Kinderschutz in der offenen und verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit

Kinderschutz geht alle an

Arbeitshilfen und Empfehlungen

Das Bundeskinderschutzgesetz und das Kinderschutzgesetz NRW hat zum Ziel den Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen. In § 72a SGB VIII ist geregelt, dass die Jugendämter und die freien Träger der Jugendhilfe miteinander verbindliche Regelungen zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter
Personen treffen sollen. Damit diese Personen nicht in der Kinder- und Jugendförderung tätig werden können, müssen hauptamtlich Beschäftigte und neben- und ehrenamtlich tätige Personen bei bestimmten Tätigkeiten durch ein erweitertes Führungszeugnis nachweisen, dass sie nicht wegen einer einschlägigen Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung vorbestraft sind. Erst dann können diese Personen in der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit tätig werden. Hierzu zählen auch Sport- Musik- oder Kulturvereine, die über eine eigene Jugendabteilung verfügen.
Für nebenamtlich oder ehrenamtlich tätige Personen sollen die öffentlichen Jugendhilfeträger (Jugendämter) und die Träger der freien Jugendhilfe in Vereinbarungen regeln, für welche Tätigkeiten ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist und für welche Tätigkeiten nicht.
Die Jugendämter des Hochsauerlandkreises haben sich auf einen gemeinsamen Wortlaut dieser Vereinbarung verständigt.
Die Einsichtnahme in Führungszeugnisse für Ehren- und Nebenamtliche ist lediglich ein Bestandteil eines durch die jeweiligen Träger zu erstellenden und vorzuhaltenden, umfassenden Präventions- und Schutzkonzept. Ein solches Gesamtkonzept sollte sich nicht nur auf die Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII, sondern darüber hinaus auf alle beziehen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten.
Nähere Informationen erhalten Sie im Familienbüro oder auf den unten angegebenen Links.