Ostereier bemalen, Süßigkeiten suchen und gemeinsam ein paar geruhsame Tage genießen: Unabdingbar dazu gehören für viele die traditionellen Osterfeuer, um deren Errichtung sich in Arnsberg verschiedene Vereine in den einzelnen Stadtteilen kümmern. Leider gab es allerdings in den vergangenen Jahren immer wieder Fälle, in denen Osterfeuer nur dazu dienten, Abfälle billig zu entsorgen. Dies ist jedoch nicht im Sinne der lang gehegten Tradition /Brauchtumspflege.
Erlaubt sind daher ausschließlich Osterfeuer, die auf überliefertem Brauchtum beruhen. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer zur Brauchtumspflege ausrichtet und dieses im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. In der Regel finden sich solche Veranstaltungen nur einmal in jedem Ortsteil.
Bei allen anderen "Feuern" gilt das Abfallrecht. Dieses verbietet das Verbrennen jeglicher Gegenstände grundsätzlich , sofern keine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Damit gelten „Osterfeuer" dieser Art als illegale Abfallbeseitigung, die entsprechend geahndet werden kann.
Ein wichtiger Hinweis für die genehmigten traditionellen Osterfeuer:
Bei Waldbrandgefahr reicht im Einzelfall auch der auch im Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen festgesetzte Mindestabstand von 100 Metern zum Wald nicht aus, da Funken bei aufkommendem Wind mitunter auch weiter als 100 Meter fliegen können.
Damit würden hiermit Wald wie Veranstaltungsbesucher gefährdet: Bäume bzw. Bodenvegetation könnten Feuer fangen und in der Folge Waldbrände auslösen. In diesem Fall dürfen auch die Oster- und Brauchtumsfeuer nicht entzündet werden.
Damit einerseits die Verantwortlichen ihre traditionellen Oster- bzw. Brauchtumsfeuer verlässlich planen können, andererseits aber auch Menschen, Tiere und Wald nicht gefährdet werden, hat die Stadt folgende Regelung getroffen:
Osterfeuer können abgebrannt werden, wenn der Deutsche Wetterdienst (DWD) im Zeitraum
von Gründonnerstag bis zum beantragten Veranstaltungszeitpunkt keine Waldbrandgefahr der Stufe vier oder höher festgestellt hat. Informationen über die aktuelle Waldbrandgefahr sind auf der Website des Deutschen Wetterdienstes zu finden: http://www.dwd.de/waldbrand
Landes-Immissionsschutzgesetz (LimschG NW)
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)
Landesforstgesetz (LFoG NW)
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
1. Name, Anschrift und Alter der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen möchte(n) bzw. beaufsichtigt/beaufsichtigen;
2. Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll;
3. Räumliche Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen und öffentlichen Verkehrsanlagen;
4. Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials;
5. Beschreibung der getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z. B. Feuerlöscher, Handy für Notruf).
M.
Weber
Allg. Ordnungsrecht, Bevölkerungsschutz, Angelegenheiten nach dem Versammlungsgesetz, Gesundheitsgefahren
Ordnungsamt
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Freitext
sowie nach Terminvereinbarung
Ostereier bemalen, Süßigkeiten suchen und gemeinsam ein paar geruhsame Tage genießen: Unabdingbar dazu gehören für viele die traditionellen Osterfeuer, um deren Errichtung sich in Arnsberg verschiedene Vereine in den einzelnen Stadtteilen kümmern. Leider gab es allerdings in den vergangenen Jahren immer wieder Fälle, in denen Osterfeuer nur dazu dienten, Abfälle billig zu entsorgen. Dies ist jedoch nicht im Sinne der lang gehegten Tradition /Brauchtumspflege.
Erlaubt sind daher ausschließlich Osterfeuer, die auf überliefertem Brauchtum beruhen. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer zur Brauchtumspflege ausrichtet und dieses im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. In der Regel finden sich solche Veranstaltungen nur einmal in jedem Ortsteil.
Bei allen anderen "Feuern" gilt das Abfallrecht. Dieses verbietet das Verbrennen jeglicher Gegenstände grundsätzlich , sofern keine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Damit gelten „Osterfeuer" dieser Art als illegale Abfallbeseitigung, die entsprechend geahndet werden kann.
Ein wichtiger Hinweis für die genehmigten traditionellen Osterfeuer:
Bei Waldbrandgefahr reicht im Einzelfall auch der auch im Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen festgesetzte Mindestabstand von 100 Metern zum Wald nicht aus, da Funken bei aufkommendem Wind mitunter auch weiter als 100 Meter fliegen können.
Damit würden hiermit Wald wie Veranstaltungsbesucher gefährdet: Bäume bzw. Bodenvegetation könnten Feuer fangen und in der Folge Waldbrände auslösen. In diesem Fall dürfen auch die Oster- und Brauchtumsfeuer nicht entzündet werden.
Damit einerseits die Verantwortlichen ihre traditionellen Oster- bzw. Brauchtumsfeuer verlässlich planen können, andererseits aber auch Menschen, Tiere und Wald nicht gefährdet werden, hat die Stadt folgende Regelung getroffen:
Osterfeuer können abgebrannt werden, wenn der Deutsche Wetterdienst (DWD) im Zeitraum
von Gründonnerstag bis zum beantragten Veranstaltungszeitpunkt keine Waldbrandgefahr der Stufe vier oder höher festgestellt hat. Informationen über die aktuelle Waldbrandgefahr sind auf der Website des Deutschen Wetterdienstes zu finden: http://www.dwd.de/waldbrand
1. Name, Anschrift und Alter der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen möchte(n) bzw. beaufsichtigt/beaufsichtigen;
2. Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll;
3. Räumliche Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen und öffentlichen Verkehrsanlagen;
4. Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials;
5. Beschreibung der getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z. B. Feuerlöscher, Handy für Notruf).
Landes-Immissionsschutzgesetz (LimschG NW)
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)
Landesforstgesetz (LFoG NW)
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Nebenstelle Rathausplatz 2
Raum: 11
Rathausplatz 2
59759
Arnsberg
Tag | |
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Dienstag: | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr |
Mittwoch: | 08:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag: | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr |
Freitag: | 08:00 - 12:00 Uhr |
sowie nach Terminvereinbarung