Ruhestörung

Lärmbelästigung kann sehr unterschiedliche Ursachen haben. Daher gibt es auch eine Vielzahl von rechtlichen Regelungen und Vorschriften die zu beachten sind.

Die Zuständigkeit der Behörde richtet sich nach der Lärmquelle.

Hier nur zwei Beispiele:

Wird die Lärmbelästigung durch einen Gewerbebetrieb verursacht, sind die Obere Umweltschutzbehörde (Bezirksregierung Arnsberg) und die Untere Umweltschutzbehörde (für die Stadt Arnsberg der Hochsauerlandkreis)  zuständig.

Wenn Nachbarn oder vom Nachbarn gehaltene Tiere Lärm verursachen, ist die örtliche Ordnungsbehörde, also die Stadt Arnsberg, zuständig.

Es ist zu beachten, dass die Lärmbelästigung erheblich und andauernd sein muss. 

Einige Maschinen und Geräte können aufgrund ihrer Eigenschaft durchaus zu einer solchen Lärmbelästigung führen. Nähere Regelungen finden Sie in der Geräte- und Maschinenlärmschutz Verordnung (32. BImSchV).

Ein Anspruch auf Nachtruhe besteht in der Regel zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr. Ein Anspruch auf sogenannte „Mittagsruhe" (z. B. zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr) besteht nicht. In dieser Zeit gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie zu anderen Zeiten des Tages.

Gegen Nachbarschaftslärm kann öffentlich-rechtlich aber auch privatrechtlich vorgegangen werden.

Grundsätzlich sollte aber eine gütliche Regelung mit Ihrem Nachbarn angestrebt werden.

Ein grundsätzlicher Anspruch auf Einschreiten der Ordnungsbehörde besteht nicht.

z.B. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)und die dazu erlassenen Verordnungen,

Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG NRW)

Lärmbelästigung

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Allgemeines Ordnungsrecht, Immissionen, Landeshundegesetz

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