Brauchtumsfeuer

Tradition wahren, Gefahrenpotenzial minimieren

 

Ostereier bemalen, Süßigkeiten suchen und gemeinsam ein paar geruhsame Tage genießen:  Unabdingbar dazu gehören für viele die traditionellen Osterfeuer, um deren Errichtung sich in Arnsberg verschiedene Vereine in den einzelnen Stadtteilen kümmern. Leider gab es allerdings in den vergangenen Jahren immer wieder Fälle, in denen Osterfeuer nur dazu dienten, Abfälle billig zu entsorgen. Dies ist jedoch nicht im Sinne der lang gehegten Tradition /Brauchtumspflege.

Erlaubt sind daher ausschließlich Osterfeuer, die auf überliefertem Brauchtum beruhen. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer zur Brauchtumspflege ausrichtet und dieses im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. In der Regel finden sich solche Veranstaltungen nur einmal in jedem Ortsteil.

Bei allen anderen "Feuern" gilt das Abfallrecht. Dieses verbietet das Verbrennen jeglicher Gegenstände grundsätzlich , sofern keine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Damit gelten „Osterfeuer" dieser Art als illegale Abfallbeseitigung, die entsprechend geahndet werden kann.

 

 

Aber auch bei den traditionellen Osterfeuern müssen Regeln beachtet werden:

 

  • Geplante Osterfeuer müssen im Vorhinein bei der Stadt Arnsberg, Fachdienst Sicherheit und Ordnung, angemeldet werden.
  • Auch im Rahmen der Osterfeuer dürfen nur unbehandeltes Holz sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem/behandeltem Holz und sonstigen Abfällen (z. B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen nicht verwendet werden.
  • Die Feuerstelle darf nur kurze Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können.
  • Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden und muss bei aufkommendem starken Wind unverzüglich gelöscht werden.
  • Während des Osterfeuers müssen die Verantwortlichen darauf achten, dass keine Gefahren, Nachteile oder erheblichen Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere Rauchentwicklung, entstehen. Außerdem müssen sie verhindern, dass sich das Feuer weiter ausbreitet als geplant. Daher sind hier folgende Mindestabstände einzuhalten:
  • mindestens 100 m von Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind;
  • 25 m Abstand von sonstigen baulichen Anlagen;
  • 50 m Abstand von öffentlichen Verkehrsflächen,
  • 10 m Abstand von befestigten Wirtschaftswegen.

 

Ein wichtiger Hinweis für die genehmigten traditionellen Osterfeuer:

Bei Waldbrandgefahr reicht im Einzelfall auch der auch im Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen festgesetzte Mindestabstand von 100  Metern zum Wald nicht aus, da Funken bei aufkommendem Wind mitunter auch weiter als 100 Meter fliegen können.

Damit würden hiermit Wald wie Veranstaltungsbesucher gefährdet: Bäume bzw. Bodenvegetation könnten Feuer fangen und in der Folge Waldbrände auslösen. In diesem Fall dürfen auch die Oster- und Brauchtumsfeuer nicht entzündet werden.

Damit einerseits die Verantwortlichen ihre traditionellen Oster- bzw. Brauchtumsfeuer verlässlich planen können, andererseits aber auch Menschen, Tiere und Wald nicht gefährdet werden, hat die Stadt folgende Regelung getroffen:

Osterfeuer können abgebrannt werden, wenn der Deutsche Wetterdienst (DWD) im Zeitraum

von Gründonnerstag bis zum beantragten Veranstaltungszeitpunkt keine Waldbrandgefahr der Stufe vier oder höher festgestellt hat. Informationen über die aktuelle Waldbrandgefahr sind auf der Website des Deutschen Wetterdienstes zu finden:       http://www.dwd.de/waldbrand

 

1. Name, Anschrift und Alter der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen möchte(n) bzw. beaufsichtigt/beaufsichtigen;

2. Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll;

3. Räumliche Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen und öffentlichen Verkehrsanlagen;

4. Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials;

5. Beschreibung der getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z. B. Feuerlöscher, Handy für Notruf).

Landes-Immissionsschutzgesetz (LimschG NW)

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)

Landesforstgesetz (LFoG NW)

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Osterfeuer, Brauchtumsfeuer
Osterfeuer

Kontakt

Allg. Ordnungsrecht, Bevölkerungsschutz, Angelegenheiten nach dem Versammlungsgesetz, Gesundheitsgefahren

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Rathausplatz 2
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