In der Umwelt gibt es verschiedenartige Lärmquellen, wie zum Beispiel Verkehr, Gewerbe-/Industrie oder Sportanlagen, die bei gleichen Lärmpegeln nicht immer gleich belästigend wirken. Es gibt deshalb verschiedenartige Regelungen zum Lärmschutz, jeweils bezogen auf unterschiedliche Lärmquellen.
Umfassende Informationen sind auf der Homepage des Umweltministeriums NRW dargestellt.
Die Zuständigkeiten beim Lärmschutz richten sich nach deren Quellen:
Allgemeine Informationen:
Bauarbeiten, gewerbliche Verursacher (z.B. Firmen):
Bezirksregierung Arnsberg bzw.
Hochsauerlandkreis, Untere Umweltschutzbehörde / Immissionsschutz
Gaststätten/Diskotheken:
Unter Gaststättenlärm versteht man Lärm, der durch technische Einrichtungen der Gaststätten, durch Musikdarbietungen in Gaststätten sowie durch das Verhalten von Gästen entsteht. Unzumutbare Lärmbelästigungen muss der Gastwirt verhindern. Beschwerden sind zu richten an das
Kraftfahrzeuge, Verkehrslärm:
Unnötiges Laufenlassen von Motoren im Stand (Warmlaufen) ist laut Straßenverkehrsordnung verboten. Es wird mit einem Bußgeld geahndet. Eine Ausnahme besteht für Taxen bei tieferen Temperaturen. Beschwerden nehmen die Polizeidienststellen entgegen. Lassen Sie Ihren Wagen häufiger stehen - Fahrradfahren ist leiser, umweltfreundlicher, sparsamer und oft bei Kurzstrecken schneller.
Verkehrslärm bei geplanten Straßen, Verkehrsberuhigung:
Straßenverkehrslärm:
Tierlärm:
Der Tierhalter muß erhebliche Lärmbelästigungen durch sein Tier verhindern.
Allgemeine Informationen:
Veranstaltungslärm:
Veranstaltungen an öffentlichen Wegen oder Plätzen, z. B. Platzkonzerte oder andere
Musikdarbietungen, müssen generell genehmigt werden:
Gartengeräte:
Rasenmäher mit Elektro- oder Benzinmotor dürfen grundsätzlich nur zwischen 7 und 20 Uhr betrieben werden.
Freischneider, Grastrimmer / Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen grundsätzlich nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie 15 bis 17 Uhr betrieben werden.
An Sonn- und Feiertagen dürfen diese Geräte ebenfalls nicht genutzt werden.
Diese Regelung bezieht sich auf u. a. auf reine, allgemeine und besondere Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete.
Achten Sie beim Kauf von Gartengeräten auf das Umweltzeichen. Es zeichnet besonders lärmarme Geräte aus.
Weitere Informationen sind auf der Homepage des Landesumweltministerium NRW zusammengestellt.
Frank
Trompeter
Projekte, Verwaltungsangelegenheiten
Teilzeit-trompeter
Montag
08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Freitext
sowie nach Vereinbarung
In der Umwelt gibt es verschiedenartige Lärmquellen, wie zum Beispiel Verkehr, Gewerbe-/Industrie oder Sportanlagen, die bei gleichen Lärmpegeln nicht immer gleich belästigend wirken. Es gibt deshalb verschiedenartige Regelungen zum Lärmschutz, jeweils bezogen auf unterschiedliche Lärmquellen.
Umfassende Informationen sind auf der Homepage des Umweltministeriums NRW dargestellt.
Die Zuständigkeiten beim Lärmschutz richten sich nach deren Quellen:
Allgemeine Informationen:
Bauarbeiten, gewerbliche Verursacher (z.B. Firmen):
Bezirksregierung Arnsberg bzw.
Hochsauerlandkreis, Untere Umweltschutzbehörde / Immissionsschutz
Gaststätten/Diskotheken:
Unter Gaststättenlärm versteht man Lärm, der durch technische Einrichtungen der Gaststätten, durch Musikdarbietungen in Gaststätten sowie durch das Verhalten von Gästen entsteht. Unzumutbare Lärmbelästigungen muss der Gastwirt verhindern. Beschwerden sind zu richten an das
Kraftfahrzeuge, Verkehrslärm:
Unnötiges Laufenlassen von Motoren im Stand (Warmlaufen) ist laut Straßenverkehrsordnung verboten. Es wird mit einem Bußgeld geahndet. Eine Ausnahme besteht für Taxen bei tieferen Temperaturen. Beschwerden nehmen die Polizeidienststellen entgegen. Lassen Sie Ihren Wagen häufiger stehen - Fahrradfahren ist leiser, umweltfreundlicher, sparsamer und oft bei Kurzstrecken schneller.
Verkehrslärm bei geplanten Straßen, Verkehrsberuhigung:
Straßenverkehrslärm:
Tierlärm:
Der Tierhalter muß erhebliche Lärmbelästigungen durch sein Tier verhindern.
Allgemeine Informationen:
Veranstaltungslärm:
Veranstaltungen an öffentlichen Wegen oder Plätzen, z. B. Platzkonzerte oder andere
Musikdarbietungen, müssen generell genehmigt werden:
Gartengeräte:
Rasenmäher mit Elektro- oder Benzinmotor dürfen grundsätzlich nur zwischen 7 und 20 Uhr betrieben werden.
Freischneider, Grastrimmer / Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen grundsätzlich nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie 15 bis 17 Uhr betrieben werden.
An Sonn- und Feiertagen dürfen diese Geräte ebenfalls nicht genutzt werden.
Diese Regelung bezieht sich auf u. a. auf reine, allgemeine und besondere Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete.
Achten Sie beim Kauf von Gartengeräten auf das Umweltzeichen. Es zeichnet besonders lärmarme Geräte aus.
Weitere Informationen sind auf der Homepage des Landesumweltministerium NRW zusammengestellt.
Tag | |
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Montag: | 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr |
Dienstag: | 08.00 - 12.00 Uhr |
Mittwoch: | 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.00 - 12.00 Uhr |
Freitag: | 08.00 - 12.00 Uhr |
sowie nach Vereinbarung
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