Kindschaftsrecht

  • Namensänderungen nach Bürgerlichem Recht (BGB)
  • Vor- und Familiennamen durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung (auch behördliche Namensänderung genannt) zu ändern.
  • Namensänderungen müssen schriftlich beantragt werden.
  • Die Höhe der Gebühr errechnet sich nach dem Verwaltungsaufwand der Behörde.
  • Vaterschaftsanerkennung nach Beurkundung der Geburt (nachträglich als Vater in den Geburtseintrag/register eingetragen werden)
  • Eltern heiraten nach Beurkundung der Geburt, gemeinsamer Ehename, Kind bekommt unter 5 Jahre den Familiennamen, ansonsten schließt sich das Kind durch Erklärung an.
  • Eltern sind nicht miteinander verheiratet, geben eine gemeinsame Sorgeerklärung nach Beurkundung der Geburt ab, dann kann der Geburtsname innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Ist das Kind älter als 5 Jahre, kann es sich innerhalb der gleichen Frist der Namensbestimmung anschließen.
  • Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind aber auch den Namen des anderen Elternteils erteilen. Hierzu bedarf es der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes (Namenserteilung).
  • Einbenennung: Haben Sie ein Kind aus vorheriger Beziehung und neu geheiratet ? Wenn ein Kind aus früherer Beziehung bei Ihnen lebt und Sie durch eine Eheschließung einen neuen Namen erworben haben, entsteht häufig der Wunsch, dass auch das Kind mit seinen Familiennamen in die neue Familie integriert werden soll. Der Elternteil und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen erteilen. Führt das Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils oder besteht gemeinsame Sorge der Eltern, so bedarf es zur Namenserteilung der Einwilligung dieses Elternteils. Die Namenserteilung bedarf auch der Einwilligung des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat.

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