Zum Böllerschießen, das zu bestimmten Festen und Ereignissen durchgeführt werden soll, wird grundsätzlich eine Ausnahmegenehmigung nach dem Landesimmissionschutzgesetz benötigt. Die Ausnahmegenehmigung muss schriftlich beim Fachdienst Sicherheit | Ordnung beantragt werden und nachfolgende Angaben enthalten.
Dem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind die Befähigungsscheine der Böllerschützen nach § 27 Sprenggesetz beizufügen und für die eingesetzten Böller eine gültige Beschussbescheinigung.
Ausnahmegenehmigung: 25,00 Euro
Riedel
Allgemeines Ordnungsrecht, Gesundheitsangelegenheiten, Kampfmittel, Feuerwerk, Böllerschießen, Wildschäden, Bestattungen
Ordnungsamt
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Freitext
sowie nach Terminvereinbarung
Zum Böllerschießen, das zu bestimmten Festen und Ereignissen durchgeführt werden soll, wird grundsätzlich eine Ausnahmegenehmigung nach dem Landesimmissionschutzgesetz benötigt. Die Ausnahmegenehmigung muss schriftlich beim Fachdienst Sicherheit | Ordnung beantragt werden und nachfolgende Angaben enthalten.
Dem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind die Befähigungsscheine der Böllerschützen nach § 27 Sprenggesetz beizufügen und für die eingesetzten Böller eine gültige Beschussbescheinigung.
Ausnahmegenehmigung: 25,00 Euro
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Dienstag: | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr |
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