Ordnungsbehördliche Bestattung

Bestattungspflicht


Nach dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) sind die Hinterbliebenen (Angehörigen) nach einer festgelegten Rangfolge zur Bestattung des Verstorbenen verpflichtet und Sie haben auch die im Zusammenhang mit der Bestattung anfallenden Kosten zu tragen.

Rangfolge nach dem Bestattungsgesetz NRW:
 

  1. Ehegatten
  2. Lebenspartner
  3. volljährige Kinder
  4. Eltern
  5. volljährige Geschwister
  6. Großeltern
  7. volljährige Enkelkinder


Für den Fall, dass aus dem Nachlass des Verstorbenen keine ausreichenden finanziellen Mittel  für eine Bestattung zur Verfügung stehen und auch die Angehörigen die Bestattungskosten nicht tragen können, besteht die Möglichkeit, die Übernahme der Bestattungskosten beim Hochsauerlandkreis als zuständigen Sozialhilfeträger zu beantragen.

Einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten und detaillierte Informationen zu den sozialhilferechtlichen Voraussetzungen erhalten Sie bei der Stadtverwaltung Arnsberg, Fachdienst 1.2, Lange Wende 42, 59755 Arnsberg oder beim Hochsauerlandkreis als zuständigen Sozialhilfeträger. Fragen im Zusammenhang mit der Übernahme von Bestattungskosten (z.B. Höhe) richten Sie bitte direkt an den Hochsauerlandkreis, der Ihren Antrag auch abschließend bearbeiten wird.

>>>Ansprechpartner beim Hochsauerlandkreis<<<

 

Bestattung durch die Ordnungsbehörde


Eine ordnungsbehördliche Bestattung wird durch das Ordnungsamt im Rahmen der Gefahrenabwehr erst veranlasst, wenn keine Hinterbliebenen vorhanden sind, oder die vorhandenen Hinterbliebenen ihrer Verpflichtung zur Bestattung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen.

Die Weigerung seiner Bestattungspflicht nachzukommen (z.B. familiäre Konflikte) als auch das nicht rechtzeitige Veranlassen der Bestattung (z.B. Angehörige können nicht innerhalb der gesetzlichen Bestattungsfrist von 10 Kalendertagen ermittelt werden) entbindet nicht von der Kostentragungspflicht. Die für die ordnungsbehördliche Bestattung angefallenen Bestattungskosten, einschließlich einer Verwaltungsgebühr von bis zu 300,00 Euro, müssen in der Regel durch die Hinterbliebenen erstattet werden.
 

  • Kosten der Ersatzvornahme (Bestattungskosten)
  • Verwaltungsgebühren bis zu 300,00 Euro

Bestattungsgesetz NRW (BestG-NRW)

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Allgemeines Ordnungsrecht, Gesundheitsangelegenheiten, Kampfmittel, Feuerwerk, Böllerschießen, Wildschäden, Bestattungen
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