Böllerschießen - Genehmigung

Zum Böllerschießen, das zu bestimmten Festen und Ereignissen durchgeführt werden soll, wird grundsätzlich eine Ausnahmegenehmigung nach dem Landesimmissionschutzgesetz benötigt. Die Ausnahmegenehmigung muss schriftlich beim Fachdienst Sicherheit | Ordnung beantragt werden und nachfolgende Angaben enthalten.
 

  • Angaben zum Veranstalter / Verein,
  • Anlass,
  • Personalien der teilnehmenden Böllerschützen, 
  • Anzahl der beabsichtigten Schüsse,
  • Standort, Datum und Uhrzeit,
  • Schießleiter
  • Erlaubnis des Grundstückseigentümers (Standort Schußgerät)


Dem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind die Befähigungsscheine der Böllerschützen nach § 27 Sprenggesetz beizufügen und für die eingesetzten Böller eine gültige Beschussbescheinigung.
 

Ausnahmegenehmigung: 25,00 Euro

  • Antrag
  • Befähigungsschein nach §27 Sprenggesetz
  • Gültige Beschussbescheinigung
  • Sprenggesetz (SprengG)
  • Landesimmissionschutzgesetz (LImschG NW)
feuerwerk, böllern, Handböller, Schaftböller

Kontakt

Allgemeines Ordnungsrecht, Gesundheitsangelegenheiten, Kampfmittel, Feuerwerk, Böllerschießen, Wildschäden, Bestattungen
Nebenstelle Rathausplatz 2
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Rathausplatz 2
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Dienstag:08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
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Donnerstag:08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag:08:00 - 12:00 Uhr

sowie nach Terminvereinbarung