Arten- und Biotopschutzmaßnahmen

Immer mehr Tiere und Pflanzen sind heute von der Ausrottung bedroht. Für die besonders geschützten Arten sind internationale und nationale Artenschutzgesetze erlassen worden. Sie erfassen außereuropäische und europäische Tiere und Pflanzen. Auch Erzeugnisse aus den geschützten Arten (z.B. aus dem Leder geschützter Schlangen oder Krokodile) oder Teile von ihnen, wie Felle, Geweihe und Stoßzähne fallen unter die Schutzvorschriften.

Es ist grundsätzlich verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder zu belästigen, zu fangen oder zu töten.

Nach den Artenschutzbestimmungen ist das Einsammeln, Fangen und Präparieren sowie der Besitz und Handel mit geschützten Exemplaren verboten. Für Forschungs-, Lehr- und Zuchtzwecke können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.

Für den legalen Besitz und Handel von Tieren, Pflanzen oder deren Teile, die dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen unterliegen (z.B. Papageien, Schildkröten), bedarf es einer sog. CITES-Bescheinigung, die bei der Unteren Landschaftsbehörde beantragt werden kann.

Seit dem 1. Januar 1987 müssen alle geschützten Wirbeltiere bei den Unteren Landschaftsbehörden angemeldet werden. Zahl, Art, Geschlecht, Alter, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungsart und Kennzeichen der Tiere sind anzugeben.

Naturschutz, Umweltschutz, Umweltamt