Werbung im öffentlichen Raum

Selbstverständlich sollen für Vereine, Interessengemeinschaften und öffentliche Einrichtungen Möglichkeiten geschaffen werden, über ihre Arbeit auch mit Werbeträgern wie z. B. Plakaten und Bannern zu informieren oder für ihre Veranstaltungen zu werben. Aber regelmäßig werden auch Beschwerden wegen übermäßigem und wildem Plakatieren von Bürgern im Ordnungsamt vorgetragen. Deshalb gilt es „Spielregeln" zu finden, um die öffentlichen Straßen und das Wohnumfeld vor Verunreinigung und Verschandelung zu schützen.

Dieser Schutz vor Verschandelung und Verunreinigung ist Bestandteil der öffentlichen Ordnung. Das wilde Plakatieren, vor allem in örtlicher und zeitlicher Häufung, ist durchaus geeignet, die öffentliche Ordnung nachhaltig zu stören. Deshalb ist Werbung auf Verkehrsflächen und in Anlagen nach § 4 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Arnsberg auf Verkehrsflächen und in Anlagen grundsätzlich nicht zulässig. Das Verbot gilt nicht für die von der Stadt genehmigten Nutzungen, Werbeträger sowie baurechtlich genehmigte Werbeanlagen.

Bei der Genehmigung von Werbung im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis müssen die privaten Interessen mit dem öffentlichen Interesse abgewogen werden. Zudem müssen gleiche Sachverhalte gleich behandelt werden. Damit dieser Einzelfallentscheidungsprozess besser für die Vereine, Interessengemeinschaften und öffentliche Einrichtungen nachvollzogen werden kann, hat die Verwaltung nachstehende Entscheidungseckpunkte dargestellt:

 

Werbung im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis

  • für Vereine und Einrichtungen bei Veranstaltungen/Ereignissen
  • Voraussetzung: öffentlichen Interesses, keine rein kommerziellen Veranstaltungen
  • historische und überregionale Veranstaltungen sowie besondere Jubiläen
  • keine Werbung auf der historischen Achse Kloster Wedinghausen bis Schlossberg (Ausnahme bei Veranstaltungen in diesem Bereich)
  • Werbezeitraum 14 Tage vor der Veranstaltung bis 3 Tage nach der Veranstaltung
  • Einzelfalllösungen für Veranstaltungsreihen (Jubiläumsfestwochen)
  1. Plakatwerbung
    • Größe der Plakate max. DIN A 1
    •  nur im entsprechenden Ortsteil der Veranstaltung und unmittelbar angrenzenden Ortsteilen
  2. Bannerwerbung
    • Größe der Banner max. 4,00m x 0,80 m
    • festgelegte Anzahl und Standorte in Abhängigkeit vom besondern öffentlichen Interesse der Veranstaltung (max. 10 Banner)
    • festgelegte Standorte i.d.R. Brückengeländer im gesamten Stadtgebiet
  3. Großflächige Werbung
    • Maximale Größe der Werbefläche soll noch festgelegt werden
    • festgelegte Anzahl und Standorte in Abhängigkeit vom besondern öffentlichen Interesse der Veranstaltung 

 

Sicherlich kann nicht jede Situation mit diesem Entscheidungsraster abschließend beurteilt werden, insbesondere nicht welche besondere Bedeutung die Veranstaltung für die öffentliche Interesse darstellt. Vielmehr soll in Gesprächen mit den Veranstaltern, bezogen auf den Einzelfall, Lösungen gefunden werden.

 

Bei der Erlaubnis zur Sondernutzung der öffentlichen Verkehrsflächen zum Anbringen von Werbeträgern im öffentlichen Straßenraum handelt es sich um eine gebührenpflichtige Verwaltungshandlung. Entsprechend  §§ 1 und 2 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Arnsberg vom 30.06.2009 in Verbindung mit dem dazu erlassenen Gebührentarif in der zur Zeit geltenden Fassung fallen dafür Gebühren an. Maßgeblich für die Berechung sind dafür die Gebührentarife
 

Tarif-Nr.
 
Gegenstand
 
Einzelgebühr
 
4 .1
 
Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist:

je angefangene halbe Stunde
 
22,50€
 
 
 
 
 
4.2.2
 

Nachschauen oder Abnahmen bei

Sondernutzungen für Großveranstaltungen (Kirmessen, Volksfeste, Jahrmärkte etc.)

Werbung im öffentlichen Verkehrsraum und bei Sondernutzungen, die in die Substanz des Straßenkörpers eingreifen (Aufgrabungen, Verankerungen etc.)

 

22,50 €
 

 

Bitte übersenden Sie uns, wenn möglich spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung, per Brief, Fax oder Email folgenden Angaben:

  • Anschrift und Name des durchführenden Vereins sowie Bennenung einer Kontaktperson
  • Datum und Zweck der Veranstaltung
  • Anzahl der Werbeträger (Werbebanner,Plakate,sonstige Werbung)
  • Genaue Örtlichkeit/Anbringungsorte der Werbeträger
Plakate, Bannerwerbung, Litfaßsäulen

Kontakt

Allg. Ordnungsrecht, Bevölkerungsschutz, Angelegenheiten nach dem Versammlungsgesetz, Gesundheitsgefahren

Nebenstelle Rathausplatz 2
Raum: 11
Rathausplatz 2
59759 Arnsberg

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sowie nach Terminvereinbarung