M.
Weber
Allg. Ordnungsrecht, Bevölkerungsschutz, Angelegenheiten nach dem Versammlungsgesetz, Gesundheitsgefahren
Ordnungsamt
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Freitext
sowie nach Terminvereinbarung
Selbstverständlich sollen für Vereine, Interessengemeinschaften und öffentliche Einrichtungen Möglichkeiten geschaffen werden, über ihre Arbeit auch mit Werbeträgern wie z. B. Plakaten und Bannern zu informieren oder für ihre Veranstaltungen zu werben. Aber regelmäßig werden auch Beschwerden wegen übermäßigem und wildem Plakatieren von Bürgern im Ordnungsamt vorgetragen. Deshalb gilt es „Spielregeln" zu finden, um die öffentlichen Straßen und das Wohnumfeld vor Verunreinigung und Verschandelung zu schützen.
Dieser Schutz vor Verschandelung und Verunreinigung ist Bestandteil der öffentlichen Ordnung. Das wilde Plakatieren, vor allem in örtlicher und zeitlicher Häufung, ist durchaus geeignet, die öffentliche Ordnung nachhaltig zu stören. Deshalb ist Werbung auf Verkehrsflächen und in Anlagen nach § 4 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Arnsberg auf Verkehrsflächen und in Anlagen grundsätzlich nicht zulässig. Das Verbot gilt nicht für die von der Stadt genehmigten Nutzungen, Werbeträger sowie baurechtlich genehmigte Werbeanlagen.
Bei der Genehmigung von Werbung im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis müssen die privaten Interessen mit dem öffentlichen Interesse abgewogen werden. Zudem müssen gleiche Sachverhalte gleich behandelt werden. Damit dieser Einzelfallentscheidungsprozess besser für die Vereine, Interessengemeinschaften und öffentliche Einrichtungen nachvollzogen werden kann, hat die Verwaltung nachstehende Entscheidungseckpunkte dargestellt:
Sicherlich kann nicht jede Situation mit diesem Entscheidungsraster abschließend beurteilt werden, insbesondere nicht welche besondere Bedeutung die Veranstaltung für die öffentliche Interesse darstellt. Vielmehr soll in Gesprächen mit den Veranstaltern, bezogen auf den Einzelfall, Lösungen gefunden werden.
Bei der Erlaubnis zur Sondernutzung der öffentlichen Verkehrsflächen zum Anbringen von Werbeträgern im öffentlichen Straßenraum handelt es sich um eine gebührenpflichtige Verwaltungshandlung. Entsprechend §§ 1 und 2 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Arnsberg vom 30.06.2009 in Verbindung mit dem dazu erlassenen Gebührentarif in der zur Zeit geltenden Fassung fallen dafür Gebühren an. Maßgeblich für die Berechung sind dafür die Gebührentarife
Tarif-Nr. | Gegenstand | Einzelgebühr |
4 .1 | Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist: je angefangene halbe Stunde | 22,50€ |
| | |
4.2.2 | Nachschauen oder Abnahmen bei Werbung im öffentlichen Verkehrsraum und bei Sondernutzungen, die in die Substanz des Straßenkörpers eingreifen (Aufgrabungen, Verankerungen etc.) | 22,50 € |
Bitte übersenden Sie uns, wenn möglich spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung, per Brief, Fax oder Email folgenden Angaben:
Tag | |
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Montag: | 08:00 - 12:00 Uhr |
Dienstag: | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr |
Mittwoch: | 08:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag: | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr |
Freitag: | 08:00 - 12:00 Uhr |
sowie nach Terminvereinbarung
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