Baulasteintragung
Mit der Bewilligung einer Baulast übernehmen Eigentümer für das belastete Grundstück eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie dient in der Regel dazu, einer Bebauung entgegenstehende baurechtliche Hindernisse aus dem Weg zu räumen. Typische Anwendungsfälle sind z.B. die öffentlich-rechtliche Sicherung einer Erschließung, fehlender Abstands- und Freiflächen auf dem Baugrundstück oder die Bindung von Stellplätzen.
Die Baulasterklärung wird nur gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegeben und ist kein Ersatz für eine privatrechtliche Vereinbarung. In vielen Fällen ist es empfehlenswert, neben der Baulast einen privatrechtlichen Nutzungsvertrag zu schließen und eine dingliche Absicherung durch Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch durchzuführen.
Erforderlich für die Eintragung der Baulast im Baulastenverzeichnis ist eine schriftliche Erklärung aller Eigentümer und Erbbauberechtigten sowie Inhaber einer dinglichen Berechtigung im Grundbuch (z.B. Käufer des Grundstücks). Die Unterschrift muss öffentlich (Notar), von einer Gemeinde oder von einem/r Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/in beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden.
Baulastlöschung
Auf eine Baulast kann auf Antrag der Grundstückseigentümer verzichtet werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Alternativ können die Begünstigten der Baulast den Antrag auf Löschung der Baulast mit unterzeichnen.
Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Im Baulastenverzeichnis sind alle Baulasten eingetragen, die im Stadtgebiet bestehen. Eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis wird den Eigentümern und Erbbauberechtigten eines Grundstückes, aber auch anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, wie z.B. Entwurfsverfasser, Kaufinteressenten und Notaren gewährt. Den Antrag können Sie auch formlos per Mail stellen.
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW 2018)
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung
Baulasteintragung
Antrag auf Eintragung einer Baulast
Bei der Belastung von Teilen eines Grundstücks ist die Einreichung eines amtlichen Lageplanes, erstellt durch eine/n Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/in erforderlich. Wird das gesamte Flurstück belastet, wie z.B. bei einer baurechtlichen Vereinigung von Flurstücken, reicht eine aktuelle Flurkarte. Die Flurkarte erhalten Sie beim Fachdienst Liegenschaftskataster und Vermessung des Hochsauerlandkreises
Baulastlöschung
Antrag auf Löschung einer Baulast mit Begründung (Formular)
Baulasteintragung/Baulastlöschung
Gebührenrahmen zwischen 50 und 250 Euro je Verpflichtung
Baulastauskunft
Die Gebühr für einen schriftlichen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis beträgt 50 Euro pro Grundstück, jedoch höchstens 150 Euro. Für eine schriftliche Auskunft darüber, dass keine Baulast besteht, beträgt die Gebühr 30 Euro pro Grundstück.
Heike
Volz
Verwaltungssachbearbeiterin Baulastenverzeichnis (ohne Arnsberg und Rumbeck), Grundstücksteilung, Abgeschlossenheitsbescheinigungen
terminvereinbarung
Freitext
nach Terminvereinbarung
Anja
Assheuer
Verwaltungssachbearbeiterin Bauaufsicht, Baulastenverzeichnis Arnsberg und Rumbeck
terminvereinbarung
Freitext
nach Terminvereinbarung
Baulasteintragung
Mit der Bewilligung einer Baulast übernehmen Eigentümer für das belastete Grundstück eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie dient in der Regel dazu, einer Bebauung entgegenstehende baurechtliche Hindernisse aus dem Weg zu räumen. Typische Anwendungsfälle sind z.B. die öffentlich-rechtliche Sicherung einer Erschließung, fehlender Abstands- und Freiflächen auf dem Baugrundstück oder die Bindung von Stellplätzen.
Die Baulasterklärung wird nur gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegeben und ist kein Ersatz für eine privatrechtliche Vereinbarung. In vielen Fällen ist es empfehlenswert, neben der Baulast einen privatrechtlichen Nutzungsvertrag zu schließen und eine dingliche Absicherung durch Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch durchzuführen.
Erforderlich für die Eintragung der Baulast im Baulastenverzeichnis ist eine schriftliche Erklärung aller Eigentümer und Erbbauberechtigten sowie Inhaber einer dinglichen Berechtigung im Grundbuch (z.B. Käufer des Grundstücks). Die Unterschrift muss öffentlich (Notar), von einer Gemeinde oder von einem/r Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/in beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden.
Baulastlöschung
Auf eine Baulast kann auf Antrag der Grundstückseigentümer verzichtet werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Alternativ können die Begünstigten der Baulast den Antrag auf Löschung der Baulast mit unterzeichnen.
Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Im Baulastenverzeichnis sind alle Baulasten eingetragen, die im Stadtgebiet bestehen. Eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis wird den Eigentümern und Erbbauberechtigten eines Grundstückes, aber auch anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, wie z.B. Entwurfsverfasser, Kaufinteressenten und Notaren gewährt. Den Antrag können Sie auch formlos per Mail stellen.
Baulasteintragung/Baulastlöschung
Gebührenrahmen zwischen 50 und 250 Euro je Verpflichtung
Baulastauskunft
Die Gebühr für einen schriftlichen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis beträgt 50 Euro pro Grundstück, jedoch höchstens 150 Euro. Für eine schriftliche Auskunft darüber, dass keine Baulast besteht, beträgt die Gebühr 30 Euro pro Grundstück.
Baulasteintragung
Antrag auf Eintragung einer Baulast
Bei der Belastung von Teilen eines Grundstücks ist die Einreichung eines amtlichen Lageplanes, erstellt durch eine/n Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/in erforderlich. Wird das gesamte Flurstück belastet, wie z.B. bei einer baurechtlichen Vereinigung von Flurstücken, reicht eine aktuelle Flurkarte. Die Flurkarte erhalten Sie beim Fachdienst Liegenschaftskataster und Vermessung des Hochsauerlandkreises
Baulastlöschung
Antrag auf Löschung einer Baulast mit Begründung (Formular)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW 2018)
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung
nach Terminvereinbarung
nach Terminvereinbarung