Gefahrenabwehr

Die Ordnungsbehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.

Neben den Ordnungsbehörden ist auch die Polizei für die Gefahrenabwehr zuständig. Die Polizei wird aber nur tätig, wenn aus ihrer Sicht die zuständige Ordnungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig tätig werden kann.

 Der Begriff der Gefahrenabwehr ist zunächst nur auf den Schutz der Allgemeinheit durch Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bezogen.

 

Der Schutz privater Rechte fällt nur dann in den Zuständigkeitsbereich der Ordnungsbehörden, wenn

  • hinreichend glaubhaft gemacht ist, dass eine Rechtsverletzung vorliegt,
  • gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist
  • und die Gefahr besteht dass ohne ordnungsbehördliche Hilfe die Durchsetzung des Rechts nicht möglich ist oder wesentlich erschwert ist.

 

Die Ordnungsbehörden sind ermächtigt zur Gefahrenabwehr die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

 

Die Ordnungsbehörde entscheidet sowohl darüber, ob sie tätig wird, als auch darüber, welche Maßnahmen sie ggf. ergreift. Sie trifft ihre Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen, das jede Willkür ausschließt.

Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen

Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen

spezialgesetzliche Regelungen

Gefahr,gefährlich,Gewalt,

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Allg. Ordnungsrecht, Bevölkerungsschutz, Angelegenheiten nach dem Versammlungsgesetz, Gesundheitsgefahren

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