Das Abbrennen von pyrotechnischen Artikeln (Feuerwerkskörpern) wurde in dem Sprenggesetz und den dazu erlassenen Verordnungen gesetzlich geregelt und zur besseren Unterscheidung wurden die pyrotechnischen Artikel in die Klassen I bis IV eingeteilt.
Feuerwerk der Klasse I
Pyrotechnische Artikel (Feuerwerkskörper) der Klasse I werden als Kleinstfeuerwerk (z.B. Partyknaller) bezeichnet und der Kauf und Gebrauch ist Personen ab Vollendung des 12. Lebensjahres ganzjährig erlaubt.
Feuerwerk der Klasse II
Feuerwerkskörper der Klasse II werden als Kleinfeuerwerk/Silvesterfeuerwerk bezeichnet und dürfen durch Privatpersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur am 31. Dezember und am 01. Januar abgebrannt werden. Der Erwerb der Feuerwerkskörper der Klasse II ist vom 29. Dezember bis zum 31. Dezember möglich. Ist einer der Tage ein Sonntag, ist der Erwerb ab dem 28. Dezember möglich. Um von diesen gesetzlichen Bestimmungen abweichen zu dürfen, benötigen Sie für das Abbrennen und für den Erwerb von pyrotechnischen Artikeln (Feuerwerkskörpern) der Klasse II eine Ausnahmegenehmigung.
Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen und den Erwerb von Feuerwerk der Klasse II
Von den gesetzlichen Bestimmungen, die das Abbrennen und den Erwerb von pyrotechnischen Artikeln (Feuerwerkskörper) der Klasse II regeln, kann abgesehen werden, wenn durch das Ordnungsamt eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung setzt unter anderem voraus, dass Sie diese schriftlich beantragen. Sie können dazu das Antragsformular nutzen, das Sie am Ende dieser Seite finden.
Grundsätzliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung:
erfolgen,
in dem Zeitraum, für den die mitteleuropäische Sommerzeit eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerks um eine halbe Stunde hinausgeschoben werden
Unabhängig von den zuvor aufgeführten Voraussetzungen, die grundsätzlich erfüllt werden müssen, wird über die von Ihnen schriftlich beantragte Ausnahmegenehmigung auf den Einzelfall bezogen entschieden und ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann demnach nicht daraus abgeleitet werden.
Da Sie bereits für den Erwerb von pyrotechnischen Artikeln (Feuerwerkskörpern) der Klasse II eine Ausnahmegenehmigung benötigen, beachten Sie bitte, dass der Antrag frühzeitig beim Ordnungsamt der Stadt Arnsberg gestellt wird.
Feuerwerk der Klassen III und IV
Pyrotechnische Artikel der Klasse III werden als Mittelfeuerwerk bezeichnet und pyrotechnische Artikel der Klasse IV als Großfeuerwerk. Der Erwerb und das Abbrennen ist nur Personen mit einer Erlaubnis nach §7 oder §27 Sprenggesetz oder Personen mit einem Befähigungsschein nach §20 Sprenggesetz erlaubt. Ausnahmen hiervon sind nicht möglich.
Genehmigung Klasse II Feuerwerk: 80,00 Euro
Riedel
Allgemeines Ordnungsrecht, Gesundheitsangelegenheiten, Kampfmittel, Feuerwerk, Böllerschießen, Wildschäden, Bestattungen
Ordnungsamt
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Freitext
sowie nach Terminvereinbarung
Das Abbrennen von pyrotechnischen Artikeln (Feuerwerkskörpern) wurde in dem Sprenggesetz und den dazu erlassenen Verordnungen gesetzlich geregelt und zur besseren Unterscheidung wurden die pyrotechnischen Artikel in die Klassen I bis IV eingeteilt.
Feuerwerk der Klasse I
Pyrotechnische Artikel (Feuerwerkskörper) der Klasse I werden als Kleinstfeuerwerk (z.B. Partyknaller) bezeichnet und der Kauf und Gebrauch ist Personen ab Vollendung des 12. Lebensjahres ganzjährig erlaubt.
Feuerwerk der Klasse II
Feuerwerkskörper der Klasse II werden als Kleinfeuerwerk/Silvesterfeuerwerk bezeichnet und dürfen durch Privatpersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur am 31. Dezember und am 01. Januar abgebrannt werden. Der Erwerb der Feuerwerkskörper der Klasse II ist vom 29. Dezember bis zum 31. Dezember möglich. Ist einer der Tage ein Sonntag, ist der Erwerb ab dem 28. Dezember möglich. Um von diesen gesetzlichen Bestimmungen abweichen zu dürfen, benötigen Sie für das Abbrennen und für den Erwerb von pyrotechnischen Artikeln (Feuerwerkskörpern) der Klasse II eine Ausnahmegenehmigung.
Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen und den Erwerb von Feuerwerk der Klasse II
Von den gesetzlichen Bestimmungen, die das Abbrennen und den Erwerb von pyrotechnischen Artikeln (Feuerwerkskörper) der Klasse II regeln, kann abgesehen werden, wenn durch das Ordnungsamt eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung setzt unter anderem voraus, dass Sie diese schriftlich beantragen. Sie können dazu das Antragsformular nutzen, das Sie am Ende dieser Seite finden.
Grundsätzliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung:
erfolgen,
in dem Zeitraum, für den die mitteleuropäische Sommerzeit eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerks um eine halbe Stunde hinausgeschoben werden
Unabhängig von den zuvor aufgeführten Voraussetzungen, die grundsätzlich erfüllt werden müssen, wird über die von Ihnen schriftlich beantragte Ausnahmegenehmigung auf den Einzelfall bezogen entschieden und ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann demnach nicht daraus abgeleitet werden.
Da Sie bereits für den Erwerb von pyrotechnischen Artikeln (Feuerwerkskörpern) der Klasse II eine Ausnahmegenehmigung benötigen, beachten Sie bitte, dass der Antrag frühzeitig beim Ordnungsamt der Stadt Arnsberg gestellt wird.
Feuerwerk der Klassen III und IV
Pyrotechnische Artikel der Klasse III werden als Mittelfeuerwerk bezeichnet und pyrotechnische Artikel der Klasse IV als Großfeuerwerk. Der Erwerb und das Abbrennen ist nur Personen mit einer Erlaubnis nach §7 oder §27 Sprenggesetz oder Personen mit einem Befähigungsschein nach §20 Sprenggesetz erlaubt. Ausnahmen hiervon sind nicht möglich.
Genehmigung Klasse II Feuerwerk: 80,00 Euro
Nebenstelle Rathausplatz 2
Raum: 12
Rathausplatz 2
59759
Arnsberg
Tag | |
---|---|
Montag: | 08:00 - 12:00 Uhr |
Dienstag: | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr |
Mittwoch: | 08:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag: | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr |
Freitag: | 08:00 - 12:00 Uhr |
sowie nach Terminvereinbarung
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