Nach dem Baugesetzbuch werden Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung einer Straße erhoben. Die hierfür anfallenden Kosten werden zu 90% auf alle Eigentümer der anliegenden Grundstücke umgelegt, die restlichen 10% trägt die Stadt. Der Gesetzgeber rechtfertigt die Aufteilung der Kosten mit dem besonderen Vorteil, den Sie als Anlieger durch den Ausbau Ihrer Straße erlangen.
Ein Erschließungsbeitrag kann für jede Straße nur einmal erhoben werden und zwar nachdem die Straße endgültig fertig gestellt ist und sie durch eine Widmung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde.
Bei einem eingeschossig nutzbaren Grundstück wird dessen Fläche mit dem sogenannten Nutzungsfaktor 1 multipliziert. Ist eine zweigeschossige Bauweise zulässig, gilt ein Nutzungsfaktor von 1,30, bei einer dreigeschossigen Bebauung ein Faktor von 1,50 und so weiter.
Wird ein Bau gewerblich genutzt, erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,50.
Maßgeblich ist, was der entsprechende Bebauungsplan vorgibt.
Unter Berücksichtigung dieser Nutzungsfaktoren ergibt die Gesamtfläche aller anliegenden Grundstücke die Verteilungsgröße (Flächeneinheit). Diese Verteilungsgröße wird durch die 90% der Baukosten dividiert und ergibt dann den Umlagesatz, den jeder Anlieger pro Flächeneinheit zahlt.
Ein Erschließungsbeitrag wird innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids fällig. Dies gilt auch für den Fall einer Klage. Selbstverständlich ist es unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich, die Erschließungsbeiträge in Raten zu zahlen.
Auch für Straßen, die noch nicht endgültig ausgebaut sind, darf die Stadt von den Grundstückseigentümern Beiträge verlangen. Diese Vorausleistungen werden später auf den abschließenden Beitrag angerechnet.
Ursula
Huber
Fachdienstleitung, Erschließungsbeiträge, Straßenbaubeiträge, Erschließungsverträge
stadtwerke
Montag
08.00 - 16.00 Uhr
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sowie nach Terminvereinbarung
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Buchheister
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Nach dem Baugesetzbuch werden Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung einer Straße erhoben. Die hierfür anfallenden Kosten werden zu 90% auf alle Eigentümer der anliegenden Grundstücke umgelegt, die restlichen 10% trägt die Stadt. Der Gesetzgeber rechtfertigt die Aufteilung der Kosten mit dem besonderen Vorteil, den Sie als Anlieger durch den Ausbau Ihrer Straße erlangen.
Ein Erschließungsbeitrag kann für jede Straße nur einmal erhoben werden und zwar nachdem die Straße endgültig fertig gestellt ist und sie durch eine Widmung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde.
Bei einem eingeschossig nutzbaren Grundstück wird dessen Fläche mit dem sogenannten Nutzungsfaktor 1 multipliziert. Ist eine zweigeschossige Bauweise zulässig, gilt ein Nutzungsfaktor von 1,30, bei einer dreigeschossigen Bebauung ein Faktor von 1,50 und so weiter.
Wird ein Bau gewerblich genutzt, erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,50.
Maßgeblich ist, was der entsprechende Bebauungsplan vorgibt.
Unter Berücksichtigung dieser Nutzungsfaktoren ergibt die Gesamtfläche aller anliegenden Grundstücke die Verteilungsgröße (Flächeneinheit). Diese Verteilungsgröße wird durch die 90% der Baukosten dividiert und ergibt dann den Umlagesatz, den jeder Anlieger pro Flächeneinheit zahlt.
Ein Erschließungsbeitrag wird innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids fällig. Dies gilt auch für den Fall einer Klage. Selbstverständlich ist es unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich, die Erschließungsbeiträge in Raten zu zahlen.
Auch für Straßen, die noch nicht endgültig ausgebaut sind, darf die Stadt von den Grundstückseigentümern Beiträge verlangen. Diese Vorausleistungen werden später auf den abschließenden Beitrag angerechnet.
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