Ausnahmegenehmigung nach Landes-Immissionsschutzgesetz

Das Landes-Immissionsschutzgesetz in NRW legt grundsätzlich fest, dass sich jeder so zu verhalten hat, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden.

  • Nach § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetzes sind von 22:00 bis 06:00 Uhr die Beschäftigungen verboten, welche geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.
  • Nach § 10 des Landesimmissionsschutzgesetzes ist der Gebrauch von Musik und Tonwiedergabegeräten auf öffentlichen Verkehrsflächen und solchen Anlagen, die der allgemeinen Benutzung dienen verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden können.

Von den Verboten der §§ 9 und 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes können auf Antrag im begründeten Einzelfall gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.

Ein entsprechender Antrag ist beim Ordnungsamt zu stellen. 

Festgesetzt durch die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 08.August 2023, in geltender Fassung:

  • Tarifstelle: 4.6.4.2 Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 9 Abs. 2 LImschG)
    Gebühr: Euro 10 bis 1.000
  • Tarifstelle: 4.6.4.3 Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot der Benutzung von Tongeräten (§ 10 Abs. 4 LImschG)
    Gebühr: Euro 25 bis 500
Lärm, Immission, Emmission
Straßenmusik (Ausnahmegenehmigung)

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