Gemeindliches Vorkaufsrecht

Der Gemeinde steht unter bestimmten Vorraussetzungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 24 Baugesetzbuch (Allgemeines Vorkaufsrecht) bzw. § 25 Baugesetzbuch (Besonderes Vorkaufsrecht) beim Kauf von Grundstücken zu.
In der Regel wird hier ein Antrag schriftlich durch das Notariat gestellt, das den Kaufvertrag beurkundet hat.
Das Grundbuchamt beim Amtsgericht darf bei Kaufverträgen Käufer:innen in das Grundbuch als neue Eigentümer:innen nur dann eintragen, wenn das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nachgewiesen ist.

Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden.

Es werden jedoch die unter „Erforderlichen Unterlagen“ genannten Angaben zum Kaufobjekt benötigt.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Die Stadt Arnsberg hat eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken gemäß § 25 Baugesetzbuch Abs. 1 Nr. 2 für den Bereich Arnsberg „Stadtbruch“ aufgestellt.

Nähere Infos dazu erhalten Sie hier als Download in der Satzung über besonderes Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich Stadtbruch im Stadtbezirk Arnsberg.


Die Gebühr für eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung beträgt 22,50 Euro und ist in der Regel vom Käufer zu entrichten.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier als Download in der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Arnsberg.

Es werden folgende Angaben zum Kaufobjekt benötigt:

  • Gemarkung
  • Flur
  • Flurstück
  • Veräußerer
  • Erwerber
  • Urkundenverzeichnisnummer (UVZ)
  • Vertragsdatum


Anträge für Vorkaufsrechtsbescheinigungen:

Stadt Arnsberg
FD 4.2 Stadt- und Verkehrsplanung | Geodaten | Bewertungsstelle
Rathausplatz 2

derzeitiger Sitz: Am Hüttengraben 31
59759 Arnsberg

Unter der Überschrift "Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde" sind im Baugesetzbuch die Regelungen in den §§ 24 bis 28 zusammengefasst.