Die Städte Arnsberg und Sundern haben eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle.
Die Mitarbeiter der Adoptionsvermittlungsstelle sind:
für die Stadt Arnsberg: Susanne Roßmann, Tel. 02932 201-1453
für die Stadt Sundern: Peter Engels, Tel. 02933-81266
Wir sind Ihre Ansprechpersonen, wenn
Zustimmung der leiblichen Eltern
Grundsätzlich müssen leibliche Eltern der Adoption ihres Kindes in einer notariellen Urkunde zustimmen. Diese Zustimmungserklärung können sie frühestens acht Wochen nach der Geburt abgeben.
Leibliche Eltern haben bei dieser für sie schweren Entscheidung einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt
Verwandtenadoption
Die Verwandtenadoption impliziert die Annahme eines Kindes durch bis zum dritten Grad verwandte Personen.
Stiefkindadoption
Eine Stiefkindadoption meint die Annahme eines Kindes durch den neuen Ehepartner des leiblichen Elternteils. Im Unterschied zur Fremdadoption bleibt hier dem Kind der leibliche Elternteil erhalten. Die Voraussetzung einer Adoption besteht stets darin, dass der leibliche Elternteil mit dem Stiefelternteil verheiratet ist.
Bei eingetragenen Lebensgemeinschaften sind besondere rechtliche Voraussetzungen zu beachten.
Fremdadoption
Unter einer Fremdadoption wird die Annahme eines Kindes verstanden, zu dem keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen existieren. Die Fremdadoption kann in der Praxis unterschiedlich umgesetzt werden und zwar als Inkognito-Adoption, als halboffene oder als offene Adoption. Die Öffnung eines Adoptionsprozesses kann auf Wunsch aller Akteure stets noch nach mehreren Jahren erfolgen.
Bei der Inkognito-Adoption wird der Name der Annehmenden auf keinen Fall weitergegeben.
Bei der halboffenen Adoption kommunizieren die Familien meist über Briefe und können Fotos sowie Erlebnisberichte austauschen. Mit Blick auf den Schutz beider Familien, werden die Briefe etc. stets über den Fachdienst gegeben.
Bei einer offenen Adoption begegnen sich abgebende und annehmende Eltern in einem geschützten Rahmen. Hier ist es Ziel offen miteinander umzugehen, d.h. die Anonymität wird auf Wunsch aufgehoben und Namen und Adressen werden preisgegeben.
Bei all dem werden gesetzliche Rahmenbedingungen und die Möglichkeiten und Grenzen aller Beteiligten berücksichtigt.
Seit 1. Oktober 2017 können gleichgeschlechtliche Ehepaare gemeinschaftlich nicht leibliche Kinder adoptieren.
Auslandsadoption
Die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle Arnsberg-Sundern führt in der Regel Auslandsadoptionen nicht eigenständig durch, ist aber am Verfahren beteiligt. Die Vermittlung wird vom Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsvermittlungsstelle, und anerkannten freien Trägern wahrgenommen.
Einer Adoptionsvermittlung geht immer ein circa einjähriges Bewerbungsverfahren voraus. Das Bewerbungsverfahren setzt sich zusammen aus:
Bei der Suche eines Adoptierten nach seinen Wurzeln und bei der Auseinandersetzung mit seiner Identität kann die Adoptionsvermittlung unmittelbar unterstützen, indem z.B. Kontakt zu Herkunftseltern oder leiblichen Geschwistern aufgenommen wird. Hierbei werden die Wünsche und Grenzen der Einzelnen uneingeschränkt berücksichtigt.
Die Aufbewahrung der Adoptionsakten ist in der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle Arnsberg-Sundern sichergestellt. Die Informationen aus den Akten können mit Rücksichtnahme auf den Schutz aller Beteiligter und entsprechend der rechtlichen Vorgaben im Beisammensein mit einer Fachkraft von dem Adoptierten beim Fachdienst eingeholt werden.
Ziele der Bewerbervorbereitung
Ziel der Bewerbervorbereitung ist es, zahlreiche potentielle AdoptionsbewerberInnen mit den unterschiedlichsten Kompetenzen und Ressourcen auf die Aufnahme und Annahme eines Adoptivkindes vorzubereiten und Voraussetzungen für eine kindgerechte Entwicklung zu schaffen. Hintergrund ist hierfür die Sicherstellung von zeitnahen, bedarfsorientierten Vermittlungsmöglichkeiten für Kinder.
Die Adoptionsvermittlungsstelle bereitet Adoptivfamilien darauf vor, Kinder unterschiedlicher Herkunft sowie aus individuellen und sozialen Konfliktlagen dauerhaft aufzunehmen und umfassend zu integrieren. Sie sollen für die unterschiedlichen Lebensgeschichten und Bedürfnisse von Kindern sensibilisiert werden. Im Hinblick darauf wird angestrebt, für jedes betroffene Kind die passende Adoptivfamilie zu finden.
Wir suchen demnach Adoptiveltern für:
Rahmenbedingungen und Eignungskriterien für Bewerberinnen und Bewerber
Im Hinblick auf die anspruchsvollen Aufgaben als Adoptiveltern sollten die Bewerberinnen und Bewerberverfügen über:
Gemäß § 1743 BGB muss ein Annehmender des verheirateten Adoptivpaares mindestens 21 und der andere Ehepartner mindestens 25 Jahre alt sein. Wer ein Kind allein annehmen will, muss 25 Jahre alt sein. Eine obere Altersgrenze ist gesetzlich nicht festgelegt. Das Alter der Annehmenden ist aber ein Indikator, der auf andere Merkmale wie z. B. Lebenserfahrung, Belastung, Flexibilität etc. verweist (Säuglinge stellen andere Anforderungen als heranwachsende, pubertierende Kinder an Adoptionsbewerber).
Daher hat sich in den vergangenen Jahren die Praxis durchgesetzt, dass der Altersabstand zwischen Kind und den Annehmenden einem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen sollte. Oberhalb dieser Grenze kommt eine Vermittlung deswegen nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Rahmenbedingungen wie zum Beispiel Wohn- und Lebensformen (leibliche Kinder, Lebensgemeinschaft etc. ) oder Berufstätigkeit werden in persönlichen Gesprächen individuell in den Blick genommen.
Benötigte Unterlagen
Die folgenden notwendigen Unterlagen werden im Bewerbungsverfahrens erbeten:
Bei einer Entscheidung für eine Kindesfreigabe beraten wir zum Verlauf, zu rechtlichen Konsequenzen und Möglichkeiten nach der Abgabe des Kindes. Die Herkunftseltern können laut des Bürgerlichen Gesetzbuches (§1747 Abs. 2 Satz 1) frühestens 8 Wochen nach der Geburt des Kindes bei einem Notar eine Einwilligungserklärung zur Adoption unterschreiben. Nach dem Ablauf der 8 Wochen ruhen die Rechte und Pflichten der leiblichen Eltern.
Die Adoptionsvermittlungsstelle sucht unter den vorbereiteten Adoptionsbewerbern dasjenige Paar heraus, welches am besten geeignet erscheint, den speziellen Bedürfnissen des Kindes gerecht zu werden. Umfassende Informationen zum Kind, die erste persönliche Begegnung und die Entwicklung einer auf gegenseitiger Sympathie beruhenden anfanghaften Beziehung sind wichtige Schritte im Vermittlungsprozess.
Mit dem Tag der Aufnahme des Kindes beginnt die Adoptionspflegezeit. Nach ca. 1 Jahr stellen die Adoptiveltern einen Antrag auf Annahme des Kindes. Die Kindesannahme ist zulässig, wenn sie dem Kindeswohl dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Adoptivkind und den Adoptiveltern ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wird dem Antrag der Annehmenden stattgegeben, erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu der bisherigen Herkunftsfamilie und, die sich aus ihm ergebenen Rechte und Pflichten (§1755 Abs. 1 Satz 1).
Betreuung der Adoptivfamilien
Die Adoptiveltern und späteren Familien werden während des gesamten Adoptionsverfahrens sowie auf Wunsch auch darüberhinaus begleitet und beraten.
Zudem wird ein Austausch mit anderen Adoptiveltern angeboten.
Die Adoption ist für leibliche Eltern eine weitreichende Lebensentscheidung, die die Betroffenen immer wieder emotional bewegt und zu unterschiedlichen Fragen führt.
Hier stehen wir Ihnen mit einem Gesprächsangebot zur Verfügung.
Besteht z.B. der Wunsch eines abgebenden Elternteils zum adoptierten Kind in Kontakt zu treten, wird der Adoptierte über die Anfrage von der Adoptionsvermittlung informiert. Besteht auf beiden Seiten der Wunsch einander wiederzusehen bzw. kennenzulernen, würden zuvor der Adoptierte und die leiblichen Eltern getrennt voneinander in die Adoptionsvermittlungsstelle zu einem persönlichen Gespräch eingeladen und in einem geschützten Rahmen auf die Begegnung vorbereitet.
Bei Inlandsadoptionen fallen Gebühren für die notarielle Beurkundung an.
Bei Auslandsadoptionen kommen zusätzlich verschiedene Gebühren je nach Auslandsvermittlungsstelle bzw. freiem Träger der Auslandsvermittlung hinzu.