Ladenöffnungsgesetz

Das Ladenöffnungsgesetz NRW dient zum einen der Schaffung und Sicherung einer allgemeinen Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen und zum anderen dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe.

Ladenöffnungszeit (§ 4 LÖG NRW)

Nach den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes, dürfen Verkaufsstellen an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit) und am 24. Dezember an Werktagen bis 14 Uhr geöffnet sein, wenn keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

Verkauf an Sonn- und Feiertagen (§ 5 LÖG NRW)

An Sonn- und Feiertagen dürfen geöffnet sein: 

  • Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, und zwar für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments für die Dauer von fünf Stunden. Achtung: Gemäß Regelungen des Absatzes 4 gilt das nicht für die Abgabe von Waren am Ostermontag, Pfingstmontag und 2. Weihnachtstag. Aus diesem Grund müssen an diesen Tagen auch diese Verkaufsstellen geschlossen bleiben.
  • Verkaufsstellen von themenbezogenen Waren oder Waren zum sofortigen Verzehr auf dem Gelände oder im Gebäude einer Kultur- oder Sport-Veranstaltung oder in einem Museum während der Veranstaltungs- und Öffnungsdauer, sofern sie der Versorgung der Besucherinnen und Besucher dienen.
  • Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, deren Kernsortiment aus selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten besteht, für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments für die Dauer von fünf Stunden.

Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- oder Feiertagen geöffnet, so hat der Inhaber oder die Inhaberin an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen.

Weitere Verkaufssonntage und –feiertage (§ 6 LÖG NRW)

An jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen dürfen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung:

  • im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,
  • dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots dient, 
  • dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient, 
  • der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder
  • die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

Die Freigabe dieser Verkaufszeiten erfolgt durch eine ordnungsbehördliche Verordnung. Sie stellt ausschließlich eine politische Entscheidung dar und wird durch den Rat beschlossen. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Es dürfen allerdings innerhalb einer Gemeinde nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Einige Sonn- und Feiertage sind von der Freigabe der Verkaufszeiten ausgenommen,. Dies betrifft die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW:

  • Ostersonntag, 
  • Pfingstsonntag, 
  • der 1. und 2. Weihnachtstag, 
  • der 1. Mai, 
  • der 3. Oktober 
  • sowie der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt.

Die Freigabe für die Adventssonntage ist gesondert geregelt.

Der Rat der Stadt Arnsberg hat für Stadtteile Arnsberg, Hüsten und Neheim die entsprechenden Rechtsverordnungen beschlossen.

Das Thema "verkaufsoffene Sonn- und Feiertage" ist sehr komplex. Aus diesem Grund wird empfohlen, im Fall einer Antragstellung, Kontakt zum zuständigen Sachbearbeiter aufzunehmen.

Öffnungszeiten, Verkaufsoffen, Verkaufsoffener Sonntag

Kontakt

Genehmigung & Sicherheit von Veranstaltungen, Ladenöffnungsgesetz, Wochenmärkte
Nebenstelle Rathausplatz 2
Raum: 4
Rathausplatz 2
59759 Arnsberg
Öffnungszeiten
Tag
Montag:08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag:08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch:08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag:08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag:08:00 - 12:00 Uhr

sowie nach Terminvereinbarung