Die Stadt Arnsberg und zumeist private Partner:innen (z. B. Grundstückseigentümer:innen) können städtebauliche Verträge nach § 11 Baugesetzbuch u. a. im Zuge der Aufstellung von Bebauungsplänen abschließen, um beispielsweise Regelungen zur Übernahme von Kosten oder von Maßnahmen (z. B. die Erschließung von Grundstücken), die ansonsten der öffentlichen Hand obliegen, zu treffen.
Bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 Baugesetzbuch ist zwingend ein sogenannter Durchführungsvertrag zwischen Vorhabenträger:innen und Stadt Arnsberg abzuschließen.
In dieser besonderen Form des städtebaulichen Vertrages muss die Durchführung des mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplanes konkret verbundenen Projektes u. a. in zeitlicher Hinsicht geregelt werden.
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