Die Antragstellung ist nicht bundesweit einheitlich geregelt. Im Normalfall kann ein Antrag jedoch beim Landratsamt oder der Kreisverwaltung gestellt werden. Die Stadt- und Gemeindeverwaltungen können hierzu jedoch Auskunft geben, wie die Regelung in Ihrem Kreis gehandhabt wird und welche Behörde einen Schwerbehindertenausweis ausstellt.
Das Versorgungsamt des Hochsauerlandkreises stellt auf Antrag folgende Merkmale fest:
Hier finden Sie das Antragsformular:
www.hochsauerlandkreis.de/fileadmin/user_upload/Buergerservice/PDF-Formulare/FD53_Antrag_Schwerbeh_2021.pdf
Sie können das Formular ausdrucken oder die Antragsformulare im Kreishaus in Meschede oder in den Stadtbüros der Stadt Arnsberg abholen.
Hier finden Sie den Link zu den Stadtbüros in den Stadtteilen der Stadt Arnsberg
www.arnsberg.de/rathaus-politik/ihr-anliegen/abteilungen/stadtbuero
Onlineantrag auf Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit
Voraussetzungen:
www.arbeitsagentur.de/menschen-mit-behinderungen/gleichstellung
Behinderte Menschen sind in ihrem privaten und beruflichen Alltag zahlreichen Nachteilen ausgesetzt. In ganz unterschiedlichen Bereichen können Betroffene daher so genannte Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen, die im wörtlichen Sinne einige der Nachteile und Mehraufwendungen ausgleichen sollen. So gibt es für schwerbehinderte Menschen beispielsweise gesonderte arbeitsrechtliche Regelungen, bestimmte Steuervergünstigungen oder etwa auch die Berechtigung zur kostenlosen Benutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).
Die Gewährung einzelner Nachteilsausgleiche muss separat beantragt werden und ist darüber hinaus abhängig von der Vorlage des Schwerbehindertenausweises. Ausgestellt wird dieser vom zuständigen Versorgungsamt, welches gleichzeitig auch den Anspruch auf die Eintragung bestimmter Merkzeichen prüft. Diese Merkzeichen berechtigen den Träger des Ausweises wiederum zur Inanspruchnahme weiterer
Nachteilsausgleiche.
Welche Merkzeichen gibt es/welche Bedeutung haben Sie?
Neben der Feststellung des GdB prüft das Versorgungsamt auch die Anspruchsvoraussetzungen für die sogenannten Merkzeichen. Diese Merkzeichen berechtigen zur Inanspruchnahme weiterer
Nachteilsausgleiche. Auf dem Schwerbehindertenausweis können folgende Merkzeichen vermerkt werden:
B - Berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson
Bl - Blind
G - Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt
aG - außergewöhnlich gehbehindert
Gl - Gehörlos
H - Hilflos
RF - Rundfunkgebührenbefreiung und Telefongebührenermäßigung möglich
Die Entscheidung über den GdB obliegt den Versorgungsämtern. Für die Stadt Arnsberg ist das Versorgungsamtsamt des Hochsauerlandkreises zuständig. Wenn Sie mit der Entscheidung des Versorgungsamtes nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, gegen den Bescheid Widerspruch und gegebenenfalls gegen einen Widerspruchsbescheid Klage zu erheben. Die Voraussetzungen können Sie den jeweiligen Bescheiden entnehmen.
Merkzeichen | Wer es bekommt | Was es bringt |
G=erheblich gehbindert | Menschen, die zu Fuß sehr eingeschränkt sind und Strecken von zwei Kilometern nicht ohne große Schwierigkeit schaffen. |
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aG = außergewöhnlich gehbehindert | Wer sich nur mit fremder Hilfe oder unter äußerster Anstrengung fortbewegen kann und auf die Mobilität bezogen einen Behin- derungsgrad von 80 hat |
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H = hilflos | Menschen, die im Alltag Hilfe brauchen, etwa beim Anziehen oder Essen. Generell bei schwerer Beeinträchtigung wie Blindheit oder Querschnitts- lähmung. |
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Bl=blind | Wenn das Augenlicht vollständig fehlt oder die Sehschärfe auf beiden Augen und bei |
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Gl = gehörlos | Menschen, die auf beiden Ohren taub sind. Als gehörlos gelten auch stark Schwerhörige mit schweren Sprachstörungen. |
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Tbl = taubblind | Ab einem Grad der Behinderung von 70 wegen Hörstörung und 100 wegen Sehstörung. |
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B = Begleitung erforderlich | Wer in Bus und Bahn regelmäßig Hilfe beim Ein- und Aussteigen, bei der Orientierung oder während der Fahrt braucht. |
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RF = Befreiung vom Rundfunkbeitrag | Wer aufgrund der Behinderung |
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²: Fällig wird eine Jahresgebühr von 80 Euro für eine Wertmarke.
³: Notwendig ist eine kostenlose Wertmarke für den Ausweis.
Weitere Informationen:
www.schwerbehindertenausweis.de/nachteilsausgleich-suche
Schwerbehinderte Menschen können, je nach Merkzeichen und Grad der Behinderung, eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung auf die Kraftfahrzeugsteuer erhalten.
Von der Kraftfahrzeugsteuer können sich folgende Personen befreien lassen:
Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 50% müssen die Vorrausetzungen für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr (grün-oranger
Schwerbehindertenausweis) vorliegen. Die ist bei den Merkzeichen „G“ und „Gl“ der Fall. Eine Nutzung der unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr ist bei der Steuerermäßigung nicht mehr
möglich.
Die schwerbehinderte Person muss als Halter des Fahrzeuges eingetragen sein. Ebenso gilt die Steuervergünstigung für maximal ein Fahrzeug. Das Fahrzeug darf nicht zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck), zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung) genutzt werden. Andere Personen dürfen das Fahrzeug nur benutzen, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Personen stehen.
Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Schädigungsfolge (GdS) bzw. einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 50 und den Merkzeichen EB, VB oder der Bezeichnung Kriegsbeschädigt,
denen am 31. Mai 1979 die Kraftfahrzeugsteuer erlassen war (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 KraftStG 1972), erhalten ebenfalls die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Sie werden einer außergewöhnlich gehbehinderten Person gleichgestellt, ohne dass tatsächlich eine Gehbehinderung vorliegen muss. Der Antrag auf Steuervergünstigung ist schriftlich bei der örtlich zuständigen Stelle des Hauptzollamtes bzw. Zollamtes zu stellen.
Telefon: 02932/ 201 1309
Weitere Informationen
www.schwerbehindertenausweis.de/nachteilsausgleich-suche
www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Kraftfahrzeugsteuer/Steuerverguenstigungen/steuervergue
nstigungen_node.html
www.oepnv-info.de/freifahrt/unentgeltliche-befoerderung/berechtigungsabfrage-fuer-die-
wertmarke
www.lwl-inklusionsamt-arbeit.de/media/filer_public/6c/49/6c49e83b-c7a4-4f97-
800e-00dffe4d7c38/lwl_bua_2018_ua.pdf
Oftmals besteht Unsicherheit, unter welchen Voraussetzungen Menschen mit Behinderung einen Behindertenparkplatz nutzen dürfen. Die wichtigste Grundregel lautet:
Behindertenparkplätze (erkennbar an dem Rollstuhlfahrersymbol) dürfen nur mit dem blauen Parkausweis genutzt werden! Folgende Gründe reichen ausdrücklich nicht aus:
Die Parkerlaubnisse für Menschen mit Behinderung sind an enge Voraussetzungen geknüpft (dazu weiter unten mehr). Personen mit einem entsprechenden Parkausweis haben die Parkplätze dringend nötig.
Behindertenparkplätze sind in aller Regel größer bemessen, damit das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen eines Rollstuhles problemlos möglich ist. Die Parkplätze liegen oft in unmittelbarer Nähe von
Eingängen, da sich in ihrer Mobilität eingeschränkte Menschen vielfach nur unter großer Anstrengung fortbewegen können. Behindertenparkplätze sind kein Privileg, sondern beseitigen Nachteile aufgrund einer Behinderung. Bitte nehmen Sie Rücksicht aufeinander!
Das unberechtigte Parken auf einem Behindertenparkplatz kann mit einem Verwarngeld in Höhe von 35 € geahndet werden. Im Jahr 2016 wurden in Arnsberg 1.592 Personen kostenpflichtig verwarnt. Bitte sorgen Sie dafür, dass Sie in diesem Jahr kein "Knöllchen" erhalten und parken Sie vorschriftsmäßig.
Welche Parkausweise gibt es?
Wer kann den blauen Parkausweis erhalten?
Wer kann die orange Parkkarte erhalten?
Wichtig: Parken auf Behindertenparkplätzen (erkennbar an dem Rollstuhlfahrersymbol) nur mit dem blauen Parkausweis!
Folgende Rechte können mit dem blauen und dem orangenen Parkausweis genutzt werden:
Wichtig: In zumutbarer Entfernung darf keine andere Parkmöglichkeit bestehen.
Wo kann ich die Parkausweise beantragen?
Die Parkausweise können in allen Stadtbüros der Stadt Arnsberg beantragt werden. Der Parkausweis wird gebührenfrei ausgestellt.
Welche Unterlagen benötige ich?
Unter diesem Link finden Sie einen Steckzettel zum Ausdrucken mit dem Cartoon von Phil Hubbe: www.arnsberg.de/fileadmin/user_upload/Bilder_und_pdf-Dateien/3.9.3/Hubbe_Falschparker-Cartoon.pdf