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Für die Hundehaltung in der Stadt Arnsberg ist eine Steuer zu zahlen.
Der Hundehalter/die Hundehalterin ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm/ihr durch Geburt einer von ihm/ihr gehaltenen Hünding zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadtverwaltung anzumelden.
Antragsformulare für die An- und Abmeldung von Hunden sind in jedem Stadtbüro erhältlich oder am Ende dieses Artikels online abrufbar.
Die Formulare, die für das Anzeigen eines großen Hundes (20 kg, Widerristhöhe 40 cm) erforderlich sind, erhalten Sie auf gleichem Weg.
Nähere Informationen z.B. erforderliche Unterlagen zur An- und Abmeldung, zur Anzeige/Haltung eines großen Hundes und zur Beantragung einer Erlaubnis gemäß § 4 Absatz I des Landeshundegesetzes (gefährliche Hunde) können über die Links am Ende der Seite aufgerufen werden.
Die Höhe der Hundessteuer können Sie der Hundesteuersatzung der Stadt Arnsberg vom 18.11.1997 in der zur Zeit gültigen Fassung entnehmen.
In einigen Sonderfällen kann auf Antrag eine Steuerermäßigung (§ 4 der Hundesteuersatzung) oder -befreiung (§ 3 der Hundesteuersatzung) erfolgen.
Für gefährliche Hunde ist diese Steuerermäßigung/Steuerbefreiung ausgeschlossen.
Auszug aus der z. Zt. gültigen Hundesteuersatzung:
Gefährliche Hunde sind solche Hunde
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen
Pittbull Terrier
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Bullterrier
Alano
American Bulldog
Bullmastiff
Mastiff
Mastino Espanol
Mastino Napoletano
Fila Brasileiro
Dogo Argentino
Rottweiler
Tosa Inu
oder Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen.
Für gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung kann auf Antrag bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen eine Steuerermäßigung gewährt werden.
Weitere Informationen können der Hundesteuersatzung entnommen werden.
Der Hundesteuerbescheid ist solange gültig, bis eine Veränderung (Abmeldung, Ermäßigung, Befreiung, Steuererhöhung) eintritt oder ein neuer Jahresbescheid erlassen wird.
Die Hundesteuermarken haben eine Gültigkeit von 5 Jahren und müssen bei der Abmeldung des Hundes an den Fachdienst Steuern zurückgegeben werden.
Bei Verlust der Hundesteuermarke wird gegen Zahlung einer Gebühr in Höhe von 3,60 Euro eine Ersatzmarke ausgegeben. In diesem Fall setzen Sie sich bitte telefonisch mit uns in Verbindung oder wenden Sie sich an ein Stadtbüro.
Die Steuer wird am 15.02. und 15.08. eines jeden Jahres in Höhe der Hälfte des Jahresbetrages fällig. Auf Antrag kann der Gesamtbetrag auch zum 01.07. des Jahres gezahlt werden.
Der Hundesteuerbescheid und die Hundesteuermarke gelten als Nachweis für die Anmeldung des Hundes.
Zustellvollmacht
Wenn jeglicher Schriftverkehr hinsichtlich der Hundesteuer ausschließlich mit einer von Ihnen als Steuerpflichtige/Steuerpflichtiger bestimmten Person (z.B. Betreuer) erfolgen soll, benötigt die Stadtverwaltung eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht.
Für die Anmeldung :
Für die Abmeldung :
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