Eingriffsregelung

Wesentlicher Bestandteil des Landschaftsgesetzes NRW ist die sogenannte „Eingriffsregelung“. Durch diese gesetzliche Bestimmung soll das Verursacherprinzip auch im Naturschutzrecht gelten.

Das Gesetz legt fest, daß Eingriffe in Natur und Landschaft zu unterlassen sind, die als „Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können“ definiert sind. Sind sie unvermeidbar, müssen sie wenigstens ausgeglichen werden. Bestimmte Maßnahmen, z.B. der Ausbau von Gewässern, sind durch das Gesetz generell als Eingriff definiert; bei anderen Vorhaben muß jeweils für den Einzelfall ermittelt werden, ob die Kriterien des Gesetzes erfüllt sind.

 

 

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