Die Ordnungsbehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.
Neben den Ordnungsbehörden ist auch die Polizei für die Gefahrenabwehr zuständig. Die Polizei wird aber nur tätig, wenn aus ihrer Sicht die zuständige Ordnungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig tätig werden kann.
Der Begriff der Gefahrenabwehr ist zunächst nur auf den Schutz der Allgemeinheit durch Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bezogen.
Der Schutz privater Rechte fällt nur dann in den Zuständigkeitsbereich der Ordnungsbehörden, wenn
Die Ordnungsbehörden sind ermächtigt zur Gefahrenabwehr die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Die Ordnungsbehörde entscheidet sowohl darüber, ob sie tätig wird, als auch darüber, welche Maßnahmen sie ggf. ergreift. Sie trifft ihre Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen, das jede Willkür ausschließt.
Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen
Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen
spezialgesetzliche Regelungen
M.
Weber
Allg. Ordnungsrecht, Bevölkerungsschutz, Angelegenheiten nach dem Versammlungsgesetz, Gesundheitsgefahren
Ordnungsamt
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Freitext
sowie nach Terminvereinbarung
Die Ordnungsbehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.
Neben den Ordnungsbehörden ist auch die Polizei für die Gefahrenabwehr zuständig. Die Polizei wird aber nur tätig, wenn aus ihrer Sicht die zuständige Ordnungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig tätig werden kann.
Der Begriff der Gefahrenabwehr ist zunächst nur auf den Schutz der Allgemeinheit durch Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bezogen.
Der Schutz privater Rechte fällt nur dann in den Zuständigkeitsbereich der Ordnungsbehörden, wenn
Die Ordnungsbehörden sind ermächtigt zur Gefahrenabwehr die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Die Ordnungsbehörde entscheidet sowohl darüber, ob sie tätig wird, als auch darüber, welche Maßnahmen sie ggf. ergreift. Sie trifft ihre Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen, das jede Willkür ausschließt.
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Nebenstelle Rathausplatz 2
Raum: 11
Rathausplatz 2
59759
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