Straßenbaubeiträge erhebt die Stadt von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke. Diese Beiträge fallen an, wenn in einer Straße zum Beispiel die Fahrbahn, der Gehweg, die Straßenentwässerung oder die Straßenbeleuchtung erneuert oder verbessert werden muss.
Reparaturen an einzelnen Straßenstellen zählen zu Unterhaltungsmaßnahmen, welche die Stadt übernimmt. Sie sind daher auch nicht beitragspflichtig.
Unter Erneuerung versteht man den Ersatz eines alten und aufgebrauchten Straßenteils, wie zum Beispiel einer rissigen Fahrbahn, eines verschlissenen Kanals oder eines alten unebenen Gehwegs.
Eine Verbesserung liegt beispielsweise vor, wenn durch den Austausch alter Straßenlaternen oder Leuchtenköpfe eine Erhöhung der Lichtstärke erzielt wird. Als Verbesserung gilt auch, wenn eine Straße vorteilhaft in ihrer Aufteilung durch Anlage eines separaten Parkstreifens oder Radweges verändert wird.
Wenn eine Straße erneuert oder verbessert wird, geschieht dies eindeutig zum Vorteil der Anlieger. Aus diesem Grunde sind die anliegenden Grundstückseigentümer an den Kosten der Maßnahmen beteiligt. Nach der Rechtsprechung sind die Gemeinden sogar verpflichtet, diese Kosten teilweise umzulegen.
Wie hoch der prozentuale Anteil ist, den die Grundstückseigentümer zahlen müssen, richtet sich nach verschiedenen Aspekten.
So werden kleine Anliegerstraßen anders bewertet als Hauptverkehrsstraßen, weil hier der Vorteil für die Anlieger unterschiedlich ist. Die Höhe des jeweiligen Anteils der Straßenbaubeiträge steht in der Beitragssatzung der Stadt Arnsberg.
Für die Verteilung der Straßenbaubeiträge, die auf alle anliegenden Grundstückseigentümer umgelegt werden, sind ebenfalls – wie im Erschließungsbeitragsrecht – die Grundstücksgröße sowie die Möglichkeit der Bebauung maßgebend.
Für Grundstücke, die von mehreren Straßen erschlossen werden, gibt es eine Besonderheit. Hier zahlt der Eigentümer für jede Straße, die an das Grundstück grenzt, einen eigenen Straßenbaubeitrag. Allerdings gibt es für die Grundstücke, die nur zu Wohnzwecken genutzt werden, eine Ermäßigung. Diese beträgt ein Drittel der anzurechnenden Grundstücksfläche.
Es gilt ein Zahlungszeitraum von einem Monat nach Erhalt des entsprechenden Bescheides. Auch im Falle eines Widerspruchs ist der Beitrag rechtzeitig zu zahlen. Selbstverständlich ist auch hier unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung in Raten möglich.
Sobald mit den zahlpflichtigen Straßenbauarbeiten begonnen worden ist, darf die Stadt von den Grundstückseigentümern Beiträge verlangen. Natürlich werden diese Vorausleistungen später auf den abschließenden Beitrag angerechnet.
Ursula
Huber
Fachdienstleitung, Erschließungsbeiträge, Straßenbaubeiträge, Erschließungsverträge
stadtwerke
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sowie nach Terminvereinbarung
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Straßenbaubeiträge erhebt die Stadt von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke. Diese Beiträge fallen an, wenn in einer Straße zum Beispiel die Fahrbahn, der Gehweg, die Straßenentwässerung oder die Straßenbeleuchtung erneuert oder verbessert werden muss.
Reparaturen an einzelnen Straßenstellen zählen zu Unterhaltungsmaßnahmen, welche die Stadt übernimmt. Sie sind daher auch nicht beitragspflichtig.
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Stadtwerke
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