Was muss ich tun, wenn ich ein Gebäude beseitigen (abbrechen) möchte?
Seit Inkrafttreten der Bauordnung Nordrhein-Westfalen im Januar 2019 wird für die Beseitigung von Anlagen keine Baugenehmigung mehr benötigt.
Die Beseitigung wird lediglich in zwei Kategorien aufgeteilt:
1. verfahrensfreie Beseitigung und 2. anzeigepflichtige Beseitigung.
Zu 1. verfahrensfreie Beseitigungen
Verfahrensfrei ist die Beseitigung von baulichen Anlagen, die genehmigungsfrei errichtet werden dürfen. Auch freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 3 sowie sonstige Anlagen, die keine Gebäude und nicht höher als 10 m sind, zählen ebenfalls dazu.
Erläuterung: Gebäudeklassen (GK) 1 und 3
GK 1: a) Freistehende Gebäude mit einer Höhe bis 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und
b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude GK
GK 3: sonstige freistehende Gebäude bis 7 m Höhe.
Freistehende Gebäude sind solche, an die nicht angebaut wurde. Ein Doppelhaus ist demnach kein freistehendes Gebäude, auch nicht wenn es auf einem Grundstück steht.
Zu 2. anzeigepflichtige Beseitigungen
Für alle anderen baulichen Anlagen, wie z.B. Gebäude der GK 2, 4 und 5, ist die Beseitigung der Unteren Bauaufsicht schriftlich anzuzeigen. Auch angebaute bauliche Anlagen der Gebäudeklasse 3 gehören dazu.
Erläuterung: Gebäudeklassen (GK) 2, 4 und 5
GK 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m². (angebaute Gebäude)
GK 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m².
GK 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.
Anzeigepflicht vor Abbruchbeginn
Bitte beachten Sie:
Einzureichende Unterlagen:
Standsicherheitsnachweis (Bestätigung einer*s qualifizierten Tragwerksplaners*in über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigenden Gebäude angebaut ist)
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