Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Beim Eigentumswechsel einer Immobilie führt das Finanzamt eine Zurechnungsfortschreibung durch. Zeitpunkt der Zurechnung ist der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt. Das heißt, bei einem Verkauf bleibt der Verkäufer bis zum 31.12. des Jahres steuerpflichtig. Der Käufer ist ab dem 01.01. des Folgejahres für die Zahlungen verantwortlich. Allerdings kann der Verkäufer privatrechtlich die anteilige Grundsteuer vom Käufer verlangen.

 

Die gesetzliche Regelung ist hierbei leider etwas umständlich. Die Grundbesitzabgaben für ein Haus bestehen aus der Grundsteuer und den Grundbesitzgebühren (Abfallbeseitigungs-, Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren). 

Bei einer Veräußerung erhalten die Städte und Gemeinden die Zurechnungen vom Finanzamt nach Eintragung im Grundbuch automatisch. Aufgrund des vermehrten Arbeitsaufkommens beim Finanzamt kann die neue Zurechnung mindestens 6-8 Wochen dauern.

Wichtig: Die Grundsteuer wird gem. § 9 Des Grundsteuergesetzes immer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres (01.01.) festgesetzt. Das bedeutet, sollte der Eigentumswechsel erst in 2025 erfolgen, wird durch das Finanzamt die Zurechnung des Grundsteuerwerts und des Grundsteuermessbetrags auf den neuen Eigentümer erst ab dem 01.01.2026 erfolgen. In diesen Fällen bleiben Sie für die Grundsteuer 2025 zahlungspflichtig und eine Aufteilung der Grundsteuer ist für das laufende Jahr nicht möglich.

Falls Sie mit den Käufern anderslautende vertragliche Vereinbarungen getroffen haben, können diese durch den Fachdienst Steuern nicht berücksichtigt werden. Ggf. müssten Sie Erstattungsansprüche bei den Käufern privatrechtlich geltend machen. Bei der Zahlungspflicht der Grundbesitzgebühren kommt es auf den wirtschaftlichen Besitzübergang (Kaufpreiszahlung/Schlüsselübergabe) an. Der Käufer wird ab Beginn des auf den wirtschaftlichen Besitzübergang folgenden Monats gebührenpflichtig. Wichtig ist auf jeden Fall, dass Sie uns schriftlich über einen Verkauf informieren und dabei das Aktenzeichen des Grundstücks, Datum des wirtschaftlichen Besitzübergangs,  sowie Name und Anschrift des Käufers angeben.

Dazu ein Beispiel: Ihre Eltern haben Ihnen ihr Haus übertragen, haben sich selbst aber ein Nießbrauchrecht ins Grundbuch eintragen lassen und möchten die Abgaben weiterhin bezahlen.

Auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen ergeht der Grundsteuerbescheid immer an den Eigentümer des Objektes.

Es besteht lediglich die Möglichkeit den Nießbrauchnehmer (z.B. die Eltern) als Zustellvertreter zu bestimmen. Dadurch wird der Grundsteuerbescheid direkt an den Nießbrauchnehmer versendet. Dazu wird eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers und des Nießbrauchnehmers sowie, wenn möglich, ein SEPA-Lastschriftmandat benötigt.

Es gibt keine Querverbindung und keinen Datenaustausch zwischen den Meldedaten und den Steuerdaten. Dies mag unpraktisch sein, dient jedoch dem Schutz Ihrer Daten. Teilen Sie deshalb bitte auch uns Anschriften- oder Namensänderungen mit.

Nein. Es ist gesetzlich geregelt, dass jeweils ein Viertel der Jahressumme zur Mitte des Quartals oder – auf Antrag – die volle Jahressumme zum 01.07. eines Jahres gezahlt werden muss.

Die Erteilung oder Änderung einer Abbuchungsermächtigung ( SEPA-Lastschriftmandat) muss aus Sicherheitsgründen schriftlich erfolgen. Geben Sie bitte immer das Kassenzeichen an.