Vorkaufsrecht

Der Gemeinde steht unter bestimmten Vorraussetzungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu.
In der Regel wird hier ein Antrag nach § 24 Baugesetzbuch und § 25 Baugesetzbuch schriftlich durch die Notarin oder den Notar gestellt.
Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen die Käuferin oder den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur dann eintragen, wenn das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nachgewiesen ist.

Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden. Es werden jedoch die unter „Erforderlichen Unterlagen“ genannten Angaben zum Kaufobjekt benötigt.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Die Stadt Arnsberg hat eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken gemäß § 25 Baugesetzbuch Abs. 1 Nr. 2 für den Bereich Arnsberg „Stadtbruch“ aufgestellt.
Nähere Infos dazu: Satzung_besonderes_Vorkaufsrecht_Stadtbruch.pdf

Die Gebühr für eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung beträgt 22,50 Euro und ist in der Regel vom Käufer zu entrichten.
-siehe auch http://www.arnsberg.de/recht/satzung_011-verwaltgebuehr.pdf

Es werden folgende Angaben zum Kaufobjekt benötigt:

  • Gemarkung
  • Flur
  • Flurstück
  • Veräußerer
  • Erwerber
  • Urkundenrollen Nr.
  • Vertragsdatum


Anträge für Vorkaufsrechtsbescheinigungen:

Stadt Arnsberg
FD 4.2 Stadt- und Verkehrsplanung | Geodaten | Bewertungsstelle
Rathausplatz 1
59759 Arnsberg

Kontakt

Mitarbeit in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, Kaufpreissammlung, Straßen- und Hausnummernvergabe

Nebenstelle Am Hüttengraben 31
Am Hüttengraben 31
59759 Arnsberg

Öffnungszeiten
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sowie nach Terminvereinbarung