Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Die Steuer wird von der Kommune erhoben und die Einnahmen fließen ausschließlich ihr zu.
Der Besteuerung unterliegen die im Stadtgebiet der Stadt Arnsberg veranstalteten Vergnügungen (Veranstaltungen).
Dazu zählen z. B.
Tanzveranstaltungen gewerblicher Art.
Die Steuer wird als Pauschbetrag erhoben ( nach der Größe der Veranstaltungsfläche)
oder als Kartensteuer.
Steuerschuldner ist der Veranstalter.
Die Veranstaltungen sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn beim Fachdienst Steuern der Stadt Arnsberg anzumelden. Die Anmeldung kann formlos erfolgen und soll die Besteuerungsgrundlagen (das Datum der Veranstaltung, den Veranstalter, den Zweck der Veranstaltung, die Kosten für die Eintrittskarten bzw. die Größe der Veranstaltungsfläche und ggfs. Befreiungstatbestände) enthalten.
Das Benutzen von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten
in Spielhallen, Gastwirtschaften und anderen Aufstellorten.
Seit dem 01.01.2014 beträgt die Steuer bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 4% des Spieleinsatzes.
Bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer je Apparat und angefangenem Kalendermonat
a) in Spielhallen 35,00 €
b) in Gastwirtschaften und anderen Aufstellorten 25,00 €
Steuerschuldner ist der Aufsteller der Spielgeräte.
Zustellvollmacht
Wenn jeglicher Schriftverkehr hinsichtlich der Vergnügungssteuer ausschließlich mit einer von Ihnen als Steuerpflichtige/Steuerpflichtiger bestimmten Person (z.B. Steuerberater) erfolgen soll, benötigt die Stadtverwaltung eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht.
Nicole
Brinkmann
Vergnügungssteuer
steuern-brinkmann
Montag
08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Freitext
sowie nach Terminvereinbarung
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Die Steuer wird von der Kommune erhoben und die Einnahmen fließen ausschließlich ihr zu.
Der Besteuerung unterliegen die im Stadtgebiet der Stadt Arnsberg veranstalteten Vergnügungen (Veranstaltungen).
Dazu zählen z. B.
Tanzveranstaltungen gewerblicher Art.
Die Steuer wird als Pauschbetrag erhoben ( nach der Größe der Veranstaltungsfläche)
oder als Kartensteuer.
Steuerschuldner ist der Veranstalter.
Die Veranstaltungen sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn beim Fachdienst Steuern der Stadt Arnsberg anzumelden. Die Anmeldung kann formlos erfolgen und soll die Besteuerungsgrundlagen (das Datum der Veranstaltung, den Veranstalter, den Zweck der Veranstaltung, die Kosten für die Eintrittskarten bzw. die Größe der Veranstaltungsfläche und ggfs. Befreiungstatbestände) enthalten.
Das Benutzen von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten
in Spielhallen, Gastwirtschaften und anderen Aufstellorten.
Seit dem 01.01.2014 beträgt die Steuer bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 4% des Spieleinsatzes.
Bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer je Apparat und angefangenem Kalendermonat
a) in Spielhallen 35,00 €
b) in Gastwirtschaften und anderen Aufstellorten 25,00 €
Steuerschuldner ist der Aufsteller der Spielgeräte.
Zustellvollmacht
Wenn jeglicher Schriftverkehr hinsichtlich der Vergnügungssteuer ausschließlich mit einer von Ihnen als Steuerpflichtige/Steuerpflichtiger bestimmten Person (z.B. Steuerberater) erfolgen soll, benötigt die Stadtverwaltung eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht.
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Montag: | 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr |
Dienstag: | 08.00 - 12.00 Uhr |
Mittwoch: | 08.00 - 12.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.00 - 12.00 Uhr |
Freitag: | 08.00 - 12.00 Uhr |
sowie nach Terminvereinbarung
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