Gefährdungseinschätzungsbögen

Ein umfassender Kinderschutz, wie von der Stadt Arnsberg umgesetzt, benötigt die Zusammenarbeit von allen Personen, die mit Kindern beruflich, aber auch im Freizeitbereich, zu tun haben.

Für Sie und für uns ist es wichtig eine Gefährdung richtig zu erkennen und entsprechende Handlungsschritte einleiten können.

Immer dann, wenn das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen in Gefahr ist, bedarf es einer engen Zusammenarbeit aller Beteiligten.

Für pädagogische Fachkräfte und speziell auch für Personen, die beruflich und im Freizeitbereich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen sind, ist es oft nicht leicht die Situation des Kindes bzw. Jugendlichen einzuschätzen und zu erkennen, ob sich eine Gefährdung des Kindeswohls andeutet.
Misshandlungen, Vernachlässigungen und weitere Kindeswohlgefährdungen finden im familiären oder anderen sozialen Situationen statt. Sie können nur Anzeichen werten.
 
Aus diesem Grund wurde ein „Gefährdungseinschätzungsbogen“ entwickelt, der helfen soll, sich in verschiedenen Lebensbereichen des Kindes/ Jugendlichen und auf verschiedenen Ebenen ein Bild zu verschaffen.
Dieser Bogen soll sensibilisieren, indem verschiedene Aspekte abgefragt werden. Ziel ist es nicht, jede Frage des Bogens beantworten zu können, aber bei der Durchsicht ist es möglich die getanen Beobachtungen zu schärfen und zu einem konkreteren Bild zusammenzufassen.
Die Gefährdungseinschätzungsbögen sind nach Alter differenziert, da in verschiedenen Altersstufen unterschiedliche Bedürfnisse im Vordergrund stehen.

Nach der Durchsicht des Bogens sollte klarer sein, welch eine Situation in diesem speziellen Fall vorliegt.
 
Diese schriftliche Gefährdungseinschätzung ist auch als Grundlage für weitergehende Gespräche zu sehen. Der ausgefüllte Gefährdungsbogen ermöglicht eine leichtere Einschätzung der Situation und erhöht die Transparenz.


8b-Beratung

Personen nach § 4 KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz), aber auch weitere Personengruppen wie Trainer, Ausbilder, zudem Fachkräfte in der Jugendhilfe können Beratung nach § 8b SGB VIII einfordern, um im Rahmen dieser zu bewerten, ob wahrgenommene Anhaltspunkte auf eine tatsächliche Kindeswohlgefährdung hinweisen.

Der § 8b SGB VIII Absatz 1 (Achtes Buch Sozialsozialgesetzbuch) sagt: Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.

Ob eine "8b-Beratung" durchgeführt wird, entscheidet der Ratsuchende. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, diese einzufordern.

In der "8b-Beratung" dürfen die Daten in anonymisierter Form übermittelt werden.

Das Jugendamt bietet eine "8b-Beratung" an, bitte wenden Sie sich hierzu an unsere Ansprechpersonen.