Landschaftsschutz / Naturschutzgbiete

Die Ausweitung von Siedlungen, eine intensive landwirtschaftliche Nutzung, Straßen- und Wasserbaumaßnahmen im Außenbereich, die Verlegung von Rohr- und Überlandleitungen und intensive Erholungs- und Freizeitnutzung haben Naturräume nachhaltig verändert, zerstört oder flächenmäßig verringert. Dadurch wurden die Lebensräume wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere eingeengt und gefährdet.

Zur Sicherung und Entwicklung von Natur und Landschaft stellen sich landesweit vor allem folgenden Aufgaben:

  • Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in unbesiedelten und besiedelten Bereichen;
  • Erhaltung und Entwicklung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter;
  • Schaffung eines landesweiten Biotopverbundsystems;
  • Schutz wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tier sowie deren Lebensräume;
  • Aufstellung einer flächendeckenden Landschaftsplanung;
  • die Vermeidung von Eingriffen und der Ausgleich unvermeidbarer Beieinträchtigungen von Natur und Landschaft

Landschaftsplanung:
Der Landschaftsplan ist gemäß Landschaftsgesetz die Grundlage für die Entwicklung,den Schutz und die Pflege der Landschaft. Er wird von Kreisen und kreisfreien Städten flächendeckend für den baulichen Außenbereich aufgestellt. Da er als Satzung erlassen wird, ist er allgemein verbindlich wie ein Bebauungsplan.

Für die Aufstellung des Landschaftsplanes ist der Hochsauerlandkreis - Untere Landschaftsbehörde - zuständig.

geschützte Landschaftsbestandteile:
Als geschützt gelten Landschaftsbestandteile, soweit ihr besonderer Schutz erforderlich ist, um die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sicherzustellen. Weitere Kriterien sind die Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes bzw. die Abwehr schädlicher Einwirkungen. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken. Bei allen Schutzausweisungen sind entsprechende Ge- und Verbotsregeln zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit Geldbußen geahndet werden.

Landschaftsschutzgebiete:
Um die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes und den Erholungswert zu erhalten oder wiederherzustellen, gibt es Landschaftsschutzgebiete.

In diesen sind bestimmte Vorhaben grundsätzlich verboten, wie z.B. das Errichten von baulichen Anlagen, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen; die Anlage, oder die Änderung von Gewässern;  Aufschüttungen und Abgrabungen sowie die Beseitigung oder Beschädigung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen.

Zuwiderhandlungen können mit Geldbußen geahndet werden. Ausnahmegenehmigungen kann der Hochsauerlandkreis -Untere Landschaftsbehörde- erteilen.

Naturschutzgebiete
Naturschutzgebiete werden zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildlebender Pflanzen- und Tierarten, aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteils ausgewiesen.

In Naturschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die das geschützte Gebiet oder seine Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern können. Insbesondere ist es nicht gestattet:

  • bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
  • Bäume, Sträucher oder Pflanzen zu beschädigen oder zu entnehmen,
  • außerhalb von Wegen Flächen zu betreten, zu befahren oder auf ihnen zu reiten,
  • in den geschützten Gebieten Feuer zu machen, zu rauchen oder zu grillen.

Den Landschaftsplan können Sie über den nachfolgenden Link einsehen.

Zuständige Behörde ist der Hochsauerlandkreis als Untere Landschaftsbehörde.

Kontakt

Arten- und Biotopschutzmaßnahmen, Umweltberichte, Ausgleichsmaßnahmen - Ökokonto

Nebenstelle Am Hüttengraben 31
Raum: A 1.007
Am Hüttengraben 31
59759 Arnsberg

nach Terminvereinbarung