Die Errichtung, der Umbau und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen ist, abgesehen von wenigen Sonderregelungen, genehmigungspflichtig. Vor dem Beginn der Bauarbeiten ist eine Baugenehmigung zu beantragen. Der Anspruch auf eine Baugenehmigung besteht, sofern die baurechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Bei der Prüfung von Bauanträgen werden auch andere Behörden beteiligt und zur Stellungnahme aufgefordert. Die Genehmigung kann Auflagen enthalten. Sofern Zweifel an die Zulässigkeit bestehen, können im Rahmen eines Antrages auf Vorbescheid frühzeitig einzelne Fragestellungen geklärt werden.
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Becker
Techn. Sachbearbeiter Bauaufsicht
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Ina
Scheibel
Beratung Bau- und Planungsrecht; Techn. Sachbearbeiterin Bauaufsicht
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Montag
Aktuell Montag und Dienstag nur noch telefonisch oder per E-Mail. Keine persönlichen Sprechzeiten. Wir bitten um Ihr Verständnis.
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Rathausplatz 2, 59759 Arnsberg
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Techn. Sachbearbeiterin Bauaufsicht, Wohnen Gebäudeklasse 1-3, gesamtes Stadtgebiet; Abnahme Fliegende Bauten
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Die Errichtung, der Umbau und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen ist, abgesehen von wenigen Sonderregelungen, genehmigungspflichtig. Vor dem Beginn der Bauarbeiten ist eine Baugenehmigung zu beantragen. Der Anspruch auf eine Baugenehmigung besteht, sofern die baurechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Bei der Prüfung von Bauanträgen werden auch andere Behörden beteiligt und zur Stellungnahme aufgefordert. Die Genehmigung kann Auflagen enthalten. Sofern Zweifel an die Zulässigkeit bestehen, können im Rahmen eines Antrages auf Vorbescheid frühzeitig einzelne Fragestellungen geklärt werden.
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