Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird zusammen mit den Aufteilungsplänen zur Bildung von Sondereigentum an Wohnungen (Wohnungseigentum) und nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Teileigentum) benötigt.
Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Teileigentum ist das Sondereigentum an „nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen“ eines Gebäudes (z.B. Läden, Büros) in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
Das Sondernutzungsrecht bleibt Gemeinschaftseigentum. Ein Wohnungseigentümer erhält durch eine Vereinbarung ein Gebrauchsrecht an Teilen oder Flächen des Gemeinschaftseigentums, z.B. an Gartenflächen oder Stellplätzen. Der Vertrag über die Bildung von Sondernutzungsrechten wird vom Notariat gefertigt.
Voraussetzung für die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist, dass die Wohnungen bzw. das jeweilige Teileigentum baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind.
Dem Antrag ist eine Bauzeichnung beizufügen, die bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein muss. Ein bestimmter Maßstab ist nicht vorgeschrieben, das Format der Zeichnung darf DIN A3 nicht übersteigen.
Alle zu demselben Wohnungseigentum oder Teileigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks sind im Grundriss sowie in den Ansichten und Schnitten mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen.
Stellplätze oder/und an außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks, an denen Sondereigentum (nicht Sondernutzung) begründet werden soll, sind durch Maßangaben ausgehend von den Grenzen des Grundstücks oder eines Gebäudes im Aufteilungsplan zu bestimmen.
Soll Wohnungseigentum begründet werden, das sich über mehrere Grundstücke erstreckt, so sind diese Grundstücke rechtlich gemäß § 890 BGB im Grundbuch zu vereinigen.
Antragsberechtigt sind Eigentümer und Erbbauberechtigte sowie jede Person, die ein berechtigtes Interesse an der Bescheinigung glaubhaft macht.
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA)
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
Lageplan
Grundrisse
Schnitte
Ansichten
Ausfertigung eines Aufteilungsplans
für die 1. Ausfertigung | 100€ |
jede weitere Ausfertigung | 30€ |
Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung je Sondereigentumsanteil
für Neubauvorhaben in der laufenden Bearbeitung | |
- Gebäudeklasse 1 und 2 | 50€ |
- Gebäudeklasse 3, 4 und 5 | 100€ |
für Altvorgänge / Bestandsgebäude | 150€ |
Garagenstellplatz | 20€ |
Je Mehrausfertigung der Bescheinigung | 30€ |
Heike
Volz
Verwaltungssachbearbeiterin Baulastenverzeichnis (ohne Arnsberg und Rumbeck), Grundstücksteilung, Abgeschlossenheitsbescheinigungen
terminvereinbarung
Freitext
nach Terminvereinbarung
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird zusammen mit den Aufteilungsplänen zur Bildung von Sondereigentum an Wohnungen (Wohnungseigentum) und nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Teileigentum) benötigt.
Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Teileigentum ist das Sondereigentum an „nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen“ eines Gebäudes (z.B. Läden, Büros) in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
Das Sondernutzungsrecht bleibt Gemeinschaftseigentum. Ein Wohnungseigentümer erhält durch eine Vereinbarung ein Gebrauchsrecht an Teilen oder Flächen des Gemeinschaftseigentums, z.B. an Gartenflächen oder Stellplätzen. Der Vertrag über die Bildung von Sondernutzungsrechten wird vom Notariat gefertigt.
Voraussetzung für die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist, dass die Wohnungen bzw. das jeweilige Teileigentum baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind.
Dem Antrag ist eine Bauzeichnung beizufügen, die bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein muss. Ein bestimmter Maßstab ist nicht vorgeschrieben, das Format der Zeichnung darf DIN A3 nicht übersteigen.
Alle zu demselben Wohnungseigentum oder Teileigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks sind im Grundriss sowie in den Ansichten und Schnitten mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen.
Stellplätze oder/und an außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks, an denen Sondereigentum (nicht Sondernutzung) begründet werden soll, sind durch Maßangaben ausgehend von den Grenzen des Grundstücks oder eines Gebäudes im Aufteilungsplan zu bestimmen.
Soll Wohnungseigentum begründet werden, das sich über mehrere Grundstücke erstreckt, so sind diese Grundstücke rechtlich gemäß § 890 BGB im Grundbuch zu vereinigen.
Antragsberechtigt sind Eigentümer und Erbbauberechtigte sowie jede Person, die ein berechtigtes Interesse an der Bescheinigung glaubhaft macht.
Ausfertigung eines Aufteilungsplans
für die 1. Ausfertigung | 100€ |
jede weitere Ausfertigung | 30€ |
Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung je Sondereigentumsanteil
für Neubauvorhaben in der laufenden Bearbeitung | |
- Gebäudeklasse 1 und 2 | 50€ |
- Gebäudeklasse 3, 4 und 5 | 100€ |
für Altvorgänge / Bestandsgebäude | 150€ |
Garagenstellplatz | 20€ |
Je Mehrausfertigung der Bescheinigung | 30€ |
Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
Lageplan
Grundrisse
Schnitte
Ansichten
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA)
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
nach Terminvereinbarung
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