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Wir bitten um Ihr Verständnis.

Beglaubigungen (nur für ortsansässige Bürger)

Beglaubigung von Schriftstücken (amtliche Beglaubigung) 

Wir dürfen Ablichtungen oder Abschriften von Schriftstücken nur beglaubigen, wenn

  • das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder
  • die beglaubigte Kopie einer Behörde vorgelegt werden muss.

Ist dies nicht der Fall, wenden Sie sich bitte an einen Notar.

Wir müssen bei einer Beglaubigung den Verwendungszweck eintragen.

Standesamtliche Urkunden dürfen von uns nicht beglaubigt werden. Für beglaubigte Abschriften wenden Sie sich bitte an das Standesamt, das die Beurkundung vorgenommen hat.

Beglaubigung von Unterschriften

Wir beglaubigen Ihre Unterschrift, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder einer sonstigen durch Rechtsvorschrift bestimmten Stelle benötigt wird. In den Beglaubigungsstempel müssen wir den Namen der Behörde eintragen, für die die Beglaubigung benötigt wird.

Unterschriftenbeglaubigung für andere Zwecke oder öffentliche Beglaubigungen (§129 BGB) sowie Unterschriften ohne zugehörigen Text können bei einem Notar beantragt werden.

Unterschriften können wir beglaubigen, wenn:

  • Die Unterschrift in Gegenwart des Mitarbeiters des Stadtbüros vollzogen wird,
  • Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation vorlegen.

Bei Unterschriftsbeglaubigungen für Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen wenden sich sich bitte an den Wendepunkt.


 

Beglaubigungen von Schulzeugnissen (bis zu drei Exemplare eines Zeugnisses) 2,60 €
Beglaubigung von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen je Seite   3,85 €
Beglaubigung je Unterschrift  2,10 €
Gebührenfrei sind Beglaubigungen für Rentenzwecke  
   
Auf Wunsch können Sie die zu beglaubigenden Schriftstücke im Stadtbüro kopieren lassen
Dafür fallen folgende Gebühren an:  
Kopien DinA 4 (für die ersten 10 Seiten) je 0,60 €
Kopien DinA 4 (ab 11. Seite) je 0,40 €
Kopien DinA 3 (nicht in jedem Stadtbüro möglich) je Seite  0,85 €
Gebührenfrei sind die Kopien für Rentenzwecke  
 
Der Anspruch auf Gebührenbefreiung ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen!
   

 

  • Das Original
  • Die Kopie oder Abschrift des Originals

 

§§ 33, 34 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

Zeugnisbeglaubigung, Amtliche Bestätigung, Kopien und Unterschriften beglaubigen, begläubigung