Unser
Stadtbüro
Wir dürfen Ablichtungen oder Abschriften von Schriftstücken nur beglaubigen, wenn
Ist dies nicht der Fall, wenden Sie sich bitte an einen Notar.
Wir müssen bei einer Beglaubigung den Verwendungszweck eintragen.
Standesamtliche Urkunden dürfen von uns nicht beglaubigt werden. Für beglaubigte Abschriften wenden Sie sich bitte an das Standesamt, das die Beurkundung vorgenommen hat.
Wir beglaubigen Ihre Unterschrift, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder einer sonstigen durch Rechtsvorschrift bestimmten Stelle benötigt wird. In den Beglaubigungsstempel müssen wir den Namen der Behörde eintragen, für die die Beglaubigung benötigt wird.
Unterschriftenbeglaubigung für andere Zwecke oder öffentliche Beglaubigungen (§129 BGB) sowie Unterschriften ohne zugehörigen Text können bei einem Notar beantragt werden.
Unterschriften können wir beglaubigen, wenn:
Bei Unterschriftsbeglaubigungen für Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen wenden sich sich bitte an den Wendepunkt.
Beglaubigungen von Schulzeugnissen (bis zu drei Exemplare eines Zeugnisses) | 2,60 Euro |
Beglaubigung von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen je Seite | 3,85 Euro |
Beglaubigung je Unterschrift | 2,10 Euro |
Beglaubigungen für Rentenzwecke (Der Anspruch auf Gebührenbefreiung ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen!) | gebührenfrei |
Es können Kopien erstellt werden. Dafür fallen folgende Gebühren an:
Kopien DIN A 4 (für die ersten 10 Seiten) je | 0,60 Euro |
Kopien DIN A 4 (ab 11. Seite) je | 0,40 Euro |
Kopien DIN A 3 (nicht in jedem Stadtbüro möglich) je Seite | 0,85 Euro |
Kopien für Rentenzwecke (Der Anspruch auf Gebührenbefreiung ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen!) | gebührenfrei |
§§ 33, 34 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
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