Das Jugendamt wird Vormund eines minderjährigen Kindes oder Jugendlichen, wenn
- eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist und die elterliche Sorge entzogen wurde
bzw. der Elternteil an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert ist oder
- die, nicht mit dem Vater des Kindes verheiratete Mutter ihr Kind nicht selbst vertreten kann, weil sie noch minderjährig ist oder
- die, nicht mit dem Vater des Kindes verheiratete Mutter stirbt und sie die alleinige elterliche Sorge hatte oder
- die elterliche Sorge im Adoptionsverfahren infolge der Einwilligung eines Elternteils in die Adoption des Kindes durch Adoptiveltern ruht.
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