Lärmbelästigung kann sehr unterschiedliche Ursachen haben. Daher gibt es auch eine Vielzahl von rechtlichen Regelungen und Vorschriften die zu beachten sind.
Die Zuständigkeit der Behörde richtet sich nach der Lärmquelle.
Hier nur zwei Beispiele:
Wird die Lärmbelästigung durch einen Gewerbebetrieb verursacht, sind die Obere Umweltschutzbehörde (Bezirksregierung Arnsberg) und die Untere Umweltschutzbehörde (für die Stadt Arnsberg der Hochsauerlandkreis) zuständig.
Wenn Nachbarn oder vom Nachbarn gehaltene Tiere Lärm verursachen, ist die örtliche Ordnungsbehörde, also die Stadt Arnsberg, zuständig.
Es ist zu beachten, dass die Lärmbelästigung erheblich und andauernd sein muss.
Einige Maschinen und Geräte können aufgrund ihrer Eigenschaft durchaus zu einer solchen Lärmbelästigung führen. Nähere Regelungen finden Sie in der Geräte- und Maschinenlärmschutz Verordnung (32. BImSchV).
Ein Anspruch auf Nachtruhe besteht in der Regel zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr. Ein Anspruch auf sogenannte „Mittagsruhe" (z. B. zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr) besteht nicht. In dieser Zeit gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie zu anderen Zeiten des Tages.
Gegen Nachbarschaftslärm kann öffentlich-rechtlich aber auch privatrechtlich vorgegangen werden.
Grundsätzlich sollte aber eine gütliche Regelung mit Ihrem Nachbarn angestrebt werden.
Ein grundsätzlicher Anspruch auf Einschreiten der Ordnungsbehörde besteht nicht.
z.B. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)und die dazu erlassenen Verordnungen,
Hufnagel
Allgemeines Ordnungsrecht, Immissionen, Landeshundegesetz
Teilzeit-Hufnagel
Montag
08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
Freitext
nur nach Terminvereinbarung
Lärmbelästigung kann sehr unterschiedliche Ursachen haben. Daher gibt es auch eine Vielzahl von rechtlichen Regelungen und Vorschriften die zu beachten sind.
Die Zuständigkeit der Behörde richtet sich nach der Lärmquelle.
Hier nur zwei Beispiele:
Wird die Lärmbelästigung durch einen Gewerbebetrieb verursacht, sind die Obere Umweltschutzbehörde (Bezirksregierung Arnsberg) und die Untere Umweltschutzbehörde (für die Stadt Arnsberg der Hochsauerlandkreis) zuständig.
Wenn Nachbarn oder vom Nachbarn gehaltene Tiere Lärm verursachen, ist die örtliche Ordnungsbehörde, also die Stadt Arnsberg, zuständig.
Es ist zu beachten, dass die Lärmbelästigung erheblich und andauernd sein muss.
Einige Maschinen und Geräte können aufgrund ihrer Eigenschaft durchaus zu einer solchen Lärmbelästigung führen. Nähere Regelungen finden Sie in der Geräte- und Maschinenlärmschutz Verordnung (32. BImSchV).
Ein Anspruch auf Nachtruhe besteht in der Regel zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr. Ein Anspruch auf sogenannte „Mittagsruhe" (z. B. zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr) besteht nicht. In dieser Zeit gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie zu anderen Zeiten des Tages.
Gegen Nachbarschaftslärm kann öffentlich-rechtlich aber auch privatrechtlich vorgegangen werden.
Grundsätzlich sollte aber eine gütliche Regelung mit Ihrem Nachbarn angestrebt werden.
Ein grundsätzlicher Anspruch auf Einschreiten der Ordnungsbehörde besteht nicht.
z.B. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)und die dazu erlassenen Verordnungen,
Nebenstelle Rathausplatz 2
Raum: 11
Rathausplatz 2
59759
Arnsberg
Tag | |
---|---|
Montag: | 08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr |
Dienstag: | 08:30 - 12:00 Uhr |
Mittwoch: | 08:30 - 12:00 Uhr |
Donnerstag: | 08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr |
Freitag: | 08:30 - 12:00 Uhr |
nur nach Terminvereinbarung
Unsere Webseite verwendet Cookies. Diese haben zwei Funktionen: Zum einen sind sie erforderlich für die grundlegende Funktionalität unserer Website. Zum anderen können wir mit Hilfe der Cookies unsere Inhalte für Sie immer weiter verbessern. Hierzu werden pseudonymisierte Daten von Website-Besuchern gesammelt und ausgewertet. Das Einverständnis in die Verwendung der Cookies können Sie jederzeit widerrufen. Weitere Informationen zu Cookies auf dieser Website finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und zu uns im Impressum.