Wohnraumstärkung

Die Sicherstellung der Wohnungsversorgung der Bevölkerung ist eine zentrale Aufgabe der Wohnungspolitik. Neben den Maßnahmen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für ein Mehr an Wohnungsbau in allen Segmenten und den daraufhin neu ausgerichteten oder neu geschaffenen Instrumenten, die sich erst mit einer gewissen Verzögerung am jeweiligen wohnungswirtschaftlichen Teilmarkt niederschlagen, kommt dem Schutz des bestehenden Wohnraums daher eine entsprechende Bedeutung zu.

Mit dem Wohnraumstärkungsgesetz werden mehrere Ziele verfolgt:

  • Mit der Neufassung der wohnungsaufsichtsrechtlichen Regelungen sollen die Gemeinden in die Lage versetzt werden, stärker präventiv gegen Problemimmobilien einzuschreiten und gezielter gegen die Verwahrlosung von Wohnraum vorzugehen.
  • Gefährdungen, die sich aus der Wohnraumnutzung ergeben, sollen unterbunden werden.
  • Mindestanforderungen an die Unterbringung in Unterkünften außerhalb des Arbeitsschutzkontrollgesetzes werden erstmals gesetzlich definiert, um identifizierte Lücken konsequent im Interesse der dort jeweils untergebrachten Menschen zu schließen und mit Maßnahmen der Wohnungsaufsicht durchzusetzen.
  • Zugleich werden die Handlungsmöglichkeiten der Städte und Gemeinden gegen verstärkt auftretende Formen der Zweckentfremdung von Wohnraum erweitert, insbesondere die Vermietung als Ferienwohnung, Gästezimmer oder für eine von vornherein nur kurzfristig oder vorübergehend angelegte Unterbringung, z.B. für Montage- oder Saisonarbeitende.

     

Die Vermieter*innen sind verpflichtet, den vermieteten Wohnraum zu erhalten und zu pflegen. Sie haben dafür zu sorgen, dass die bauliche Beschaffenheit des Wohnraumes gewisse Mindestanforderungen erfüllt.

Darunter ist zu verstehen, dass zum Beispiel die Wasserversorgung oder Stromversorgung funktioniert. Fußböden, Decken oder Wände der Räume müssen ausreichend vor Feuchtigkeit geschützt sein. Auch die Wasseranschlüsse, die Toilette und andere Einrichtungen des Hauses müssen Sie zu den dafür üblichen Zwecken benutzen können.

Sind die Mindestanforderungen nicht erfüllt und gravierende Mängel vorhanden, überprüft die Wohnungsaufsicht in Verdachtsfällen und kann der Vermieterin/dem Vermieter aufgeben, die Mängel in einer angemessenen Frist abzustellen.

Feuchtigkeitsschäden, die dadurch entstehen, dass keine ausreichende Be- und Entlüftung erfolgt, die also durch ein verändertes Mieterverhalten behoben werden können, rechtfertigen kein Einschreiten der Wohnungsaufsicht.

Bevor die Wohnungsaufsicht eingeschaltet wird, ist zunächst der Vermieterin/dem Vermieter eine Mängelanzeige vorzulegen. Erst, wenn keine Abhilfe geschaffen wird, gravierende Mängel vorliegen und Gesundheitsgefährdung zu befürchten ist, sollten Sie die genannte Ansprechperson kontaktieren.

Kontakt

Verwaltungstätigkeiten, Wohnraumstärkungsgesetz – WohnStG, wiederkehrende bauaufsichtliche Prüfungen

Nebenstelle Am Hüttengraben 31
Am Hüttengraben 31
59759 Arnsberg

nach Terminvereinbarung