Gewerbeauskunft

Nach der Gewerbeordnung ist die Aufnahme, Veränderung und Einstellung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit bei der örtlichen Gewerbemeldestelle (hier: Kundencenter Wirtschaft) anzuzeigen. Die hier bekanntgegebenen Daten werden zum Zwecke der Gewerbeüberwachung in das Gewerberegister eingetragen.

Ein Antrag auf Auskunft aus dem Gewerberegister kann schriftlich formlos unter Angabe von Gründen auch per E-Mail oder Fax gestellt werden. Eine Auskunft darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an den Daten hat.

Die Informationen aus dem Gewerberegister beschränken sich auf den Namen des Gewerbetreibenden, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit. Weitere Daten können mitgeteilt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Auskunft besteht (z.B. zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen). Ein Rechtsanspruch Dritter auf Mitteilung der Daten besteht nicht.

Auskunft kann nur über Gewerbetreibende aufgrund der im Gewerberegister enthaltenen Daten erteilt werden, nicht jedoch zu Etablissementbezeichnungen, Arbeitnehmern oder Freiberuflern wie Künstler, Architekten, Steuerberater, etc. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft kann keine Gewähr übernommen werden, da nur die Daten aufgenommen werden, die der Gewerbetreibende selbst anzeigt. Insbesondere sind bei unzureichenden Angaben (Suchkriterien) Verwechslungen nicht ausgeschlossen.

Die Erteilung einer Auskunft ist gebührenpflichtig. Die Gebühr für eine Einzelauskunft beträgt 20 €, sofern Ermittlungen erforderlich werden, 40 €. Die Verwaltungsgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der gesuchte Gewerbebetrieb nicht gemeldet ist, nicht ermittelt werden kann oder die erteilte Auskunft bereits bekannt ist. Empfohlen wird die Verwendung von Verrechnungsschecks.

auszug aus dem gewerberegister beantragen

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