Abbruch und Beseitigung von baulichen Anlagen und Gebäuden

Was muss ich tun, wenn ich ein Gebäude beseitigen (abbrechen) möchte?

Seit Inkrafttreten der Bauordnung Nordrhein-Westfalen im Januar 2019 wird für die Beseitigung von Anlagen keine Baugenehmigung mehr benötigt.

Die Beseitigung wird lediglich in zwei Kategorien aufgeteilt:

1. verfahrensfreie Beseitigung und 2. anzeigepflichtige Beseitigung.
 

Zu 1. verfahrensfreie Beseitigungen

Verfahrensfrei ist die Beseitigung von baulichen Anlagen, die genehmigungsfrei errichtet werden dürfen. Auch freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 3 sowie sonstige Anlagen, die keine Gebäude und nicht höher als 10 m sind, zählen ebenfalls dazu.

Erläuterung: Gebäudeklassen (GK) 1 und 3

GK 1:     a) Freistehende Gebäude mit einer Höhe bis 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und

                b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude GK

GK 3:     sonstige freistehende Gebäude bis 7 m Höhe.

Freistehende Gebäude sind solche, an die nicht angebaut wurde. Ein Doppelhaus ist demnach kein freistehendes Gebäude, auch nicht wenn es auf einem Grundstück steht.

 

Zu 2. anzeigepflichtige Beseitigungen

Für alle anderen baulichen Anlagen, wie z.B. Gebäude der GK 2, 4 und 5, ist die Beseitigung der Unteren Bauaufsicht schriftlich anzuzeigen. Auch angebaute bauliche Anlagen der Gebäudeklasse 3 gehören dazu.

 

Erläuterung: Gebäudeklassen (GK) 2, 4 und 5

GK 2:     Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von    insgesamt nicht mehr als 400 m². (angebaute Gebäude)

GK 4:     Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m².

GK 5:     sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.

 

Anzeigepflicht vor Abbruchbeginn

Bitte beachten Sie:

  • Wird ein Gebäude teilweise abgebrochen, handelt es sich nicht um eine Beseitigung sondern um eine baugenehmigungspflichtige Änderung. Es muss ein Bauantrag gestellt werden.
  • Die Vollständigkeit Ihrer Anzeige wird von der Unteren Bauaufsicht bestätigt, mit den Abbrucharbeiten beginnen dürfen Sie frühestens einen Monat danach.
  • Die Unterlagen der Beseitigungsanzeigen werden lediglich auf Vollständigkeit geprüft. Eine Prüfung im Bezug auf den Inhalt oder ob der Beseitigung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, wird nicht vorgenommen. Die Verantwortung alle maßgeblichen Rechtsvorschriften einzuhalten, liegt allein bei Ihnen.

Einzureichende Unterlagen:

  1. Antragsformular (Amtlicher Vordruck: Anzeige der Beseitigung von Anlagen) vollständig ausgefüllt und unterschrieben.
  2. Auszug aus der Flurkarte mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens.
  3. Bei nicht freistehenden Gebäuden zusätzlich:

Standsicherheitsnachweis (Bestätigung einer*s qualifizierten Tragwerksplaners*in über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigenden Gebäude angebaut ist)

  • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
  • Genehmigungsfreie Bauvorhaben und Abbruch nach § 62 BauO NRW 2018
  • Gebäudeklassen Einteilung nach § 2 III BauO NRW 2018
  • Standsicherheitsnachweis, Tragwerksplanende nach § 54 IV BauO NRW 2018