Rechtliche Betreuung
Das Amtsgericht prüft von Amts wegen (aufgrund eines Antrags eines Betroffenen oder auf Anregung anderer/ z.B. Krankenhaus) ob im Einzelfall die Voraussetzungen gegeben sind, die eine rechtliche Betreuung erforderlich machen. Die Voraussetzungen erfüllen Menschen, die psychisch krank oder körperlich und/oder seelisch behindert sind und ihre Angelegenheiten aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht selbständig regeln können.
Eine rechtliche Betreuung wird vom Amtsgericht (Betreuungsgericht) zum Wohle des Betreuten für die Lebensbereiche und Aufgaben eingerichtet, in denen Hilfe und Unterstützung benötigt werden.
Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten durch andere Hilfen oder durch einen Bevollmächtigten erledigt werden können.
Hat die Person keine Betreuungsverfügung erstellt, so wird von der Betreuungsstelle ein geeigneter Betreuer beim Betreuungsgericht vorgeschlagen. Vorrangig sind das geeignete Familienangehörige, ehrenamtliche Betreuer oder, sofern erforderlich, ein Berufs- oder Vereinsbetreuuer.
Unsere Webseite verwendet Cookies. Diese haben zwei Funktionen: Zum einen sind sie erforderlich für die grundlegende Funktionalität unserer Website. Zum anderen können wir mit Hilfe der Cookies unsere Inhalte für Sie immer weiter verbessern. Hierzu werden pseudonymisierte Daten von Website-Besuchern gesammelt und ausgewertet. Das Einverständnis in die Verwendung der Cookies können Sie jederzeit widerrufen. Weitere Informationen zu Cookies auf dieser Website finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und zu uns im Impressum.