Ratten vermehren sich besonders gut, wenn sie leichten Zugang zu Nahrungsmitteln haben. Deshalb sollte mit organischen Abfällen sorgsam umgegangen werden.
Insbesondere Essensreste aus der Küche sind so zu beseitigen, dass die Ratten keinen Zugang bekommen. Die Entsorgung über das Abwasser (Toilette) ist nicht ratsam, da viele Ratten in der Kanalisation leben und auf diese Weise direkt mit Nahrung versorgt werden.
Organische Abfälle aus der Küche oder dem Garten (außer gekochte Speisereste, Brot oder Fleisch) können auch verkompostiert werden. Ein vorschriftsmäßig angelegter Komposthaufen bietet keine Vermehrungsmöglichkeit für Ratten. Hingegen bieten Sperrmüllhaufen oder unaufgeräumte Schuppen einen guten Unterschlupf.
Auch Fütterungsstellen für Haustiere oder Vögel werden gern besucht. Hier ist besonders auf Hygiene zu achten, wenn möglich sollten die Fütterungen (z. B. Vogelfütterung im Winter) eingestellt werden. Näpfe und Schüsseln von Haustieren sind nach der Fütterung zu reinigen. Das Tierfutter ist sicher verschlossen aufzubewahren.
Sollte es trotz Beachtung der vorstehenden Hinweise zu einem Schädlingsbefall durch Ratten gekommen sein, ist sofort eine fachkundige Bekämpfung durchzuführen.
Sollten Sie einen Rattenbefall auf öffentlicher Fläche festgestellt haben, können die Beobachtungen mit folgendem Formular gemeldet werden.
Maßnahmen zur Rattenbekämpfung sind im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) geregelt. Nach § 17 Absatz 2 IfSG hat, sofern Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, die zuständige Behörde die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.
Gesundheitsschädlinge im Sinne des IfSG sind nach § 2 Nummer 12 Tiere, durch die Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können. Hierzu sind auch Ratten zu zählen.
§ 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem IfSG (ZVO-IfSG) bestimmt, dass die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden) zuständige Behörden im Sinne der §§ 16 und 17 IfSG sind. Die Stadt Arnsberg ist daher die für die Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Absatz 2 IfSG zuständige Behörde.
In § 69 IfSG ist geregelt, in welchen besonderen Fällen die Kosten für bestimmte Maßnahmen aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind. Maßnahmen nach § 17 Absatz 2 IfSG sind hier nicht genannt. Zur Durchführung von Maßnahmen der Rattenbekämpfung (und zur Tragung der Kosten) sind daher die Grundstückseigentümer/-innen oder sonstigen Grundstücksberechtigten verpflichtet. Dies ergibt sich ferner auch schon im Rahmen des präventiven Gesundheitsschutzes und der dem Eigentümer obliegenden Verkehrssicherungspflicht.
[1] Quelle: Dieser Abschnitt basiert auf dem Artikel Rattenbekämpfung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported (Kurzfassung). In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
Zur Durchführung von Maßnahmen der Rattenbekämpfung (und zur Tragung der Kosten) sind die Grundstückseigentümer/-innen oder sonstigen Grundstücksberechtigten verpflichtet.
M.
Weber
Allg. Ordnungsrecht, Bevölkerungsschutz, Angelegenheiten nach dem Versammlungsgesetz, Gesundheitsgefahren
Ordnungsamt
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Mittwoch
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Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Freitext
sowie nach Terminvereinbarung
Hufnagel
Allgemeines Ordnungsrecht, Immissionen, Landeshundegesetz
Teilzeit-Hufnagel
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Dienstag
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Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
Freitext
nur nach Terminvereinbarung
Riedel
Allgemeines Ordnungsrecht, Gesundheitsangelegenheiten, Kampfmittel, Feuerwerk, Böllerschießen, Wildschäden, Bestattungen
Ordnungsamt
Montag
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Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
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Feldmann
Straßenverkehrsbehörde, Verkehrsordnungswidrigkeiten
Ordnungsamt
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
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08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
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Freitag
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Ratten vermehren sich besonders gut, wenn sie leichten Zugang zu Nahrungsmitteln haben. Deshalb sollte mit organischen Abfällen sorgsam umgegangen werden.
Insbesondere Essensreste aus der Küche sind so zu beseitigen, dass die Ratten keinen Zugang bekommen. Die Entsorgung über das Abwasser (Toilette) ist nicht ratsam, da viele Ratten in der Kanalisation leben und auf diese Weise direkt mit Nahrung versorgt werden.
Organische Abfälle aus der Küche oder dem Garten (außer gekochte Speisereste, Brot oder Fleisch) können auch verkompostiert werden. Ein vorschriftsmäßig angelegter Komposthaufen bietet keine Vermehrungsmöglichkeit für Ratten. Hingegen bieten Sperrmüllhaufen oder unaufgeräumte Schuppen einen guten Unterschlupf.
Auch Fütterungsstellen für Haustiere oder Vögel werden gern besucht. Hier ist besonders auf Hygiene zu achten, wenn möglich sollten die Fütterungen (z. B. Vogelfütterung im Winter) eingestellt werden. Näpfe und Schüsseln von Haustieren sind nach der Fütterung zu reinigen. Das Tierfutter ist sicher verschlossen aufzubewahren.
Sollte es trotz Beachtung der vorstehenden Hinweise zu einem Schädlingsbefall durch Ratten gekommen sein, ist sofort eine fachkundige Bekämpfung durchzuführen.
Sollten Sie einen Rattenbefall auf öffentlicher Fläche festgestellt haben, können die Beobachtungen mit folgendem Formular gemeldet werden.
Zur Durchführung von Maßnahmen der Rattenbekämpfung (und zur Tragung der Kosten) sind die Grundstückseigentümer/-innen oder sonstigen Grundstücksberechtigten verpflichtet.
Maßnahmen zur Rattenbekämpfung sind im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) geregelt. Nach § 17 Absatz 2 IfSG hat, sofern Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, die zuständige Behörde die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.
Gesundheitsschädlinge im Sinne des IfSG sind nach § 2 Nummer 12 Tiere, durch die Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können. Hierzu sind auch Ratten zu zählen.
§ 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem IfSG (ZVO-IfSG) bestimmt, dass die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden) zuständige Behörden im Sinne der §§ 16 und 17 IfSG sind. Die Stadt Arnsberg ist daher die für die Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Absatz 2 IfSG zuständige Behörde.
In § 69 IfSG ist geregelt, in welchen besonderen Fällen die Kosten für bestimmte Maßnahmen aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind. Maßnahmen nach § 17 Absatz 2 IfSG sind hier nicht genannt. Zur Durchführung von Maßnahmen der Rattenbekämpfung (und zur Tragung der Kosten) sind daher die Grundstückseigentümer/-innen oder sonstigen Grundstücksberechtigten verpflichtet. Dies ergibt sich ferner auch schon im Rahmen des präventiven Gesundheitsschutzes und der dem Eigentümer obliegenden Verkehrssicherungspflicht.
[1] Quelle: Dieser Abschnitt basiert auf dem Artikel Rattenbekämpfung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported (Kurzfassung). In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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