EU-einheitlicher Parkausweis („blauer Parkausweis“)
Auf Parkplätzen, die mit dem Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol" versehen sind, dürfen folgende Personengruppen mit einem entsprechenden Schwerbehindertenparkausweis parken:
1. schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis)
2. blinde Menschen (Merkzeichen Bl im Schwerbehindertenausweis)
3. schwerbehinderte Menschen mit Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen
Diese Personengruppen dürfen, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:
1. bis zu drei Stunden parken (mit Parkscheibe) an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (auf Antrag kann für bestimmte Haltverbotsstrecken auch eine längere Parkzeit genehmigt werden)
2. im Bereich eines Zonenhaltverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
3. auf Parkflächen, bei denen durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus parken
4. in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten parken,
5. an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
6. auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken
7. in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern parken
Die Gültigkeit der Parkausweise richtet sich nach der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises. Sie ist jedoch auf maximal 5 Jahre begrenzt. Die alten Schwerbehindertenparkausweise (dunkelblau, Rollstuhlfahrersymbol, ohne Foto) sind zum 31.12.2010 ungültig geworden. Sie dürfen nicht mehr zum Parken benutzt werden. Ersatzweise kann der EU-einheitliche Parkausweis beantragt werden. Der alte Parkausweis ist bei Beantragung abzugeben.
Der Parkausweis kann im Stadtbüro beantragt werden.
Wurde beim HSK ein Verschlimmerungsantrag gestellt, kann durch den Fachdienst Verkehr vorübergehend ein vorläufiger Parkausweis ausgestellt werden.
Bei Funktionseinschränkungen der Gliedmaßen ohne Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis werden die Angaben durch den Hochsauerlandkreis versorgungsrechtlich überprüft. Erst dann wird ein entsprechender Ausweis ausgestellt.
In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte direkt an unseren Fachdienst Verkehr.
Bundeseinheitlicher Parkausweis („orange Parkkarte“)
Für vier besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen wurde 2009 ein neuer bundeseinheitlicher Parkausweis („orange Parkkarte“) eingeführt. Dieser berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen mit dem Rollstuhlsymbol, sondern gewährt sonstige Parkerleichterungen.
1. schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule mit Auswirkungen auf das Gehvermögen)
2. schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und B und einem GdB von mindestens 70 nur auf die Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule mit Auswirkungen auf das Gehvermögen) und gleichzeitig einem GdB von mindestens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atemorgane
3. schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von mindestens 60 vorliegt
4. schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn dafür ein GdB von mindestens 70 vorliegt
Diese dürfen bundesweit parken:
1. bis zu drei Stunden parken (mit Parkscheibe) an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (auf Antrag kann für bestimmte Haltverbotsstrecken auch eine längere Parkzeit genehmigt werden)
2. im Bereich eines Zonenhaltverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
3. auf Parkflächen, bei denen durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus parken
4. in Fußgängerzonen, in denen das Be? oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten parken,
5. an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
6. auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken
7. in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern
Dies gilt jedoch nur, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht und die
höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Nicht geparkt werden darf von diesen letztgenannten Personengruppen auf den mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Flächen.
Der Parkausweis kann im Stadtbüro beantragt werden. Nach versorgungsrechtlicher Prüfung durch den Hochsauerlandkreis kann unser Fachdienst Verkehr über Ihren Antrag entscheiden.
Schwerbehindertenparkausweis
Unser
Stadtbüro
EU-einheitlicher Parkausweis („blauer Parkausweis“)
Auf Parkplätzen, die mit dem Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol" versehen sind, dürfen folgende Personengruppen mit einem entsprechenden Schwerbehindertenparkausweis parken:
1. schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis)
2. blinde Menschen (Merkzeichen Bl im Schwerbehindertenausweis)
3. schwerbehinderte Menschen mit Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen
Diese Personengruppen dürfen, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:
1. bis zu drei Stunden parken (mit Parkscheibe) an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (auf Antrag kann für bestimmte Haltverbotsstrecken auch eine längere Parkzeit genehmigt werden)
2. im Bereich eines Zonenhaltverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
3. auf Parkflächen, bei denen durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus parken
4. in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten parken,
5. an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
6. auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken
7. in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern parken
Die Gültigkeit der Parkausweise richtet sich nach der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises. Sie ist jedoch auf maximal 5 Jahre begrenzt. Die alten Schwerbehindertenparkausweise (dunkelblau, Rollstuhlfahrersymbol, ohne Foto) sind zum 31.12.2010 ungültig geworden. Sie dürfen nicht mehr zum Parken benutzt werden. Ersatzweise kann der EU-einheitliche Parkausweis beantragt werden. Der alte Parkausweis ist bei Beantragung abzugeben.
Der Parkausweis kann im Stadtbüro beantragt werden.
Wurde beim HSK ein Verschlimmerungsantrag gestellt, kann durch den Fachdienst Verkehr vorübergehend ein vorläufiger Parkausweis ausgestellt werden.
Bei Funktionseinschränkungen der Gliedmaßen ohne Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis werden die Angaben durch den Hochsauerlandkreis versorgungsrechtlich überprüft. Erst dann wird ein entsprechender Ausweis ausgestellt.
In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte direkt an unseren Fachdienst Verkehr.
Bundeseinheitlicher Parkausweis („orange Parkkarte“)
Für vier besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen wurde 2009 ein neuer bundeseinheitlicher Parkausweis („orange Parkkarte“) eingeführt. Dieser berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen mit dem Rollstuhlsymbol, sondern gewährt sonstige Parkerleichterungen.
1. schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule mit Auswirkungen auf das Gehvermögen)
2. schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und B und einem GdB von mindestens 70 nur auf die Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule mit Auswirkungen auf das Gehvermögen) und gleichzeitig einem GdB von mindestens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atemorgane
3. schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von mindestens 60 vorliegt
4. schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn dafür ein GdB von mindestens 70 vorliegt
Diese dürfen bundesweit parken:
1. bis zu drei Stunden parken (mit Parkscheibe) an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (auf Antrag kann für bestimmte Haltverbotsstrecken auch eine längere Parkzeit genehmigt werden)
2. im Bereich eines Zonenhaltverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
3. auf Parkflächen, bei denen durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus parken
4. in Fußgängerzonen, in denen das Be? oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten parken,
5. an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
6. auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken
7. in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern
Dies gilt jedoch nur, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht und die
höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Nicht geparkt werden darf von diesen letztgenannten Personengruppen auf den mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Flächen.
Der Parkausweis kann im Stadtbüro beantragt werden. Nach versorgungsrechtlicher Prüfung durch den Hochsauerlandkreis kann unser Fachdienst Verkehr über Ihren Antrag entscheiden.
Schwerbehindertenparkausweis
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