Der Rat der Stadt Arnsberg hat mit dem Fahrplan klimaneutrales #arnsberg2030 im Juni 2023 beschlossen, dass Arnsberg als Gesamtstadt bis 2035 klimaneutral werden soll. Unter dem Leitbild der lokalen „Energiewende“ werden nachhaltige, fossilfreie und effiziente Energieversorgungssysteme entwickelt. Die Dekarbonisierung (Abkehr von Kohlenstoff) der lokalen Wärmeversorgung ist für Arnsberg ein wesentliches Handlungsfeld zur Treibhausgas-Reduktion.
Die kommunale Wärmeplanung ist ein zentraler Baustein des Fahrplans und ist eine der Start-Aktivitäten, die prioritär umgesetzt werden soll. Überdies sind durch das Bundes-Wärmeplanungsgesetz (WPG) die Städte der Größenordnung Arnsbergs (< 100.000 EW) verpflichtet, eine Wärmeplanung bis 2028 zu erstellen. Ziel ist es, die Wärmewende vor Ort zu gestalten, CO2-Emissionen signifikant zu reduzieren und den Energiebedarf der Stadt nachhaltig zu decken.
Die kommunale Wärmeplanung ist die Erarbeitung von Strategien und Plänen zur Erreichung einer klimaneutralen Wärmeversorgung. Sie enthält eine umfassende Analyse des aktuellen Energiebedarfs, der vorhandenen Infrastrukturen und der Potenziale erneuerbarer Energieträger und ist somit entscheidend für das Erreichen der Klimaneutralität. Die Energieversorgung ist im Arnsberger Stadtgebiet je nach Lage unterschiedlich. Der kommunale Wärmeplan zeigt auf, wo welche Potenziale für Wärmequellen vorliegen. Auf dieser Basis werden Szenarien für eine zukunftsfähige, effiziente und klimafreundliche Wärmeversorgung entwickelt.
Der kommunale Wärmeplan ist ein effizientes Strategiewerkzeug für die Wärmewende. Er selbst erzeugt keine Pflichten und Vorgaben, sondern ist ein strategisches Planungsinstrument, welches Handlungsempfehlungen für die Umsetzung einer klimaneutralen Wärmeversorgung liefert. Die Planung kann Bürger*innen und auch andere lokale Akteurinnen*Akteure dabei unterstützen, eine gute Entscheidung für eine neue Heizungsanlage zu treffen.
Zu den Kernpunkten der kommunalen Wärmeplanung gehören:
Die Identifikation und Nutzung lokaler erneuerbarer Energiequellen wie beispielsweise Solarthermie, Geothermie, Biomasse oder Abwasserwärme.
Die Optimierung und Erweiterung von Wärmenetzen.
Die Identifikation und Nutzung von Energieeffizienzmaßnahmen in privaten und öffentlichen Gebäuden.
Im Juni 2023 hat der Rat der Stadt Arnsberg den sog. „Fahrplan klimaneutrales #arnsberg2030“ beschlossen (Drs. 100/2023) und strebt das Ziel an bis 2035 klimaneutral zu werden. Die Verwaltung der Stadt Arnsberg soll bereits bis 2030 klimaneutral werden. Im Zuge des Fahrplans wurden ebenso einige Start-Aktivitäten beschlossen. Eine dieser Start-Aktivitäten ist die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung, welche laut §4 Absatz (2) Satz 2 Wärmeplanungsgesetz (WPG) für die Stadt Arnsberg verpflichtend ist.
Die kommunale Wärmeplanung für die Stadt Arnsberg wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages gefördert.
Titel: KSI: Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung für die Stadt Arnsberg
Förderkennzeichen: 67K25923
Bewilligungszeitraum: 01.10.2023 bis 31.12.2025
Link zum Projektträger: www.klimaschutz.de/kommunalrichtlinie
Mit der Aufgabe, eine kommunale Wärmeplanung für die Stadt Arnsberg zu erstellen, wurde die Tilia GmbH in Zusammenarbeit mit der Smart Geomatics Informationssysteme GmbH beauftragt.
Derzeit wird der aktuelle Ist-Zustand der Wärmeversorgung des Stadtgebietes ermittelt, um mögliche Potenziale der zukünftigen Versorgung mit erneuerbaren Energien zu verorten. Dies soll unter Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürgern, der lokalen Unternehmen, den Energieversorgern und weiteren Stakeholdern erfolgen, um eine breite Akzeptanz und Unterstützung für die geplanten Maßnahmen zu sichern.
Ziel der Wärmeplanung ist es, auf lokaler Ebene realistische und wirtschaftliche Transformationspfade zur treibhausgasneutralen Wärmeversorgung zu entwickeln und anschließend mit den Akteuren vor Ort gemeinsam umzusetzen. Die Wärmeplanung soll die Frage beantworten, welche Wärmeversorgungsoption in einem bestimmten Gebiet oder Teilgebiet besonders geeignet ist.
Überall sind die Voraussetzungen und Bedingungen anders. Es gibt unterschiedliche Quellen für erneuerbare Energien und unvermeidbarer Abwärme. Des Weiteren sind die Energieinfrastrukturen sowie der Verbrauch von Ort zu Ort unterschiedlich. Der Bund gibt deshalb lediglich einen rechtlichen Rahmen vor, innerhalb dessen die Akteure vor Ort die für sie besten Wärmeversorgungsoptionen identifizieren und anschließend umsetzen können. Wie unterschiedlich die Regionen hinsichtlich der Wärmeversorgungsstruktur in Deutschland aufgestellt sind, macht beispielsweise ein Ost-West-Vergleich deutlich: Während 30 Prozent der Haushalte in Ostdeutschland an ein Fernwärmenetz angeschlossen sind, liegt die Zahl in Westdeutschland bei nur knapp 10 Prozent. Einen ersten guten Überblick hierzu bietet der Fernwärmeatlas.
Das Ziel ist eine verlässliche, kostengünstige und von fossilen Rohstoffen unabhängige Wärmeversorgung.
Deutschland hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2045 klimaneutral zu werden. Mit mehr als der Hälfte des Endenergieverbrauchs verursacht die Wärmeversorgung derzeit einen wesentlichen Teil des Treibhausgasausstoßes in Deutschland. Im Gebäudesektor stammt die Wärme noch überwiegend aus fossilen Energiequellen wie Erdgas und Öl. Das macht uns zudem von anderen Staaten abhängig und ist auf Dauer nicht mehr bezahlbar.
Kommunen, Stadtwerke, Unternehmen und Gebäudeeigentümer brauchen Orientierung für ihre Investitionsentscheidungen. Je früher sie Entscheidungen treffen können, desto günstiger wird die zukünftige Energieversorgung. Die Wärmeplanung soll dazu beitragen, vor Ort verfügbare und wirtschaftliche Wärmeversorgungsarten zu identifizieren und die Planungssicherheit zu stärken. Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz) liefert hierfür einen bundeseinheitlichen Rahmen.
Das Wärmeplanungsgesetz schafft die rechtliche Grundlage für die verbindliche und flächendeckende Einführung der Wärmeplanung. Erzeugung und Bereitstellung von Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme soll auf die Nutzung erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme umgestellt werden. Dazu sollen sich die zuständigen Stellen unter Beteiligung der relevanten Akteure vor Ort damit auseinandersetzen, wie diese Umstellung auf eine kosteneffiziente, nachhaltige, sparsame, bezahlbare, resiliente und treibhausgasneutrale Wärmeversorgung bis spätestens 2045 gelingen kann. Dieses zeitliche Ziel hat sich Deutschland im Bundes-Klimaschutzgesetz gesetzt. Das Wärmeplanungsgesetz enthält Vorgaben für Inhalte und eine sinnvolle Abfolge von einzelnen Arbeitsschritten bei der Erstellung eines Wärmeplans. Damit soll die zuständige Stelle – in vielen Fällen werden dies Städte und Gemeinden sein – planen können, welche Gebiete zukünftig auf welche Art (z. B. dezentral oder leitungsgebunden) mit Wärme versorgt werden sollen. Auch soll ermittelt werden, wie erneuerbare Energien, z. B Geothermie, und unvermeidbare Abwärmepotenziale für eine Wärmeversorgung nutzbar gemacht werden können.
Darüber hinaus werden zeitlich gestaffelte Mindestvorgaben an den Einsatz von erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme in Wärmenetzen gemacht. Diese Anforderungen gelten für die Betreiber von Wärmenetzen, das heißt von Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die kein Gebäudenetz im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind. Gebäudenetze nach dem GEG sind Netze zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten.
Die wesentlichen Regelungen des Wärmeplanungsgesetzes sind:
Mit dem Wärmeplanungsgesetz werden die Länder verpflichtet, dafür zu sorgen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet flächendeckend Wärmepläne erstellt werden. Sie können diese Aufgabe auf andere verantwortliche Rechtsträger in ihrem Hoheitsgebiet übertragen. Dies können v. a. die Kommunen, d. h. Städte und Gemeinden sein. In Betracht kommen daneben auch Zweckverbände, Landkreise oder andere Stellen. Die verfügbaren Quellen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, die Infrastruktur und der Wärmebedarf sind in jeder Kommune, jedem Stadtteil oder Gewerbegebiet unterschiedlich. Die für die Wärmeplanung zuständigen Stellen entwickeln für ihre Gebiete Strategien für maßgeschneiderte Wärmeversorgungskonzepte, die die jeweiligen regionalen Bedarfe und Potenziale berücksichtigten. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil Wärme – anders als Strom – nur über begrenzte Strecken effizient transportiert werden kann. Die notwendige Wärme soll daher möglichst durch lokal verfügbare Wärmequellen bereitgestellt werden.
Eine direkte Übertragung von Aufgaben durch den Bund an die Kommunen ist verfassungsrechtlich nicht möglich; die Kommunen sind rechtlich Teil der Länder.
Vielerorts in Deutschland wird die Wärmeplanung bereits durchgeführt So ist die Wärmeplanung in Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hessen und Baden-Württemberg für größere Kommunen bereits gesetzlich vorgeschrieben In Berlin sind die Wärmenetzbetreiber verpflichtet, Dekarbonisierungsfahrpläne zu erstellen. Zusätzlich wird ein Wärmekataster erstellt. In Nordrhein-Westfalen werden die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wärmeplanung derzeit geschaffen. Wichtig ist dennoch ein bundeseinheitlicher Rahmen – dieser wird mit dem Wärmeplanungsgesetz geschaffen.
Betreiber von Wärme- und Energieverteilernetzen (Strom, Gas) sollen ihre vorhandenen Planungen der zuständigen Stelle mitteilen und die Festlegungen des Wärmeplans in ihren Aus- und Umbauplanungen berücksichtigen. Als methodische Handreichung für die Kommunen oder andere Planungsverantwortliche ist ein „Leitfaden Wärmeplanung“ vorgesehen. In diesem werden die Anforderungen des Gesetzes (rechtlich unverbindlich) näher erläutert. Dies ist ein Baustein, um die Praktiker bei der Erstellung ihrer Planungen zu unterstützen.
Einige Vorreiter wie beispielsweise Rostock, Freiburg oder der Landkreis Lörrach haben bereits digital abrufbare Wärmepläne erstellt – von deren Erfahrungen andere Kommunen zukünftig profitieren können. Das "Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende (KWW), das bereits vielseitig beratend unterstützt, steht hierfür als bundesweite zentrale Plattform zur Verfügung.
Am 1. Januar 2024 sind gleichzeitig mit dem Wärmeplanungsgesetz Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft getreten. Das GEG befasst sich in Abgrenzung zum WPG nicht mit dem Thema Planung und den Anforderungen an Wärmenetze, sondern enthält konkrete Vorgaben für Heizungsanlagen in Gebäuden. Neu eingebaute Heizungen müssen danach künftig grundsätzlich 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen (sog. 65-Prozent-EE-Vorgabe).
Die Anforderungen sind technologieoffen ausgestaltet. Das GEG sieht – neben einem individuellen Nachweis auf Grundlage von Berechnungen – verschiedene pauschale Erfüllungsoptionen zur Einhaltung der 65-Prozent-EE-Vorgabe vor. Eine Erfüllungsoption ist der Anschluss an ein Wärmenetz.
Das GEG enthält daher auch Verknüpfungen zur Wärmeplanung.
So gilt die 65-Prozent-EE-Vorgabe des GEG einschließlich der Übergangsfristen des GEG für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten, bei denen es sich um einen Lückenschluss handelt, erst mit Ablauf der Fristen, die das Wärmeplanungsgesetz für die Erstellung von Wärmeplänen vorsieht. Ab wann die 65-Prozent-EE-Vorgabe gilt, hängt daher von der Größe des Gemeindegebiets ab. In einem der o. g. Gebäude, das in einem Gemeindegebiet mit 100.000 oder weniger Einwohnern liegt, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 eine Heizung eingebaut werden, die nicht die 65-Prozent-EE-Vorgabe erfüllt. Befindet sich das Gebäude in einem Gemeindegebiet mit mehr als 100.000 Einwohnern, gilt dies bis zum 30. Juni 2026. Damit wird es Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, sich bei der Entscheidung für eine klimafreundliche Heizung an den Inhalten der Wärmepläne zu orientieren.
Hier ist zu unterscheiden: Innerhalb der Übergangsfrist vom 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2026/28 können weiterhin Heizungen die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, eingebaut werden. Für diese müssen dann aber stufenweise ansteigende Anteile an grünem Gas oder Öl genutzt werden: ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent Bioenergie.
Wird die Heizung nach Ablauf dieser Übergangsfristen ausgetauscht, sind die o. g. stufenweisen Anteile nicht einzuhalten, sondern es greift stattdessen die spezielle Übergangsfrist des GEG für den Anschluss an ein Wärmenetz. Danach können Gebäudeeigentümer bis zum Anschluss an ein Wärmenetz weiterhin eine Heizung einbauen, die die 65%-EE-Vorgabe aus dem GEG nicht erfüllt. Voraussetzung dafür ist u. a., dass der Gebäudeeigentümer einen Vertrag mit einem Wärmenetzbetreiber über die Lieferung von mindestens 65%-EE-Wärme sowie zum Anschluss an ein Wärmenetz nachweist, auf dessen Basis er ab dem Zeitpunkt des Anschlusses an das Wärmenetz, spätestens innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsschluss, beliefert wird.
Durch den Austausch von Heizungen entsteht mittlerweile in vielen Kommunen deutschlandweit eine Art Gebrauchtwarenbörse von Heizungen, bei der man vorübergehend Wärmepumpen, Erdgasheizungen oder Kombinationslösungen ausleihen kann, bis man an das kommunale Wärmenetz angeschlossen ist. U. a. bieten dies die Stadtwerke in Aachen, Dessau, Erfurt, Gießen, Gotha, Krefeld und Steinfurt an. Die Stadtwerke Konstanz sind dazu auch in den Vorbereitungen.
Am besten ist es, seine Kommune oder die Stadtwerke in solchen Fällen zu kontaktieren.
Jede Wärmeplanung läuft nach den folgenden Schritten ab:
1. Zunächst wird der Ist-Zustand ermittelt. Hierzu dürfen die für die Wärmeplanung zuständigen Stellen u.a. auch Daten erheben. Diese Bestandsanalyse beinhaltet v. a. die Ermittlung der aktuellen Wärmebedarfe oder -verbräuche sowie der vorhandenen Wärmeerzeuger und Energieinfrastrukturen, einschließlich der eingesetzten Energieträger.
2. Bei der Potenzialanalyse wird u. a. geprüft, welche unterschiedlichen Quellen erneuerbare Energien oder unvermeidbarer Abwärme perspektivisch für die Wärmeversorgung zur Verfügung stehen und unter wirtschaftlichen Bedingungen nutzbar gemacht werden können. Das kann z. B. die Abwärme aus einem lokalen Rechenzentrum oder die Erschließung geothermischer oder solarthermischer Potenziale, von Umweltwärme oder Abwasserwärme sein.
3. Auf Grundlage der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse entwickeln die planungsverantwortlichen Stellen Zielszenarien und eine Umsetzungsstrategie.
4. Im Einklang mit dem Zielszenario teilt die planungsverantwortliche Stelle einzelne Gebiete in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete ein, die beispielsweise zentral über ein Wärmenetz, ein Wasserstoffnetz oder dezentral über eine eigene Anlage im Gebäude (z. B. eine Wärmepumpe oder einen Biomassekessel) versorgt werden können.
Um sich verändernde Rahmenbedingungen und Lerneffekte zu berücksichtigen, ist eine regelmäßige Überprüfung und Fortschreibung der Wärmepläne, grundsätzlich alle fünf Jahre, vorgesehen.
Die Wärmeplanung ist eine strategische Planung. Eine grundstücksscharfe Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete wird in vielen Fällen (noch) nicht möglich sein. Die Ergebnisse der Wärmeplanung sind rechtlich nicht verbindlich. Ein Anspruch auf eine bestimmte Versorgung besteht nach dem Wärmeplanungsgesetz nicht.
Die Wärmeplanung berührt die Bürgerinnen und Bürger nicht unmittelbar, wenngleich eine breite freiwillige Partizipation am Prozess der Wärmeplanung vorgesehen und wünschenswert ist. Am Ende des Prozesses werden Bürgerinnen und Bürger mehr Klarheit über die ihnen voraussichtlich zur Verfügung stehenden Wärmeversorgungsarten haben. Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken können somit besser planen, welche Investitionen in die Energieversorgung zu welchem Zeitpunkt die für sie wirtschaftlichste ist.
Aufgrund der unterschiedlichen lokalen Voraussetzungen werden die relevanten Weichenstellungen für die zukünftige Wärmeversorgung vor Ort getroffen.
Die langfristigen und strategischen Entscheidungen darüber, wie die Wärmeversorgung zukunftsfest wird und welche Infrastruktur dafür notwendig ist, müssen mit lokalen Stakeholdern diskutiert, geplant, beschlossen und anschließend umgesetzt werden.
Bei der Durchführung der Wärmeplanung ist daher eine breite Beteiligung der lokalen Akteure vorgesehen: Öffentlichkeit, Betreiber von Energieversorgungs- und Wärmenetzen, Behörden und andere Träger öffentlicher Belange, Großverbraucher, Energiegemeinschaften und andere Akteure sollen in den Prozess einbezogen werden.
Im Gesetz sind verschiedene Optionen zur Erzeugung von Wärme ohne fossile Brennstoffe aufgeführt, die als erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme anerkannt werden. Hierzu zählen beispielsweise Geothermie, Umweltwärme, Abwasserwärme, Solarthermie, Biomasse, grünes Methan, grüner Wasserstoff, Strom aus Erneuerbaren Energien und unvermeidbare Abwärme, beispielsweise aus Industrien, Abwasser und Rechenzentren.
Es werden nur bereits vorhandene Daten genutzt. Sie liegen öffentlichen Stellen sowie Behörden, den Energieversorgern und Schornsteinfegern vor oder sind in öffentlich zugänglichen Registern oder Datenbanken enthalten und können von den planungsverantwortlichen Stellen erhoben bzw. abgerufen werden. Bürgerinnen und Bürger müssen keine Daten an die planungsverantwortliche Stelle übermitteln.
Die erhobenen Daten unterliegen der Datenschutzgrundverordnung. Die planungsverantwortlichen Stellen benötigen für die Durchführung der Wärmeplanung Energieverbrauchsdaten, alternativ Bedarfsabschätzungen, sowie Daten zu bestehenden Wärmeerzeugern, zu Gebäuden und zu Energieinfrastrukturen. Die Daten werden, falls ein Personenbezug möglich wäre, in aggregierter Form erhoben. Die Daten machen u. a. transparent, ob in bestimmten Teilgebieten ein besonderes Potenzial für Energieeinsparungen im Gebäudebereich besteht. Rechtliche Pflichten für den Gebäudeeigentümer sind damit nicht verbunden. Es geht hierbei – wie bei der Wärmeplanung insgesamt – darum, der planungsverantwortlichen Stelle einen Überblick darüber zu geben, wie die Wärmeversorgung innerhalb ihres Gebietes aktuell organisiert wird und welche Potenziale bestehen.
Ein Beispiel: Das Statistische Bundesamt hat für den sog. Zensus 2022 auch eine Gebäude- und Wohnungszählung vorgenommen. Dabei wurden auch die in dezentralen Heizungen eingesetzten Energieträger bei den Eigentümerinnen und Eigentümern abgefragt. Die Ergebnisse können auch für die Wärmeplanung genutzt werden.
Für entsprechende Regelungen sind die jeweiligen Kommunen zuständig. Die Regelungen richten sich nach dem jeweils geltenden Landesrecht. Das Wärmeplanungsgesetz trifft hierzu keine Vorgaben.
Hier finden Sie eine Vielzahl an Informationen und Beratungsangebote, wie Sie Energie und damit Geld sparen können.
Durch Eingabe des Standortes und der benötigten Handwerksleistung (z.B. "Photovoltaik- und Solaranlagen" oder "Wärmepumpe") können unter https://www.lokaleshandwerk.de qualifizierte Handwerksbetriebe bspw. für die Installation einer Photovoltaikanlage oder den Einbau einer neuen Heizung gefunden werden. Bei dem Angebot handelt es sich um eine Auswahl von lokalen Innungsfachbetrieben.
Die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes ist ein bundesweites Verzeichnis nachweislich qualifizierter Fachkräfte für energieeffizientes und nachhaltiges Bauen und Sanieren. Entsprechend ihrer nachgewiesenen Qualifikation können die Expertinnen und Experten die jeweiligen Förderprogramme des Bundes und Förderanträge begleiten. https://www.energie-effizienz-experten.de