Wenn Sie Ihr Grundstück teilen möchten, wenden Sie sich bitte zuerst an eine*n Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur*in. Diese*r prüft, ob es zur Wirksamkeit der Grundstücksteilung der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde bedarf.
Die Genehmigung darf durch die Bauaufsichtsbehörde nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen würden, die den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn nach der Teilung des Grundstücks dem bebauten Grundstücksteil der Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche fehlt oder Abstandsflächen- und Freiflächen nicht mehr eingehalten werden.
Liegen bauordnungsrechtliche Verstöße vor, sind diese im Teilungsverfahren oder zusätzlich in einem eigenen Genehmigungsverfahren zu regeln. Hierzu kann es erforderlich sein, Bau- oder Abweichungsanträge zu stellen und Baulasten eintragen zu lassen.
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW 2018)
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung
Antrag auf Grundstücksteilung
Amtlicher Lageplan
Bauzeichnungen der baulichen Anlagen, soweit sie zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind
Berechnung GRZ und GFZ in Bebauungsplangebieten
Einfache Grenzkorrekturen oder Ergänzungen zu bereits Erteilten Teilungsgenehmigungen | 50,00 € |
Bebauung des neu gebildeten Grundstücks nur mit einer oder mehreren Nebenanlagen | 200,00 € |
Bebauung des neu gebildeten Grundstücks mit einer oder Mehreren Hauptanlagen | 500,00 € |
Heike
Volz
Verwaltungssachbearbeiterin Baulastenverzeichnis (ohne Arnsberg und Rumbeck), Grundstücksteilung, Abgeschlossenheitsbescheinigungen
terminvereinbarung
Freitext
nach Terminvereinbarung
Wenn Sie Ihr Grundstück teilen möchten, wenden Sie sich bitte zuerst an eine*n Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur*in. Diese*r prüft, ob es zur Wirksamkeit der Grundstücksteilung der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde bedarf.
Die Genehmigung darf durch die Bauaufsichtsbehörde nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen würden, die den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn nach der Teilung des Grundstücks dem bebauten Grundstücksteil der Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche fehlt oder Abstandsflächen- und Freiflächen nicht mehr eingehalten werden.
Liegen bauordnungsrechtliche Verstöße vor, sind diese im Teilungsverfahren oder zusätzlich in einem eigenen Genehmigungsverfahren zu regeln. Hierzu kann es erforderlich sein, Bau- oder Abweichungsanträge zu stellen und Baulasten eintragen zu lassen.
Einfache Grenzkorrekturen oder Ergänzungen zu bereits Erteilten Teilungsgenehmigungen | 50,00 € |
Bebauung des neu gebildeten Grundstücks nur mit einer oder mehreren Nebenanlagen | 200,00 € |
Bebauung des neu gebildeten Grundstücks mit einer oder Mehreren Hauptanlagen | 500,00 € |
Antrag auf Grundstücksteilung
Amtlicher Lageplan
Bauzeichnungen der baulichen Anlagen, soweit sie zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind
Berechnung GRZ und GFZ in Bebauungsplangebieten
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW 2018)
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung
Nebenstelle Am Hüttengraben 31
Am Hüttengraben 31
59759
Arnsberg
nach Terminvereinbarung
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