
Montag
08.30 - 12.00 Uhr
Dienstag
08.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
08.30 - 12.00 Uhr
Donnerstag
08.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
08.30 - 12.00 Uhr
Freitext
sowie nach Terminvereinbarung
Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung. Die Grundsteuer wird als Realsteuer von den Gemeinden und Städten gemäß Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz erhoben.
Einheitswert
Man unterscheidet zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B. Die Grundsteuer A (agrarisch) wird auf Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft und die Grundsteuer B (baulich) für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude erhoben, Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ist der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert.
Grundsteuermessbetrag
Die Grundsteuermesszahl wird als Anteil vom Einheitswert angegeben und dient zur Berechnung des Grundsteuermessbetrages.
Sie beträgt nach §§ 14 und 15 GrStG
Hebesatz
Die Festlegung des Hebesatzes erfolgt durch Beschluss des Rates der Stadt Arnsberg.
Hebesatzsatzung
Berechnung
Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz multipliziert.
Grundsteuermessbetrag * Hebesatz = Jahressteuer
Die Grundsteuer wird für ein Kalenderjahr festgesetzt und wird je zu einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.
Auf Antrag kann die Grundsteuer auch als Jahressteuer (Fälligkeit 01.07. d. Jahres) festgesetzt werden. Diese Fälligkeit gilt dann jeweils für alle mit dem Grundbesitzabgabenbescheid festgesetzten Gebühren und Abgaben.
Formular Jahreszahler
Zu beachten: Grundstücksveräußerungen wirken sich steuerlich erst auf den 01.01. des Folgejahres aus. ( § 9 Abs. 1 Grundsteuergesetz). Das bedeutet: Wer am 01.01. eines Jahres Eigentümer und Steuerschuldner war, schuldet die gesamte Jahressteuer. Das zuständige Finanzamt ändert den Einheitswertbescheid erst mit Wirkung zum folgenden 1. Januar. Die steuererhebende Gemeinde darf davon nicht abweichen und wird somit die Grundsteuer für das laufende Jahr vom Alteigentümer fordern und sich erst im folgenden Jahr an den neuen Eigentümer wenden.
Formular: Mitteilung über einen Eigentümerwechsel
Einwendungen gegen die Festsetzung des Einheitswertes, des Grundsteuermessbetrages oder gegen die Grundsteuerpflicht sind beim Finanzamt Arnsberg zu erheben.
Zustellvollmacht
Wenn jeglicher Schriftverkehr hinsichtlich der Grundsteuer/Grundbesitzbabgaben ausschließlich mit einer von Ihnen als Steuerpflichtige/Steuerpflichtiger bestimmten Person (z.B. Hausverwalter) erfolgen soll, benötigt die Stadtverwaltung eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht.
Tag | |
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Montag: | 08.30 - 12.00 Uhr |
Dienstag: | 08.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr |
Mittwoch: | 08.30 - 12.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr |
Freitag: | 08.30 - 12.00 Uhr |
sowie nach Terminvereinbarung
Tag | |
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Montag: | 08.30 - 12.00 Uhr |
Dienstag: | 08.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr |
Mittwoch: | 08.30 - 12.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr |
Freitag: | 08.30 - 12.00 Uhr |
sowie nach Terminvereinbarung
Tag | |
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Montag: | 08.30 - 12.00 Uhr |
Dienstag: | 08.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr |
Mittwoch: | 08.30 - 12.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr |
Freitag: | 08.30 - 12.00 Uhr |
sowie nach Terminvereinbarung