Schülerbeförderung

Die Übernahme von Schülerfahrkosten erfolgt nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen.

Danach entscheidet die Stadt Arnsberg im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährung von Schülerfahrkosten für die Schülerinnen und Schüler der in städtischer Trägerschaft stehenden Schulen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden die Kosten für die Beförderung zur Schule übernommen.

Ein  Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten besteht, wenn

  • der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung (Haustür) und der nächstgelegenen Schule

 

  1. für Schüler der Primarstufe (Klasse 1-4) mehr als 2,0 km
  2. für Schüler der Sekundarstufe I (Klassen 5-10) sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mehr als 3,5 km
  3. für Schüler der Sekundarstufe II (Klasse 11-12) mehr als 5 km

    beträgt, oder

 

  • der Schulweg für die Kinder besonders gefährlich oder für Schüler ungeeignet ist  oder
  • die Schülerin/der Schüler aus gesundheitlichen Gründen für einen Zeitraum von mehr als 8 Wochen nicht in der Lage ist den Schulweg zu Fuß zurückzulegen. In diesem Fall ist ein amtsärztliches Gutachten des Gesundheitsamtes des Hochsauerlandkreises vom Schulträger einzuholen.


Übernommen werden die Kosten für  die wirtschaftlichste Art der Beförderung. Das ist in der Regel der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV), weshalb den Schülerinnen und Schüler eine Fahrkarte (SchulwegTicket) zur Verfügung gestellt wird.

Anträge auf Übernahme von Schülerfahrkosten und Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten sind  im Sekretariat der zuständigen Schule oder online im Formularbereich auf www.arnsberg.de erhältlich.  

Zuständige Stelle für Schülerfahrkosten bei kirchlichen Gymnasien ist das Erzbistum Paderborn und bei den Berufskollegs der Hochsauerlandkreis.

Weitergehende ausführliche Informationen zu Schülerfahrkosten finden Sie auch auf der Homepage des Schulministeriums, www.schulministerium.nrw.de.

§ 97 Schulgesetz NRW; Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)

Schülerfahrkarte,

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